Archiv der Webseite des Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften 2004 bis Mai 2015

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FH D

Fachhochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences

FB 6

Fachbereich Sozial-
und Kulturwissenschaften

Prüfungsordnung

für den Master-Studiengang 'Kultur, Ästhetik, Medien' (MaPOKÄMV) an der Fachhochschule Düsseldorf vom 14.08.2007.

Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW S. 474) hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.

PDF-Version der Prüfungsordnung im Verkündungsblatt der Fachhochschule Düsseldorf Nr. 133 vom 14.08.2007
http://fhdd.opus.hbz-nrw.de/volltexte/2007/378 >>

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

II. Masterprüfung

III. Schlussbestimmungen

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studiengang

Diese Prüfungsordnung gilt für das Studium in dem Master-Studiengang „Kultur, Ästhetik, Medien“ des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Fachhochschule Düsseldorf.

§ 2 Ziele des Studiums; Zweck der Prüfung

  1. Das Master-Studium soll den Studierenden unter Beachtung der allgemeinen Studienziele gem. § 58 HG ermöglichen, wissenschaftlich begründete Handlungsfähigkeit für die spätere Berufspraxis zu erwerben und entsprechende Fach-, Methoden-, Sozial- und Subjekt- kompetenzen zu entwickeln.

  2. Das Studium soll die Studierenden befähigen, die erforderlichen wissenschaftlichen und fachlichen Kenntnisse, Handlungsmethoden und Schlüsselqualifikationen zu erwerben, die sie zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden und deren kritischer Reflexion sowie zu verantwortlichem Handeln in Tätigkeitsfeldern Sozialer und kultureller Arbeit benötigen. Dies soll insbesondere in Feldern geschehen, in denen kulturelle Phänomene unter besonderer Berücksichtigung der Neuen Medien wissenschaftlich und ästhetisch erforscht und die Möglichkeiten der Einbindung in gesellschaftliche und soziale Prozesse untersucht werden.

  3. Die Studierenden sollen durch das Studium auch in ihren kommunikativen und kreativen Fähigkeiten gefördert werden.

  4. Das Studium bereitet die Studierenden auf die Master-Prüfung vor.

  5. Die Master-Prüfung bildet den weiteren berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums.

§ 3 Mastergrad

Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht die Fachhochschule Düsseldorf den akademischen Grad „Master of Arts“, abgekürzt „M.A.“

§ 4 Studienvoraussetzungen

  1. Studienvoraussetzungen für die Aufnahme des Studiums im unter § 1 genannten Master-Studiengang sind:

    1. ein Bachelor-Abschluss oder ein vergleichbarer Hochschulabschluss in einem gesellschafts- oder kulturwissenschaftlichen Studiengang (z.B. Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Soziologie, Politik- oder Sozialwissenschaft, Pädagogik, Psychologie o.ä.) oder einem Studiengang einschlägiger Fächer des Bereichs Kultur, Ästhetik und Medien (z.B. Kunst, Literatur, Musik, Neue Medien, Sport) mit mindestens 210 ECTS-Punkten und einer Durchschnittsnote von mindestens 2,3 und

    2. einschlägige Praxiserfahrungen im Umfang von mindestens 900 Arbeitsstunden (entspricht 23 Wochen Vollzeittätigkeit).

  2. Als einschlägig gemäß Absatz 1 Nr. 3 gilt die erfolgreiche Absolvierung eines Praxissemesters oder Praxismoduls in einem Bachelor-Studiengang Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder Soziale Arbeit oder einem vergleichbaren Studiengang in Art und Umfang des „Moduls zur Erlangung der Staatlichen Anerkennung (SA)“ des Bachelor-Studiengangs „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ an der Fachhochschule Düsseldorf oder Praxiserfahrungen in einem Handlungsfeld der Sozialen Arbeit oder in einem Handlungsfeld, das in einem Zusammenhang mit den Inhalten des unter § 1 Absatz 1 aufgeführten Studienganges steht. Im Zweifelsfall entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anerkennung der Praxiserfahrungen.

