Archiv der Webseite des Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften 2004 bis Mai 2015

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HINWEIS: Die Prüfungsordnung auf dieser Seite ist auf dem letzen Stand vor ihrem Auslaufen entsprechend der letzten Änderungssatzung vom 09.08.2019!

FH D

Fachhochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences

FB 6

Fachbereich Sozial-
und Kulturwissenschaften

Prüfungsordnung

für den Bachelor-Studiengang „Pädagogik der Kindheit und Familienbildung“ (BaPO)“ an der Hochschule Düsseldorf vom 2.3.2010, geändert durch Änderungssatzungen vom 31.7.2013, vom 6.1.2014 vom 28.11.2016, com 31.08.2017 und vom 09.08.2019.

Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW S. 474) hat die Hochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.

Die Prüfungsordnung vom 25.09.2008 wurde geändert und erhält nunmehr folgende Fassung.

Dies ist eine nicht-amtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung. Lesefassungen dienen der besseren Lesbarkeit von Ordnungen, die durch eine oder mehrere Änderungsordnungen geändert worden sind. In ihnen sind die Regelungen der Ausgangs- und Änderungsordnungen zusammengestellt. Rechtlich verbindlich sind nur die originären Ordnungen und Änderungssatzungen in den amtlichen Mitteilungen:

Prüfungsordnung im Verkündungsblatt der Fachhochschule Düsseldorf Nr. 228 vom 2.3.2010
https://opus4.kobv.de/opus4-hs-duesseldorf/files/305/vbn228.pdf >>

1. Änderungssatzung der Prüfungsordnung im Verkündungsblatt der Fachhochschule Düsseldorf Nr. 352 vom 31.7.2013
https://opus4.kobv.de/opus4-hs-duesseldorf/files/543/vb352.pdf >>

2. Änderungssatzung der Prüfungsordnung im Verkündungsblatt der Fachhochschule Düsseldorf Nr. 370 vom 6.1.2014
https://opus4.kobv.de/opus4-hs-duesseldorf/files/573/vb370.pdf >>

3. Änderungssatzung der Prüfungsordnung im Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf Nr. 492 vom 28.11.2016
https://opus4.kobv.de/opus4-hs-duesseldorf/files/728/vb492.pdf >>

4. Änderungssatzung der Prüfungsordnung im Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf Nr. 567 vom 31.08.2017
https://opus4.kobv.de/opus4-hs-duesseldorf/files/826/vb567.pdf >>

5. Änderungssatzung der Prüfungsordnung im Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf Nr. 668 vom 09.08.2019
https://opus4.kobv.de/opus4-hs-duesseldorf/files/1931/vb668.pdf >>

 

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

II. Bachelorprüfung

III. Schlussbestimmungen

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studiengang

Diese Prüfungsordnung gilt für das Studium in dem Bachelor-Studiengang Pädagogik der Kindheit und Familienbildung des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf.

§ 2 Ziele des Studiums; Zweck der Prüfung

  1. Das Bachelor-Studium der Pädagogik der Kindheit und Familienbildung soll den Studierenden unter Beachtung der allgemeinen Studienziele gem. § 81 HG ermöglichen, wissenschaftlich begründete Handlungsfähigkeit für die spätere Berufspraxis zu erwerben und entsprechende Fach-, Methoden-, Sozial- und Subjektkompetenzen zu entwickeln.

  2. Das Studium soll die Studierenden befähigen, individuelle und gesellschaftliche Strukturen in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu erkennen, zu analysieren und zu ihrer Verbesserung die grundlegenden Handlungsstrategien der Pädagogik der Kindheit und Familienbildung einzusetzen und zu überprüfen.

  3. Die Studierenden sollen durch das Studium auch in ihrer Persönlichkeitsentwicklung, insbe-sondere auch auf dem Gebiet der kommunikativen und kreativen Fähigkeiten, gefördert werden.

  4. Das Studium bereitet die Studierenden auf die Bachelor-Prüfung vor.

  5. Die Bachelor-Prüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums.

§ 3 Bachelorgrad; Staatliche Anerkennung

Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung verleiht die Hochschule Düsseldorf den akademischen Grad „Bachelor of Arts“, abgekürzt „B.A.“. Zugleich wird die Staatliche Anerkennung als „Kindheitspädagogin / Kindheitspädagoge“ verliehen

§ 4 Studienvoraussetzungen

Studienvoraussetzungen für die Aufnahme des Studiums im unter § 1 genannten Bachelor-Studiengang ist die Fachhochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife oder eine vom zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Vorbildung. Weiterhin wird gemäß § 49 Abs. 10 HG zum Studium zugelassen, wer sich ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Satz 1 erfolgreich einer Zugangsprüfung gemäß § 1 der Zugangs- und Einstufungsprüfungsordnung der Hochschule in der jeweils gültigen Fassung unterzieht.

§ 5 Einstufungsprüfung

  1. Studienbewerber oder Studienbewerberinnen, die die für ein erfolgreiches Studium erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise als durch ein Studium erworben haben, sind nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung aufgrund von § 49 Abs. 11 HG berechtigt, das Studium in dem diesem Ergebnis entsprechenden Abschnitt des Studiums aufzunehmen, soweit nicht Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen entgegenstehen.

  2. Nach dem Ergebnis der Einstufungsprüfung und den hierzu vorgelegten Nachweisen können dem Studienbewerber oder der Studienbewerberin auf Antrag Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise erlassen werden.

  3. Das Nähere über Art, Form und Umfang der Einstufungsprüfung regelt die Hochschule Düsseldorf durch die Zugangs- und Einstufungsprüfungsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 6 Regelstudienzeit; Gliederung des Studiums; Studienumfang

  1. Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester.

  2. Das Studium gliedert sich in die Einführungs-, Haupt-, Praxis- und Bachelorthesismodule.

  3. Der Gesamtstudienumfang beträgt 112 Semesterwochenstunden (SWS). Die Verteilung der Semesterwochenstunden im Einzelnen ergibt sich aus dem Studienverlaufsplan in Anlage 1.

  4. Für das gesamte Studium werden insgesamt 210 Creditpoints (CP) vergeben.

§ 7 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

  1. Auf Antrag werden Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden.

  2. Für die Anerkennung von an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbrachten Prüfungsleistungen sind durch den Prüfungsausschuss die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften vorrangig zu beachten, wenn sie die Studierende bzw. den Studierenden abweichend von Absatz 1 begünstigen. Im Übrigen kann bei Zweifeln die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

  3. Sonstige Kenntnisse und Qualifikationen können auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen auf Antrag anerkannt werden, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind.

  4. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die gemäß § 49 Abs. 11 HG NRW an einer anderen Hochschule desselben Typs im Geltungsbereich des Grundgesetzes zum Studium zugelassen worden sind und denen diese Hochschule anhand von wenigstens der Hälfte aller in einem Studiengang geforderten Prüfungsleistungen den erfolgreichen Studienverlauf bescheinigt hat, sind - vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Kapazitäten - berechtigt, ihr Studium an der Hochschule Düsseldorf in demselben oder in einem verwandten Studiengang fortzusetzen. Die Anerkennung von Prüfungsleistungen erfolgt gemäß Absatz 1.

  5. Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die auf Grund einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Abs. 12 HG NRW berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fertigkeiten auf Prüfungsleistungen anerkannt. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfungen sind für den Prüfungsausschuss bindend.

  6. Die Entscheidung über die Anerkennung von Prüfungsleistungen nach Absatz 1 und die Anerkennung sonstiger Kenntnisse und Qualifikationen nach Absatz 3 trifft der Prüfungsausschuss, im Zweifelsfall nach Anhörung von für die jeweiligen Prüfungsgebiete im Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaftenan der Hochschule Düsseldorf prüfungsberechtigten Personen. Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Der Prüfungsausschuss befindet nach Eingang innerhalb von acht Wochen über den Antrag, sofern alle für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens erforderlichen Informationen vorliegen. Es obliegt der bzw. dem antragstellenden Studierenden, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung beizubringen. Der Prüfungsausschuss hat eine Nichtanerkennung zu begründen und die begründenden Tatsachen nachzuweisen. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben im Sinne von Satz 1 auf eine nach § 10 Abs. 1 S. 3 geeignete Prüferin oder einen nach § 10 Abs. 1 S. 3 geeigneten Prüfer übertragen.

  7. Werden Prüfungsleistungen sowie sonstige Kenntnisse und Qualifikationen anerkannt, sind die Noten bei vergleichbaren Notensystemen zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Für die Umrechnung von im Ausland erbrachten Leistungen in das deutsche Notenschema werden durch den Prüfungsausschuss Verfahren zur Notenumrechnung festgelegt, bei denen soweit wie möglich das im Ausland real ausgeschöpfte Notenspektrum zugrunde gelegt wird. Ist eine Umrechnung nicht möglich, wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen und die Prüfungsleistung bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt; die Anerkennung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

  8. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen im Original oder in beglaubigter Form vorzulegen. Unterlagen von ausländischen Hochschulen müssen in Form einer beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt werden.

§ 8 Veranstaltungskommentare, Prüfungsregister

  1. Der Fachbereich erstellt studiengangsbezogene Veranstaltungskommentare, deren Inhalt sich aus dem Modulhandbuch ergibt.

  2. Der Prüfungsausschuss führt für jeden Studierenden und jede Studierende ein Prüfungsregister. Das Prüfungsregister enthält:
  • die Zulassung zur Bachelorprüfung,
  • die Anmeldungen zu den Prüfungen,
  • das Ergebnis der Prüfungsleistungen,
  • die erworbenen Creditpoints,
  • die Zulassung zur Bachelor-Thesis,
  • das Ergebnis der Bachelor-Thesis,
  • die Zulassung zum Kolloquium und
  • das Ergebnis des Kolloquiums.

§ 9 Prüfungsausschuss

  1. Es wird für alle Studiengänge des Fachbereichs Sozial-und Kulturwissenschaften ein gemeinsamer Prüfungsausschuss gebildet. Der Prüfungsausschuss ist in prüfungsrechtlichen Entscheidungenunabhängig, § 27 Abs. 1 HG NRW bleibt unberührt. Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Rahmenprüfungsordnung und die Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge zugewiesenen weiteren Aufgaben. Der Prüfungsausschuss wird vom Fachbereichsrat gewählt und besteht aus fünf Personen:
    1. der oder dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren,
    2. einem weiteren Mitglied aus dem Kreis der Lehrkräfte für besondere Aufgaben bzw. denwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und
    3. einem Mitglied aus dem Kreis der Studierenden.
    Für jede der in den Punkten a) bis c) genannten Gruppen soll auch ein Ersatzmitglied gewähltwerden. Die Amtszeit der hauptberuflich an der Hochschule tätigen Mitglieder und ihrer Vertreter oder Vertreterinnen beträgt vier Jahre, die der studierenden Mitglieder und ihrer Vertreter oder Vertreterinnen ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.

  2. Der Prüfungsausschuss achtet auf die Einhaltung der Prüfungsordnung und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der einzelnen Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten jährlich zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle außer der Entscheidung über Widersprüche auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bzw. die stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen.

  3. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender anwesend ist und wenn insgesamt mindestens zwei Professorinnen oder Professoren und insgesamt mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Die studierenden Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Anrechnung oder sonstiger Beurteilung von Studien- und Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüfern oder Prüferinnen und Beisitzern und Beisitzerinnen nicht mit. An der Beratung und Beschlussfassung über An-gelegenheiten, die die Festlegung von Prüfungsaufgaben oder ihre eigene Prüfung betreffen, nehmen sie nicht teil.

  4. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein. Ausgenommen sind studentische Mitglieder, die sich am selben Tag der gleichen Prüfung zu unterziehen haben.