  3. Das Vorpraktikum ist vor Aufnahme des Studiums abzuleisten und bei der Einschreibung nachzuweisen.
  4. Abweichend von den Zulassungsbedingungen unter Absatz 1 Nr. 1 kann eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber mit einem Bachelor-Abschluss mit 180 ECTS-Punkten vorläufig zugelassen werden. Die Zulassung wird endgültig, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bis zur Anmeldung zur Masterprüfung die Prüfungsvoraussetzungen des „Moduls zur Erlangung der Staatlichen Anerkennung (SA)“ des Bachelor-Studiengangs „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ an der Fachhochschule Düsseldorf erfolgreich nachweist. Hierfür werden den Studierenden 30 Leistungspunkte angerechnet.

§ 5 Einstufungsprüfung

- entfällt -

§ 6 Regelstudienzeit; Gliederung des Studiums; Studienumfang

  1. Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester.
  2. Das Studium ist ein gelenktes Studium.
  3. Der Gesamtstudienumfang beträgt 50 Semesterwochenstunden (SWS). Die Verteilung der Semesterwochenstunden im Einzelnen ergibt sich aus dem Studienverlaufsplan in Anlage 1.
  4. Für das gesamte Studium werden insgesamt 90 Leistungspunkte (LP) vergeben.

§ 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

  1. Auf das Studium und die Prüfungen an der Fachhochschule werden Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang oder einem inhaltlich vergleichbaren Master- oder Diplomstudiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, von Amts wegen angerechnet.

  2. Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiums gemäß des in § 1 genannten Studienganges im Wesentlichen entsprechen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

  3. Über die Anrechnung nach Absatz 1 bis 2 entscheidet der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung der für die Module zuständigen Prüfer oder Prüferinnen.

§ 8 Veranstaltungskommentare, Prüfungsregister

  1. Der Fachbereich erstellt studiengangsbezogene Veranstaltungskommentare, deren Inhalt sich aus dem Modulhandbuch ergibt.

  2. Der Prüfungsausschuss führt für jeden Studierenden und jede Studierende ein Prüfungsregister. Das Prüfungsregister enthält:
  • die Zulassung zur Bachelorprüfung,
  • die Anmeldungen zu den Prüfungen,
  • das Ergebnis der Prüfungsleistungen,
  • die erworbenen Leistungspunkte,
  • die Zulassung zur Bachelor-Thesis,
  • das Ergebnis der Bachelor-Thesis,
  • die Zulassung zum Kolloquium und
  • das Ergebnis des Kolloquiums.

§ 9 Prüfungsausschuss

Für die Organisation der Prüfungen und das Prüfungsverfahren und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen weiteren Aufgaben ist der am Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften gemäß § 9 der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ (BaPO) gebildete Prüfungsausschuss zuständig.

§ 10 Prüfende und Beisitzer

  1. Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer oder Prüferinnen sowie die Beisitzer oder Beisitzerinnen. Er stellt die Eignung der Prüfenden und der Beisitzenden gem. § 65 Absatz 1 HG fest. Als Prüfende werden nur solche Personen bestellt, die mindestens die entsprechende Masterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben. Als Beisitzende dürfen nur solche Personen bestellt werden, die mindestens die entsprechende Masterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben. Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

  2. Für die Prüfenden und Beisitzenden gilt § 9 Absatz 5 Satz 2 der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik entsprechend.

§ 11 Leistungspunkte

  1. Leistungspunkte (LP) sind ein Maß für die vorgesehene Arbeitsbelastung durch die Vor- und Nachbereitung und den Besuch von Veranstaltungen sowie durch die Vorbereitung und Anfertigung der von den Studierenden zu erbringenden Leistungen.

  2. Für den Studienaufwand eines vollen akademischen Jahres in diesem Teilzeitstudium werden 60 Leistungspunkte, für ein Semester in der Regel 30 Leistungspunkte zugrunde gelegt.

  3. Leistungspunkte werden nach Maßgabe der Prüfungsordnung für mindestens mit „bestanden“ oder „ausreichend“ (4,0) bewertete Prüfungsleistungen vergeben.

  4. Werden Studienzeiten sowie die dabei erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 7 angerechnet, so werden die erworbenen Leistungspunkte gemäß dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System, ECTS) auf die laut Studienplan zugewiesene Anzahl an Leistungspunkte des entsprechenden Moduls an der Fachhochschule Düsseldorf angerechnet.

§ 12 Prüfungen und Prüfungsfristen

  1. Die Prüfungen werden studienbegleitend durchgeführt und sollen in der Reihenfolge des Studienverlaufsplans erbracht werden.

  2. Die Prüfungen sind nichtöffentlich.

  3. Die Prüfungssprache ist in der Regel deutsch. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der zu Prüfende vorbehaltlich der Zustimmung durch die Prüferin oder den Prüfer der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

  4. Die Ergebnisse der Prüfungsleistungen werden von dem oder der zu Prüfenden in ein Prüfungsverzeichnis eingetragen.

  5. Das Master-Studium und die Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass das gesamte Studium einschließlich der Master-Thesis und des Kolloquiums mit Ablauf des dritten Semesters abgeschlossen sein kann. Prüfungsverfahren müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen, der Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit und der Pflege von Personen im Sinne von § 64 Absatz 5 Satz 2 Nr. HG NRW ermöglichen.

  6. Vor der Meldung zur ersten Modulprüfung ist der schriftliche Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung beim Prüfungsausschuss zu stellen.

  7. Macht ein Kandidat oder eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise glaubhaft, dass er oder sie wegen gesundheitlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der zu Prüfenden gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen. Er hat dafür zu sorgen, dass durch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen eine Benachteiligung für Behinderte nach Möglichkeit ausgeglichen wird. Im Zweifel kann der Prüfungsausschuss Nachweise für die Art und Schwere der Einschränkung fordern.

§ 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

  1. Der oder die zu Prüfende kann von modulzugehörigen Prüfungen bis spätestens eine Woche vor der Prüfung ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

  2. Eine Prüfung gilt als „nicht bestanden“ oder als 'nicht ausreichend' (5,0) bewertet, wenn der oder die zu Prüfende später, als in Absatz 1 vorgesehen, zurücktritt, ohne hinreichende Gründe nicht erscheint oder wenn er oder sie nach Beginn der Prüfung ohne hinreichende Gründe von der Prüfung zurücktritt oder die Prüfungsleistung nicht vor Ablauf der Prüfung erbringt.

  3. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis nach Absatz 2 geltend gemachten triftigen Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der zu Prüfenden ist darüber hinaus ein ärztliches Attest vorzulegen. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einzelfall die Vorlage eines Attestes eines oder einer vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensarztes oder Vertrauensärztin verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe gemäß Satz 1 an, wird der Kandidatin oder dem Kandidat dies schriftlich mitgeteilt und er oder sie kann sich zu der entsprechenden Prüfungsleistung erneut anmelden.

  4. Versucht der oder die zu Prüfende, das Ergebnis seiner oder ihrer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als „nicht bestanden“ oder wird mit ”nicht ausreichend” (5,0) bewertet. Der oder die zu Prüfende kann verlangen, dass die Entscheidung nach Satz 1 vom Prüfungsaus- schuss überprüft wird. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden dem oder der zu Prüfenden unverzüglich schriftlich mitgeteilt, nachdem dem oder der zu Prüfenden Gelegenheit zum rechtlichen Gehör gegeben wurde. Im Übrigen gilt § 63 Absatz 5 HG.

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II. Masterprüfung

§ 14 Zulassung

  1. Zur Masterprüfung kann nur zugelassen werden, wer an der Fachhochschule Düsseldorf gemäß § 48 HG in den unter § 1 aufgeführten Master-Studiengang eingeschrieben oder gemäß § 52 Absatz 1 oder 2 HG als Zweithörer oder Zweithörerin zugelassen ist und die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt.

  2. Der Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung ist schriftlich mit der ersten Anmeldung zu einer Modulprüfung beim Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen oder bis zu dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin nachzureichen:
  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits eine Masterprüfung in dem unter § 1 aufgeführten Master-Studiengang oder einem vergleichbaren Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.

§ 15 Zulassungsverfahren

  1. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Bekanntgabe der Zulassung durch Aushang ist ausreichend.

  2. Die Zulassung ist zu versagen, wenn
  1. die in § 14 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind und nicht bis zu dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin ergänzt wurden oder
  3. der Kandidat oder die Kandidatin an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Prüfung bzw. Master-Thesis endgültig nicht bestanden hat oder
  4. der Kandidat oder die Kandidatin sich bereits an einer anderen Hochschule in demselben Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet. Als Prüfungsverfahren gilt bei studienbegleitenden Prüfungen jede einzelne Modulprüfung sowie die Master-Thesis; bei Blockprüfungen die gesamte Masterprüfung, Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung.