  5. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, die Prüfer oder Prüferinnen und die Beisitzer oder Beisitzerinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

  6. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines oder seiner Vorsitzenden werden dem oder der Studierenden unverzüglich mitgeteilt. Dem oder der Studierenden ist vorher Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, insbesondere über die Ausnahme von der Anhörungs- und Begründungspflicht bei Beurteilungen wissenschaftlicher oder künstlerischer Art, bleibt unberührt.

§ 10 Prüfende und Beisitzer

  1. Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer oder Prüferinnen sowie die Beisitzer oder Beisitzerinnen. Er stellt die Eignung der Prüfenden und der Beisitzenden gem. § 65 Abs. 1 HG fest. Als Prüfende werden nur solche Personen bestellt, die mindestens die entsprechende Bachelor- oder Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben. Als Beisitzende dürfen nur solche Personen bestellt werden, die mindestens die entsprechende Bachelor- oder Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben. Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

  2. Für die Prüfenden und Beisitzenden gilt § 9 Abs. 5 Satz 2 entsprechend.

§ 11 Creditpoints

  1. Creditpoints (CP) sind ein Maß für die vorgesehene Arbeitsbelastung durch die Vor- und Nachbereitung und den Besuch von Veranstaltungen sowie durch die Vorbereitung und Anfertigung der von den Studierenden zu erbringenden Leistungen.

  2. Für den Studienaufwand eines vollen akademischen Jahres werden in der Regel 60 Creditpoints, für ein Semester in der Regel 30 Creditpoints zugrunde gelegt.

  3. Creditpoints werden nach Maßgabe der Prüfungsordnung für mindestens mit 'bestanden' oder 'ausreichend' (4,0) bewertete Prüfungsleistungen vergeben.

  4. Werden Studienzeiten sowie die dabei erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 7 angerechnet, so werden die erworbenen Creditpoints gemäß dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System, ECTS) auf die laut Studienplan zugewiesene Anzahl an Creditpoints des entsprechenden Mo-duls an der Hochschule Düsseldorf angerechnet.

§ 12 Prüfungen und Prüfungsfristen

  1. Die Prüfungen werden studienbegleitend durchgeführt und sollen in der Reihenfolge des Studienverlaufsplans erbracht werden.

  2. Die Prüfungen sind nichtöffentlich.

  3. Die Prüfungssprache ist in der Regel deutsch. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der zu Prüfende vorbehaltlich der Zustimmung durch die Prüferin oder den Prüfer der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

  4. Die Ergebnisse der Prüfungsleistungen werden von dem oder der zu Prüfenden in ein Prüfungsverzeichnis eingetragen.

  5. Das Bachelor-Studium und die Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass das gesamte Studium einschließlich der Bachelor-Thesis und des Kolloquiums mit Ablauf des sechsten Semesters abgeschlossen sein kann. Prüfungsverfahren müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen, der Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit und der Pflege von Personen im Sinne von § 64 Absatz 5 Satz 2 Nr. HG NRW ermöglichen.

  6. Vor der Meldung zur ersten Modulprüfung ist der schriftliche Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung beim Prüfungsausschuss zu stellen.

  7. Macht ein Kandidat oder eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise glaubhaft, dass er oder sie wegen gesundheitlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der zu Prüfenden gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen. Er hat dafür zu sorgen, dass durch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen eine Benachteiligung für Behinderte nach Möglichkeit ausgeglichen wird. Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat gegenüber dem Fachbereich zu betreuende, bis 14 Jahre alte Kinder (bzw. bis zu 18 Jahre alte Kinder mit Behinderung) oder die Pflege oder Betreuung einer oder eines Angehörigen als Pflegeperson im Sinne von § 19 des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (SGB XI) nachgewiesen oder auf andere Art und Weise gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft gemacht, sind organisatorische Regelungen zu treffen, die diese Bedingungen angemessen berücksichtigen. Im Zweifel kann der Prü-fungsausschuss Nachweise für die Art und Schwere der Einschränkung fordern.

  8. Prüfungsleistungen können durch gleichwertige Leistungen in einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Abs. 11 HG in Verbindung mit der Zugangs- und Einstufungsprüfungsordnung der Hochschule ersetzt werden.

§ 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

  1. Der oder die zu Prüfende kann von modulzugehörigen Prüfungen bis spätestens eine Woche vor der Prüfung ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

  2. Eine Prüfung gilt als „nicht bestanden“ oder als 'nicht ausreichend' (5,0) bewertet, wenn der oder die zu Prüfende später, als in Abs. 1 vorgesehen, zurücktritt, ohne hinreichende Gründe nicht erscheint oder wenn er oder sie nach Beginn der Prüfung ohne hinreichende Gründe von der Prüfung zurücktritt oder die Prüfungsleistung nicht vor Ablauf der Prüfung erbringt.

  3. Die für den Rücktritt oder die Abmeldung später als eine Woche vor der Prüfung oder für das Versäumnis nach Absatz 2 geltend gemachten triftigen Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist darüber hinaus ein die Prüfungsunfähigkeit bescheinigendes ärztliches Attest vorzulegen. Bestehen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich anzunehmen ist oder ein anderer Nachweis sachgerecht erscheint, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschussesauf Kosten der Hochschule die Vorlage eines Attests einer oder eines vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin oder Vertrauensarztes verlangen. Die Kandidatin oder der Kandidat muss zwischen mehreren Vertrauensärztinnen und/oder Vertrauensärzten wählen können. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe gemäß Satz 1 an, kann die Kandidatin oder der Kandidat sich zu der betreffenden Prüfungsleistung erneut anmelden, ohne einen Prüfungsversuch zu verlieren.

  4. Versucht der oder die zu Prüfende, das Ergebnis seiner oder ihrer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als „nicht bestanden“ oder wird mit ”nicht ausreichend” (5,0) bewertet. Der oder die zu Prüfende kann verlangen, dass die Entscheidung nach Satz 1 vom Prüfungsausschuss überprüft wird. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden dem oder der zu Prüfenden unverzüglich schriftlich mitgeteilt, nachdem dem oder der zu Prüfenden Gelegenheit zum rechtlichen Gehör gegeben wurde. Im Übrigen gilt § 63 Abs. 5 HG.

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II. Bachelorprüfung

§ 14 Zulassung

  1. Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer an der Hochschule Düsseldorf gemäß § 65 HG in den unter § 1 aufgeführten Bachelor-Studiengang eingeschrieben oder gemäß § 71 Abs. 1 oder 2 HG als Zweithörer oder Zweithörerin zugelassen ist und die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt.

  2. Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung ist schriftlich mit der ersten Anmeldung zu einer Modulprüfung beim Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen oder bis zu dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin nachzureichen:
    1. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
    2. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits eine Bachelorprüfung in dem unter § 1 aufgeführten Bachelor-Studiengang oder einem vergleichbaren Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.

§ 15 Zulassungsverfahren

  1. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Bekanntgabe der Zulassung durch Aushang ist ausreichend.

  2. Die Zulassung ist zu versagen, wenn
    1. die in § 14 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
    2. die Unterlagen unvollständig sind und nicht bis zu dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin ergänzt wurden oder
    3. der Kandidat oder die Kandidatin an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Prüfung bzw. Bachelor-Thesis endgültig nicht bestanden hat oder
    4. der Kandidat oder die Kandidatin sich bereits an einer anderen Hochschule in demselben Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet. Als Prüfungsverfahren gilt bei studienbegleitenden Prüfungen jede einzelne Modulprüfung sowie die Bachelor-Thesis; bei Blockprüfungen die gesamte Bachelorprüfung, Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung.

§ 16 Umfang und Art der Bachelorprüfung

  1. Die Bachelorprüfung besteht aus studienbegleitenden Modulprüfungen, der Bachelor-Thesis und dem Kolloquium.

  2. Die modulzugehörigen Prüfungen beziehen sich auf die Lehrinhalte der einzelnen Module. Sie sollen jeweils zu dem Zeitpunkt abgelegt werden, der gemäß Studienverlaufsplan in der Anlage 1 vorgegeben wird. Daraus ergeben sich auch die Creditpoints für die jeweiligen Module.

  3. Die Bachelorprüfung ist abgeschlossen, wenn insgesamt 210 Creditpoints erreicht sind und die Bachelor-Thesis sowie das Kolloquium mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet wurden.

  4. Die Bachelorprüfung besteht aus
  • 1. den Modulprüfungen in den Modulen:
  • - E1 Professionelles Handeln (12 CP)
  • - E2 Professionelles Handeln (12 CP)
  • - E3 Menschliche Entwicklung (12 CP)
  • - E4 Wissenschaftliches Denken/Wissenschaftlicher Habitus (12 CP)
  • - E5 Kultur/Ästhetik/Medien (12 CP)
  • - G5 Kultur, Ästhetik und Medien (12 CP)
  • - E6 Berufsvorbereitung (12 CP)
  • - E7 Gesellschaftliche und rechtliche Rahm-endbedingungen(12 CP)
  • - E8 Mathematisch-naturwissenschaftliches Denken(6 CP)
  • - H1 Professionelles Handeln 1 (16 CP)
  • - H2 Professionelles Handeln 2 (12 CP)
  • - H3 Menschliche Entwicklung (12 CP)
  • - H4 Wissenschaftliches Arbeiten/Wissenschaftlicher Habitus(12 CP)
  • - H5 Kultur/Ästhetik/Medien (12 CP)
  • - H6 Berufsvorbereitung (12 CP)
  • - PR Praxis Pädagogik (30 CP)
  • 2. der Bachelor-Thesis TH1 (12CP)
  • 3. dem Kolloquium TH2 (2CP)

§ 17 Modulprüfungen

  1. In den Modulprüfungen sollen die zu Prüfenden nachweisen, dass sie über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen, spe-zielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen und mit den geläufigen Methoden des Faches Problemlösungen erarbeiten können.

  2. Die Modulprüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Sie sind Bestandteil der Bache-lorprüfung. Jedes Modul wird mit einer Prüfungsleistung oder mehreren Prüfungsleistungen in den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen gemäß Anlage 2 abgeschlossen. Nach erfolgreichem Abschluss des Moduls erhält der oder die zu Prüfende die in § 16 Abs. 4 den Modulen zugewiesenen Creditpoints im Prüfungsregister gutgeschrieben.

  3. Die Prüfer und Prüferinnen sind angehalten, den Umfang der Prüfungen und der dazu notwendigen Vorbereitungen so zu gestalten, dass sie die durch die Anzahl der Credits vorgegebene Arbeitsbelastung nicht überschreiten.

  4. In den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen legen die Lehrenden gemäß dieser Prüfungs-ordnung jeweils Form, Dauer und Umfang der Prüfung fest und geben dies rechtzeitig vor Beginn der Lehrveranstaltung gemäß § 8 Abs. 1 bekannt.

  5. Jede modulzugehörige Prüfung, die mit „nicht bestanden“ bewertet worden ist, und jede modulzugehörige Prüfung, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann zweimal wiederholt werden. Fehlversuche in demselben oder einem vergleichbaren Modul oder Teil eines Moduls an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet.

  6. Die zu Prüfenden haben sich zu den Modulprüfungen bis zu einem festzulegenden Termin schriftlich anzumelden. Dabei kann der Fachbereichsrat anstelle der schriftlichen Anmeldung auch eine Anmeldung in einem dafür vorgesehenen Online-Portal vorsehen. Das Anmeldeverfahren regelt der Fachbereichsrat und es wird in den Veranstaltungskommentaren gemäß § 8 Abs. 1 bekannt gegeben. Der Antrag kann für mehrere Modulprüfungen gleichzeitig gestellt werden, wenn diese innerhalb desselben Prüfungszeitraums stattfinden. Ort und Zeit der Prüfung werden auf der Grundlage des Prüfungsverzeichnisses vom Prüfungsausschuss festgelegt und in das Prüfungsregister gemäß § 8 Abs. 2 eingetragen.