§ 16 Umfang und Art der Masterprüfung

  1. Die Masterprüfung besteht aus studienbegleitenden Modulprüfungen, der Master-Thesis und dem Kolloquium.

  2. Die modulzugehörigen Prüfungen beziehen sich auf die Lehrinhalte der einzelnen Module. Sie sind jeweils zu dem Zeitpunkt abzulegen, der gemäß Studienverlaufsplan in der Anlage 1 vorgegeben wird. Daraus ergeben sich auch die Leistungspunkte für die jeweiligen Module.

  3. Die Masterprüfung ist abgeschlossen, wenn insgesamt 90 Leistungspunkte erreicht sind und die Master-Thesis sowie das Kolloquium mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet wurden.

  4. Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen in den Modulen:
  • - MK 1: Medienwissenschaft (3 LP)
  • - MK 2: Neue Medien I (3 LP)
  • - MK 3: Neue Medien II (6 LP)
  • - MK 4: Gestaltungs- und Ausdrucksfähigkeit I (12 LP)
  • - MK 5: Gestaltungs- und Ausdrucksfähigkeit II (12 LP)
  • - MGK 1: Theorie der Gesellschaft (6 LP)
  • - MGK 2: Sozialwissenschaftliche Methodenlehre l (6 LP)
  • - MGK 3: Methoden (inter-)kultureller Handlungskompetenz (6 LP)
  • - MGK 4: Methoden gesellschaftspolitischer Handlungskompetenz (6 LP)
  • - MGK 5: Management/Verwaltungsrecht (6 LP)
  • - MGK 6: Master-Seminar (6 LP)
  • - MK 6: Master-Thesis (15 LP)
  • - MK 7: Master-Kolloquium (3 LP)

§ 17 Modulprüfungen

  1. In den Modulprüfungen sollen die zu Prüfenden nachweisen, dass sie über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen und mit den geläufigen Methoden des Faches Problemlösungen erarbeiten können.

  2. Die Modulprüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Sie sind Bestandteil der Masterprüfung. Jedes Modul wird mit einer Prüfungsleistung oder mehreren Prüfungsleistungen in den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen gemäß Anlage 2 abgeschlossen. Nach erfolgreichem Abschluss des Moduls erhält der oder die zu Prüfende die in § 16 Absatz 4 den Modulen zugewiesenen Leistungspunkte im Prüfungsregister gutgeschrieben.

  3. Die Prüfer und Prüferinnen sind angehalten, den Umfang der Prüfungen und der dazu notwendigen Vorbereitungen so zu gestalten, dass sie die durch die Anzahl der Credits vorgegebene Arbeitsbelastung nicht überschreiten.

  4. In den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen legen die Lehrenden gemäß dieser Prüfungsordnung jeweils Form, Dauer und Umfang der Prüfung fest und geben dies rechtzeitig vor Beginn der Lehrveranstaltung gemäß § 8 Absatz 1 bekannt.

  5. Jede modulzugehörige Prüfung, die mit „nicht bestanden“ bewertet worden ist, und jede modulzugehörige Prüfung, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann zweimal wiederholt werden. Fehlversuche in demselben oder einem vergleichbaren Modul oder Teil eines Moduls an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet.

  6. Die zu Prüfenden haben sich zu den Modulprüfungen bis zu dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin schriftlich beim Prüfungsausschuss anzumelden. Der Antrag kann für mehrere Modulprüfungen gleichzeitig gestellt werden, wenn diese innerhalb desselben Prüfungszeitraums stattfinden. Ort und Zeit der Prüfung werden auf der Grundlage des Prüfungsverzeichnisses vom Prüfungsausschuss festgelegt und in das Prüfungsregister gemäß § 8 Absatz 2 eingetragen.

  7. Die erfolgreich abgeschlossenen Prüfungsleistungen in den Modulen MG 6 (Praxiskomponente) und MGK 6 (Master-Seminar) werden mit dem Ergebnis „bestanden“ bewertet. In allen anderen Modulen werden die erfolgreich abgeschlossenen Prüfungsleistungen mit Noten gemäß § 28 Absatz 3 differenziert bewertet.

  8. Der und die zu Prüfende haben die Pflicht, dem Prüfer oder der Prüferin oder der aufsichtführenden Person auf Verlangen ihre Identität mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild nachzuweisen.