  7. Die in der Anmeldung gewählten Lehrveranstaltungen sind mit Antritt zur Prüfung verbindlich festgelegt. Im Falle einer endgültig nicht bestandenen Prüfung in einem Modul mit Wahlmöglichkeiten kann diese Prüfung einmal im Verlauf des Studiums durch eine andere Prüfung im gleichen Modul ersetzt werden.

  8. In den Einführungsmodulen finden insgesamt 15 Prüfungen, in den Hauptmodulen finden ins-gesamt 12 Prüfungen statt. Alle Prüfungen sind den Lehrveranstaltungen mit mindestens vier Semesterwochenstunden direkt zugeordnet. Im Falle von Lehrveranstaltungen, die weniger als vier Semesterwochenstunden umfassen, findet die Prüfung in dem Semester des letzten Teils der zugehörigen Lehrveranstaltung statt. In den Praxisanteilen finden zwei Prüfungen statt.

  9. In den Einführungs- und Praxismodulen werden die erfolgreich abgeschlossenen Prüfungs-leistungen in den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen mit dem Ergebnis „bestanden“ bewertet.

  10. In den Hauptmodulen werden mit Ausnahme des Praxismoduls die erfolgreich abgeschlosse-nen Prüfungsleistungen in den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen mit Noten gemäß § 28 Abs. 3 differenziert bewertet.

  11. Der und die zu Prüfende haben die Pflicht, dem Prüfer oder der Prüferin oder der aufsichtführenden Person auf Verlangen ihre Identität mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild nachzuweisen.

  12. Über die Hilfsmittel, die bei den Prüfungen benutzt werden dürfen, entscheidet der Prüfer oder die Prüferin. Sie sind spätestens mit der Veröffentlichung des Prüfungstermins bekannt zu geben.

§ 18 Modul-Prüfungsformen

Modul-Prüfungen sind mündliche Prüfungen (§ 19), Klausurarbeiten (§ 20) und besondere Prüfungs- leistungen (§ 21).

§ 19 Mündliche Prüfung

  1. In mündlichen Prüfungen soll festgestellt werden, ob der oder die zu Prüfende in der Form des Vortrages oder Fachgespräches die in den jeweiligen modulzugehörigen Lehrveranstaltungen geforderten Kompetenzen beherrscht.

  2. Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen vor einem oder einer Prüfenden in Gegenwart eines oder einer sachkundigen Beisitzenden gemäß § 10 Abs.1 Satz 4 durchgeführt, der oder die das Protokoll führt. Die Dauer der mündlichen Prü-fung als Einzelprüfung beträgt in der Regel 30 Minuten; bei einer Gruppenprüfung verlängert sich die Dauer entsprechend.

  3. Die wesentlichen Gegenstände und die Bewertung der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von der Prüferin oder dem Prüfer und der Beisitzerin oder dem Beisitzer zu unterschreiben ist. Die Bewertung ist dem oder der Geprüften jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.

§ 20 Klausurarbeiten

  1. In Klausurarbeiten soll der oder die zu Prüfende nachweisen, dass er oder sie in schriftlicher Form und begrenzter Zeit und nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln die in den jeweiligen modulzugehörigen Lehrveranstaltungen geforderten Kompetenzen aus dem jeweiligen Prüfungsgebiet beherrscht.

  2. Klausurarbeiten finden unter Aufsicht statt. Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet der Prüfer oder die Prüferin. Die Dauer der Klausurarbeiten beträgt in der Regel zwei Zeitstunden.

  3. Die Ergebnisse der Klausurarbeiten werden spätestens zum Ende des Semesters bekannt gegeben. Die Bekanntgabe durch anonymisierten Aushang reicht aus.

§ 21 Besondere Prüfungsleistungen

  1. Besondere Prüfungsleistungen sind Referate, Hausarbeiten, Protokolle und Präsentationen. Besondere Prüfungsleistungen können auch als Gruppenprüfungen erbracht werden.

  2. In den besonderen Prüfungsleistungen soll der oder die zu Prüfende nachweisen, dass er oder sie die in den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen geforderten Kompetenzen beherrscht.

  3. Das Ergebnis der besonderen Prüfungsleistungen wird von dem oder der Prüfenden dem oder der zu Prüfenden in der Regel nach der Prüfung und bei schriftlichen Prüfungsleistungen spätestens zum Ende des Semesters bekannt gegeben.

  4. Eine nicht bestandene besondere Prüfungsleistung kann nicht in derselben Lehrveranstaltung wiederholt werden.

§ 22 Praxismodul

  1. Das Praxismodul enthält ein Praktikum und ein integriertes Begleitseminar

  2. Im Praxismodul gemäß Abs. 1 finden zwei Prüfungen statt, deren Anforderungen sich aus der Anlage 3 ergeben.

  3. Die erfolgreiche Ableistung des Praktikums wird durch eine Bescheinigung der Praxisstelle nachgewiesen.

§ 23 Bachelor-Thesis

  1. Die Bachelor-Thesis soll zeigen, dass der oder die zu Prüfende befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Themenstellung aus dem Bereich der Pädagogik der Kindheit und Familienbildung sowohl in ihren modulbezogenen Einzelheiten als auch in den kompetenz-übergreifenden Zusammenhängen mit wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden selbständig zu bearbeiten.

  2. Die Bachelor-Thesis ist eine schriftliche Prüfung in Form einer Hausarbeit.

  3. Jede nach § 10 Abs. 1 prüfungsberechtigte Professorin, jeder prüfungsberechtigte Professor und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind zur Betreuung der Thesis berechtigt. Auf Antrag der oder des zu Prüfenden kann der Prüfungsausschuss auch andere, deren Qualifikation dem § 65 Abs. 1 HG NRW entspricht, zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellen, wenn feststeht, dass das vorgesehene Thema nicht durch eine oder einen der für die betroffenen Module zuständigen Professorinnen, Professoren oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben betreut werden kann.