  9. Über die Hilfsmittel, die bei den Prüfungen benutzt werden dürfen, entscheidet der Prüfer oder die Prüferin. Sie sind spätestens mit der Veröffentlichung des Prüfungstermins bekannt zu geben.

§ 18 Prüfungsformen

Modul-Prüfungen sind mündliche Prüfungen (§ 19), Klausurarbeiten (§ 20) und besondere Prüfungsleistungen (§ 21).

§ 19 Mündliche Prüfung

  1. In mündlichen Prüfungen soll festgestellt werden, ob der oder die zu Prüfende in der Form des Vortrages oder Fachgespräches die in den jeweiligen modulzugehörigen Lehrveranstaltungen geforderten Kompetenzen beherrscht.

  2. Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen vor einem oder einer Prüfenden in Gegenwart eines oder einer sachkundigen Beisitzenden gemäß § 10 Absatz1 Satz 4 durchgeführt, der oder die das Protokoll führt. Die Dauer der mündlichen Prüfung als Einzelprüfung beträgt in der Regel 30 Minuten; bei einer Gruppenprüfung verlängert sich die Dauer entsprechend.

  3. Die wesentlichen Gegenstände und die Bewertung der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von der Prüferin oder dem Prüfer und der Beisitzerin oder dem Beisitzer zu unterschreiben ist. Die Bewertung ist dem oder der Geprüften jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.

§ 20 Klausurarbeiten

  1. In Klausurarbeiten soll der oder die zu Prüfende nachweisen, dass er oder sie in schriftlicher Form und begrenzter Zeit und nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln die in den jeweiligen modulzugehörigen Lehrveranstaltungen geforderten Kompetenzen aus dem jeweiligen Prüfungsgebiet beherrscht.

  2. Klausurarbeiten finden unter Aufsicht statt. Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet der Prüfer oder die Prüferin. Die Dauer der Klausurarbeiten beträgt in der Regel zwei Zeitstunden.

  3. Die Ergebnisse der Klausurarbeiten werden spätestens zum Ende des Semesters bekannt gegeben. Die Bekanntgabe durch anonymisierten Aushang reicht aus.

§ 21 Besondere Prüfungsleistungen

  1. Besondere Prüfungsleistungen sind Referate, Hausarbeiten, Protokolle und Präsentationen. Besondere Prüfungsleistungen können auch als Gruppenprüfungen erbracht werden.

  2. In den besonderen Prüfungsleistungen soll der oder die zu Prüfende nachweisen, dass er oder sie die in den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen geforderten Kompetenzen beherrscht.

  3. Das Ergebnis der besonderen Prüfungsleistungen wird von dem oder der Prüfenden dem oder der zu Prüfenden in der Regel nach der Prüfung und bei schriftlichen Prüfungsleistungen spätestens zum Ende des Semesters bekannt gegeben.

  4. Eine nicht bestandene besondere Prüfungsleistung kann nicht in derselben Lehrveranstaltung wiederholt werden.

§ 22 Praxisanteile

- entfällt -

§ 23 Master-Thesis

  1. Die Master-Thesis soll zeigen, dass der oder die zu Prüfende befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Themenstellung aus dem Bereich des Master-Studiums sowohl in ihren modulbezogenen Einzelheiten als auch in den kompetenzübergreifenden Zusammenhängen mit wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden selbständig zu bearbeiten.

  2. Die Master-Thesis ist eine schriftliche Prüfung in Form einer Hausarbeit.

  3. Jeder nach § 10 Absatz 1 prüfungsberechtigte Professor und jede prüfungsberechtigte Professorin ist zur Themenstellung und Betreuung der Master-Thesis berechtigt. Auf Antrag des oder der zu Prüfenden kann der Prüfungsausschuss auch andere Lehrende, dessen oder deren Qualifikation dem § 65 Absatz 1 HG entspricht, zum Betreuer oder zur Betreuerin bestellen.

  4. Der oder die zu Prüfende kann den Betreuer oder die Betreuerin, den weiteren Prüfer oder die weitere Prüferin und das Thema der Master-Thesis vorschlagen.

  5. Die Master-Thesis kann auch in Form einer Gruppenarbeit von zwei zu Prüfenden zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des oder der Einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist.