  4. Der oder die zu Prüfende kann den Betreuer oder die Betreuerin, den weiteren Prüfer oder die weitere Prüferin und das Thema der Bachelor-Thesis vorschlagen.

  5. Die Bachelor-Thesis kann auch in Form einer Gruppenarbeit von zwei zu Prüfenden zugelas-sen werden, wenn gewährleistet ist, dass der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen oder der einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder ande-ren objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist.

  6. Die Bachelor-Thesis und das Kolloquium bilden jeweils eine Prüfung.

  7. Die Bachelor-Thesis und das Kolloquium können jeweils nur einmal wiederholt werden.

§ 24 Zulassung zur Bachelor-Thesis

  1. Zur Bachelor-Thesis wird zugelassen, wer alle Module bis auf drei anteilige Hauptmodule (H1.2, H5.2. und H6.2) und das Kolloquium (TH2) gemäß Anlage 2 mit insgesamt 178 erworbenen Creditpointsn abgeschlossen hat.

  2. Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag ist der Nachweis über die gem. Abs. 1 bestandenen Module beizufügen.

  3. Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden.

  4. Über die Zulassung entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

§ 25 Ausgabe des Themas und Bearbeitung der Bachelor-Thesis

  1. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt das Thema der Bachelor-Thesis verbindlich fest. Als Zeitpunkt der Ausgabe gilt der Tag, an dem die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Thema der oder dem zu Prüfenden bekannt gibt; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der oder die zu Prüfende rechtzeitig ein Thema für die Bachelor-Thesis erhält.

  2. Das Thema der Thesis kann innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben oder im Einvernehmen von zu Prüfenden und dem Betreuer oder der Betreuerin durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses geändert werden. Im Fall der Wiederholung gemäß § 23 Abs. 7 ist die Rückgabe nur zulässig, wenn der oder die zu Prüfende bei der Anfertigung seiner oder ihrer ersten Bachelor-Thesis von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Danach ist ein Rücktritt mit triftigem Grund möglich; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

  3. Der Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Bachelor-Thesis beträgt elf Wochen. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Bachelor-Thesis innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit einmal um bis zu drei Wochen verlängern.

  4. In besonderen Härtefällen einer zeitlich begrenzten Prüfungsunfähigkeit gemäß § 12 Abs. 7 S. 1 kann auch eine Verlängerung über den in Absatz 3 Satz 3 festgelegten Zeitraum hinaus gewährt werden, soweit damit das Ziel der Prüfung gemäß § 23 Abs. 1 noch erreicht werden kann. Ist dieses Ziel in einer angemessenen Zeit aufgrund einer Prüfungsunfähigkeit nicht mehr erreichbar, ist ein Rücktritt gemäß § 13 Abs. 3 möglich.

§ 26 Annahme und Bewertung der Bachelor-Thesis

  1. Die Bachelor-Thesis ist fristgemäß in je drei gedruckten und drei elektronischen Fassungen in einem gängigen Dateiformat, das auch das Kopieren und Drucken des Textes erlaubt, auf einem mobilen Datenträger beim Prüfungsausschuss abzugeben. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen; bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post maßgebend.

  2. In der Arbeit hat der oder die zu Prüfende schriftlich zu versichern, dass er oder sie die Bachelor-Thesis oder den gem. § 23 Abs. 5 gekennzeichneten Teil der Bachelor-Thesis selbständig angefertigt und keine anderen als die in der Arbeit angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

  3. Die Bachelor-Thesis ist von zwei vom Prüfungsausschuss zu benennenden Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten. Eine dieser Personen muss eine Professorin oder ein Professor sein und eine dieser Per-sonen soll die Prüferin oder der Prüfer sein, die oder der die Thesis betreut hat.

  4. Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die Prüfenden wird die Note der Bachelor-Thesis gemäß § 28 Abs. 6 aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, wenn die Differenz der Noten 2,0 nicht übersteigt. Ist die Differenz der Noten größer als 2,0 setzt der Prüfungsausschuss einen weiteren Professor oder eine weitere Professorin als Prüfer oder als Prüferin ein, wobei die Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Einzelbewertungen gebildet wird.

  5. Die Bewertung der Bachelor-Thesis ist durch ein schriftliches Gutachten zu begründen und auf Antrag mündlich zu erläutern.

§ 27 Kolloquium

  1. Das Kolloquium dient der Feststellung, ob der oder die zu Prüfende befähigt ist, die Ergebnisse der Bachelor-Thesis, ihre fachlichen Grundlagen, ihre fachübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge darzustellen und zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen. Das Kolloquium ergänzt die Bachelor-Thesis und ist selbständig gemäß § 28 Abs. 3 zu bewerten.

  2. Zum Kolloquium wird zugelassen, wer die noch fehlenden anteiligen Hauptmodule gemäß § 24 Abs. 1 nachgewiesen und die Bachelor-Thesis mit mindestens ”ausreichend” bestanden hat.

  3. Wurde der Antrag auf Zulassung zum Kolloquium bereits mit dem Zulassungsantrag zur Bachelor-Thesis gestellt, so erfolgt die Zulassung ohne weiteren Antrag zum nächsten Kolloquiumstermin.

  4. Mit dem Antrag auf Zulassung erklärt der oder die zu Prüfende, ob der Anwesenheit von Zuhörenden zugestimmt wird.

  5. Das Kolloquium findet als mündliche Prüfung durch die an der Bachelor-Thesis beteiligten Prüfer oder Prüferinnen in Gegenwart eines oder einer sachkundigen Beisitzenden gemäß § 10 Abs. 1 statt.

§ 28 Bewertung von Prüfungsleistungen

  1. Prüfungsleistungen werden gem. § 17 Abs. 8, 9 und 10 durch die Bewertung 'bestanden', „nicht bestanden“ oder mit Noten gemäß Abs. 3 differenziert beurteilt. Die Bewertungen der Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt.