  6. Die Master-Thesis und das Kolloquium bilden jeweils eine Prüfung.

  7. Die Master-Thesis und das Kolloquium können jeweils nur einmal wiederholt werden.

§ 24 Zulassung zur Master-Thesis

  1. Zur Master-Thesis wird zugelassen, wer alle Modul-Prüfungen bis auf die Module MGK 5 und MGK 6 erfolgreich erbracht hat.

  2. Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag ist der Nachweis über die gem. Absatz 1 bestandenen Module beizufügen.

  3. Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden.

  4. Über die Zulassung entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

§ 25 Ausgabe des Themas und Bearbeitung der Master-Thesis

  1. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt das Thema der Master-Thesis verbindlich fest. Als Zeitpunkt der Ausgabe gilt der Tag, an dem der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses das von dem Betreuer oder der Betreuerin der Master-Thesis gestellte Thema dem oder der zu Prüfenden bekannt gibt; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der oder die zu Prüfende rechtzeitig ein Thema für die Master-Thesis erhält.

  2. Das Thema der Master-Thesis kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Im Fall der Wiederholung gemäß § 23 Absatz 7 ist die Rückgabe nur zulässig, wenn der oder die zu Prüfende bei der Anfertigung seiner oder ihrer ersten Master-Thesis von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.

  3. Der Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Master-Thesis beträgt 12 Wochen. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Master-Thesis innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit einmal um bis zu zwei Wochen verlängern.

§ 26 Annahme und Bewertung der Master-Thesis

  1. Die Master-Thesis ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss abzuliefern. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen; bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post maßgebend.

  2. In der Arbeit hat der oder die zu Prüfende schriftlich zu versichern, dass er oder sie die Master-Thesis oder den gem. § 23 Absatz 5 gekennzeichneten Teil der Master-Thesis selbständig angefertigt und keine anderen als die in der Arbeit angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

  3. Die Master-Thesis ist von zwei vom Prüfungsausschuss zu benennenden Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten. Eine dieser Personen soll der Prüfer oder die Prüferin sein, der oder die die Master-Thesis betreut hat. In den Fällen des § 23 Absatz 3 Sätze 2 und 3 muss der zweite Prüfer oder die zweite Prüferin ein Professor oder eine Professorin sein.

  4. Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die Prüfenden wird die Note der Master-Thesis gemäß § 28 Absatz 6 aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, wenn die Differenz der Noten 2,0 nicht übersteigt. Ist die Differenz der Noten größer als 2,0 setzt der Prüfungsausschuss einen weiteren Professor oder eine weitere Professorin als Prüfer oder als Prüferin ein, wobei die Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Einzelbewertungen gebildet wird.
  5. Die Bewertung der Master-Thesis ist durch ein schriftliches Gutachten zu begründen und auf Antrag mündlich zu erläutern.

§ 27 Kolloquium

  1. Das Kolloquium dient der Feststellung, ob der oder die zu Prüfende befähigt ist, die Ergebnisse der Bachelor-Thesis, ihre fachlichen Grundlagen, ihre fachübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge darzustellen und zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen. Das Kolloquium ergänzt die Bachelor-Thesis und ist selbständig gemäß § 28 Abs. 3 zu bewerten.

  2. wer bis zu dem vom Prüfungsausschuss hierfür jeweils festgesetzten Termin die noch nicht nachgewiesenen Modulprüfungen MG 6, MGK 5 und MGK 6 gemäß § 24 Absatz 1 nachgewiesen und die Master-Thesis mit mindestens ”ausreichend” bestanden hat.

  3. Wurde der Antrag auf Zulassung zum Kolloquium bereits mit dem Zulassungsantrag zur Master-Thesis gestellt, so erfolgt die Zulassung ohne weiteren Antrag zum nächsten Kolloquiumstermin, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.

  4. Mit dem Antrag auf Zulassung erklärt der oder die zu Prüfende, ob der Anwesenheit von Zuhörenden zugestimmt wird.

  5. Das Kolloquium findet als mündliche Prüfung durch die an der Master-Thesis beteiligten Prüfer oder Prüferinnen in Gegenwart eines oder einer sachkundigen Beisitzenden gemäß § 10 Abs. 1 statt. Die Dauer des Kolloquiums beträgt in der Regel für jeden zu Prüfenden 30 Minuten.

§ 28 Bewertung von Prüfungsleistungen

  1. Prüfungsleistungen werden gem. § 17 Abs. 8, 9 und 10 durch die Bewertung 'bestanden', „nicht bestanden“ oder mit Noten gemäß Abs. 3 differenziert beurteilt. Die Bewertungen der Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt.