  2. Eine Prüfungsleistung wird mit 'bestanden' bewertet, wenn sie den Mindestanforderungen genügt.

  3. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

    1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
    2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
    3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
    4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
    5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

    Zur weiteren Differenzierung der Bewertung können um 0,3 verminderte oder erhöhte Notenziffern verwendet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.

  4. Sind mehrere Prüfende an einer Prüfung beteiligt, so bewerten sie die gesamte Prüfungsleistung gemeinsam, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei nicht übereinstimmender Bewertung ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

  5. Aus den Noten der Prüfungsleistungen in jedem Modul wird die Modulnote gebildet. Die Modulnote errechnet sich als arithmetisches Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen.

  6. Bei der Bildung von Noten aus Zwischenwerten ergibt
    ein rechnerischer Wert bis 1,5 die Note „sehr gut',
    ein rechnerischer Wert über 1,5 bis 2,5 die Note „gut',
    ein rechnerischer Wert über 2,5 bis 3,5 die Note „befriedigend',
    ein rechnerischer Wert über 3,5 bis 4,0 die Note „ausreichend',
    ein rechnerischer Wert über 4,0 die Note „nicht ausreichend'.

    Hierbei werden Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen.

  7. Die Gewichtung der Modulnoten in der Aufbau- und der Abschlussphase mit Ausnahme der Noten der Bachelor-Thesis und des Kolloquiums ergibt sich aus dem Verhältnis der modulbezogenen Creditpoints.

  8. Aus den Noten der Hauptmodulprüfungen sowie der Bachelor-Thesis und des Kolloquiums wird eine Gesamtnote gebildet. Bei der Bildung der Gesamtnote werden die Noten der Haupt-module zusammen mit 75%, die Note der Bachelor-Thesis mit 20% und die Note des Kolloqu-iums mit 5% gewichtet.

  9. Die Gesamtnote wird im Abschlusszeugnis durch die Angabe des jeweils zugehörigen ECTS-Grades ergänzt:
    die besten 10% erhalten den ECTS-Grad A
    die nächsten 25% erhalten den ECTS-Grad B
    die nächsten 30% erhalten den ECTS-Grad C
    die nächsten 25% erhalten den ECTS-Grad D
    die nächsten 10% erhalten den ECTS-Grad E

    Die Berechnung erfolgt gemäß der „Ordnung zur Berechnung von ECTS-Graden an der Fachhochschule Düsseldorf“ in der jeweils gültigen Fassung.

§ 29 Zeugnis

  1. Über die bestandene Bachelorprüfung wird unverzüglich, aber spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Kolloquium, ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält:
    1. die Noten der studienbegleitenden Module der Studienaufbauphase und Studienabschlussphase,
    2. das Thema und die Note der Bachelor-Thesis,
    3. die Note des Kolloquiums,
    4. die nach § 28 Abs. 8 gebildete Gesamtnote,
    5. die nach § 7 anerkannten Studien- und Prüfungsleistungen eines Auslandsstudiums.
  2. Das Bachelor-Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem das Kolloquium stattgefunden hat.

  3. Das Bachelor-Zeugnis wird von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fachhochschule versehen.

  4. Prüfungsleistungen, die an einer anderen Hochschule erbracht und nach § 7 angerechnet wurden, sind im Zeugnis entsprechend kenntlich zu machen.

  5. Ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, erteilt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem betreffenden zu Prüfenden hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

  6. Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm bzw. ihr auf Antrag durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach der Exmatrikulation eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Benotung sowie die zur Bachelorprüfung noch fehlenden Prüfungs- und Studienleistungen enthält. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass der Kandidat oder die Kandidatin die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden hat.

§ 30 Diploma Supplement

Mit dem Zeugnis wird eine Zeugnisergänzung entsprechend dem „Diploma-Supplement-Modell“ von Europäischer Union, dem Council of Europe und der UNESCO/CEPES ausgestellt und durch ein „Transcript of Records“ ergänzt, in dem der individuelle Studienverlauf der Absolventin bzw. des Absolventen dokumentiert wird. Das „Diploma Supplement“ wird in einer deutschsprachigen und einer englischsprachigen Ausfertigung ausgehändigt. Das „Transcript of Records“ enthält für alle erfolgreich absolvierten Module den Namen der Prüfenden, die Titel der jeweiligen Module, die Titel der einzelnen Lehrveranstaltungen in den Modulen, die vergebenen Creditpoints und die entsprechenden Prüfungsnoten. Das „Transcript of Records“ wird in einer deutschsprachigen Ausfertigung, in der unter anderem die Titel der einzelnen Lehrveranstaltungen verzeichnet sind, und einer englischsprachigen Ausfertigung, die Modultitel, Qualifikationsziele der Module, Modulnoten und erworbene Creditpoints ausweist, ausgegeben. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (OS-Abschnitt 8) wird der zwischen Kultusministerkonferenz der Länder und der Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung verwendet. Für Unterzeichnung und Datum der Ausstellung dieser Zeugnisergänzung gilt § 29 Abs. 2 und 3.

§ 31 Bachelorurkunde

  1. Neben dem Zeugnis über die bestandene Bachelorprüfung wird der Absolventin bzw. dem Absolventen eine zweisprachige (deutsch und englisch) Bachelorurkunde ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Bachelorgrades beurkundet. Über die Verleihung der staatlichen Anerkennung wird eine eigene Urkunde ausgehändigt.

  2. Die Bachelorurkunde trägt das Datum des Zeugnisses. Sie ist von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereiches und von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Hochschule Düsseldorf zu versehen.

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III. Schlussbestimmungen

§ 32 Einsicht in Prüfungsakten

  1. Nach Abschluss der Prüfungen wird dem oder der Geprüften auf Antrag Einsicht in sein oder ihr Prüfungsregister (§ 8 Abs. 2) und die auf die Prüfungsleistungen bezogenen schriftlichen Bewertungen sowie in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen.

  2. Die Einsichtnahme in die Prüfungsakten der Bachelor-Prüfung ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Bachelor-Zeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Bachelor-Prüfung bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt entsprechend. Der oder die Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 33 Ungültigkeit von Prüfungen

  1. Hat der oder die Geprüfte bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 29 Abs. 1 und 5 bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, auf die sich die Täuschung bezogen hat, berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

  2. Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der oder die Geprüfte hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 29 Abs. 1 und 5 bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der oder die Geprüfte die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

  3. Dem oder der Geprüften wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

  4. Das unrichtige Bachelor-Prüfungszeugnis oder die unrichtige Bescheinigung nach § 29 Abs. 1 und 5 ist einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Bachelor-Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung nach § 29 Abs. 1 und 5 ausgeschlossen.

  5. Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Bachelorgrad abzuerkennen und die Bachelorurkunde einzuziehen.

§ 34 Widerspruchsverfahren

Über einen Widerspruch gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet der Prüfungsausschuss; die beteiligten Prüfenden sind zu hören.

§ 35 In-Kraft-Treten

  1. Diese Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang gemäß § 1 des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften an der Hochschule Düsseldorf tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

  2. Diese Prüfungsordnung wird im Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf veröffentlicht.

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Anlage 1: Studienverlaufsplan

Sem. Module SWS CP



1
E1.1
Einführungsmodul Kompetenzbereich
4 SWS / 6 CP
E2.1
Einführungsmodul Kompetenzbereich
4 SWS / 6 CP
E3.1
Einführungsmodul Kompetenzbereich 4 SWS / 6 CP
E3.2
Einführungsmodul Kompetenzbereich 4 SWS / 6 CP
E4.1
Einführungsmodul Kompetenzbereich
4 SWS / 6 CP



20



30



2
E1.2
Einführungsmodul Kompetenzbereich
4 SWS / 6 CP
E2.2
Einführungsmodul Kompetenzbereich
4 SWS / 6 CP
E4.2
Einführungsmodul Kompetenzbereich
4 SWS / 6 CP
E6.1
Einführungsmodul Kompetenzbereich
4 SWS / 6 CP
E7.1
Einführungsmodul Kompetenzbereich
4 SWS / 6 CP



20



30



3
H2.1
Hauptmodul Kompetenzbereich
4 SWS / 6 CP
H4.1
Hauptmodul Kompetenzbereich
4 SWS / 6 CP
E5.1
Einführungsmodul Kompetenzbereich
4 SWS / 6 CP
E6.2
Einführungsmodul Kompetenzbereich
4 SWS / 6 CP
E7.2
Praxis Pädagogik
SWS/ 2 CP



18



30



4
H2.2
Hauptmodul Kompetenzbereich
4 SWS / 6 CP
H3.1
Hauptmodul Kompetenzbereich
4 SWS / 6 CP
H3.2
Hauptmodul Kompetenzbereich 4 SWS / 6 CP
H4.2
Hauptmodul Kompetenzbereich
4 SWS / 6 CP
E5.2
Einführungsmodul Kompetenzbereich
4 SWS / 6 CP



20



30



5
Praxismodul PR.1
20 Wochen Praxis á 4 Tage
24 CP
Praxismodul PR.2
4 SWS / 6 CP



4



30



6
H1.1
Hauptmodul Kompetenzbereich
6 SWS / 10 CP
H5.1
Hauptmodul Kompetenzbereich
4 SWS / 6 CP
H6.1
Hauptmodul Kompetenzbereich
4 SWS / 6 CP
E8
Einführungsmodul Kompetenzbereich
4 SWS / 6 CP



18



28



7
H1.2
Hauptmodul Kompetenzbereich
4 SWS / 6 CP
H5.2
Hauptmodul Kompetenzbereich
4 SWS / 6 CP
H6.2
Hauptmodul Kompetenzbereich
4 SWS / 6 CP
TH1
Bachelorthesis
12 CP
TH2
Kolloquium
2 CP



12



32


Anlage 2: Prüfungsplan

Module Prüfungen SWS CP
E1 Professionelles Handeln (1) 8 12
E 1.1 4 6
E 1.2 4 6
E2 Professionelles Handeln (2) 8 12
E2.1 4 6
E2.2 4 6
E3 Menschliche Entwicklung 8 12
E3.1 4 6
E3.2 4 6
E4 Wissenschaftliches Denken/Wissenschaftlicher Habitus 8 12
E4.1 4 6
E4.2 4 6
E5 Kultur/Ästhetik/Medien 8 12
E5.1 4 6
E5.2 4 6
E6 Berufsvorbereitung 6 12
E6.1 4 6
E6.2 2 6
E7 Gesellschaftliche und rechtliche 4 4
E7.1 4 6
E7.2 4 6
E8 Mathematisch-naturwissenschaftliches Denken 4 6
E8.1 4 6
H 1 Professionelles Handeln (1) 8 16
H1.1 6 10
H1.2 4 6
H2 Professionelles Handeln (2 8 12
H.2.1 4 6
M.2.2 4 6
H3 Menschliche Entwicklung 8 12
H3.1 4 6
H3.2 4 6
H4 Wissenschaftliches Arbeiten/Wissenschaftlicher Habitus 8 12
H4.1 4 6
H4.2 4 6
H5 Kultur/Ästhetik/Medien 8 12
H5.1 4 6
H5.2 4 6
H6 Berufsvorbereitung 8 12
H6.1 4 6
H6.2 4 6
P1 Praxismodul 4 30
PR.1 24
PR.2 4 6
TH Bachelor Thesis und Kolloquium 2 14
TH1.1 2 2
TH1.2 12


Anlage 3: Modulhandbuch

Das Modulhandbuch in der amtlichen Fassung findet sich in der PDF-Version.
Zusätzlich gibt es eine Darstellung des Modulhandbuches auf der Webseite:
Modulhandbuch (Webversion) >>

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