  2. Eine Prüfungsleistung wird mit 'bestanden' bewertet, wenn sie den Mindestanforderungen genügt.

  3. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

    1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
    2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
    3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
    4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
    5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

    Zur weiteren Differenzierung der Bewertung können um 0,3 verminderte oder erhöhte Notenziffern verwendet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.

  4. Sind mehrere Prüfende an einer Prüfung beteiligt, so bewerten sie die gesamte Prüfungsleistung gemeinsam, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei nicht übereinstimmender Bewertung ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

  5. Aus den Noten der Prüfungsleistungen in jedem Modul wird die Modulnote gebildet. Die Modulnote errechnet sich als arithmetisches Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen.

  6. Bei der Bildung von Noten aus Zwischenwerten ergibt

    ein rechnerischer Wert bis 1,5 die Note „sehr gut',
    ein rechnerischer Wert über 1,5 bis 2,5 die Note „gut',
    ein rechnerischer Wert über 2,5 bis 3,5 die Note „befriedigend',
    ein rechnerischer Wert über 3,5 bis 4,0 die Note „ausreichend',
    ein rechnerischer Wert über 4,0 die Note „nicht ausreichend'.

    Hierbei werden Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen.

  7. Die Gewichtung der Modulnoten mit Ausnahme der Noten der Master-Thesis und des Kolloquiums ergibt sich aus dem Verhältnis der modulbezogenen Leistungspunkte.

  8. Aus den Noten der Modulprüfungen sowie Master-Thesis und des Kolloquiums wird eine Gesamtnote gebildet. Bei der Bildung der Gesamtnote werden die Noten der Module gem. § 16 Absatz 4 zusammen mit 60%, die Note der Master-Thesis mit 30% und die Note des Kolloquiums mit 10% gewichtet.

  9. Die Modulnoten und die Gesamtnote werden im Master-Zeugnis durch die Angabe des jeweils zugehörigen ECTS-Grades ergänzt:

    die besten 10% erhalten den ECTS-Grad A
    die nächsten 25% erhalten den ECTS-Grad B
    die nächsten 30% erhalten den ECTS-Grad C
    die nächsten 25% erhalten den ECTS-Grad D
    die nächsten 10% erhalten den ECTS-Grad E

  10. Die Berechnung der ECTS-Grade erfolgt gemäß der Ordnung zur Berechnung von ECTS-Graden an der Fachhochschule Düsseldorf in der jeweils gültigen Fassung.

§ 29 Zeugnis

  1. Über die bestandene Masterprüfung wird unverzüglich, aber spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Kolloquium, ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält:

    1. die Noten der studienbegleitenden Module,
    2. das Thema und die Note der Master-Thesis,
    3. die Note des Kolloquiums,
    4. die nach § 28 Abs. 8 gebildete Gesamtnote,
    5. die nach § 7 anerkannten Studien- und Prüfungsleistungen eines Auslandsstudiums.

  2. Das Master-Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem das Kolloquium stattgefunden hat.

  3. Das Master-Zeugnis wird von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fachhochschule versehen.

  4. Prüfungsleistungen, die an einer anderen Hochschule erbracht und nach § 7 angerechnet wurden, sind im Zeugnis entsprechend kenntlich zu machen.

  5. Ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, erteilt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem betreffenden zu Prüfenden hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

  6. Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm bzw. ihr auf Antrag durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach der Exmatrikulation eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Benotung sowie die zur Masterprüfung noch fehlenden Prüfungs- und Studienleistungen enthält. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass der Kandidat oder die Kandidatin die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden hat.

§ 30 Diploma Supplement

Mit dem Zeugnis wird eine Zeugnisergänzung entsprechend dem „Diploma Supplement-Modell“ von Europäischer Union, dem Council of Europa und der UNESCO/CEPES ausgestellt und durch ein „Transcript of Records“ ergänzt, in dem der individuelle Studienverlauf der Absolventin bzw. des Absolventen dokumentiert wird. Das „Transcript of Records“ enthält für alle erfolgreich absolvierten Module den Namen der Prüfenden, die jeweiligen Modulbeschreibungen, die Titel der einzelnen Lehrveranstaltungen in den Modulen, die vergebenen Leistungspunkte, die entsprechenden Prüfungsnoten und ECTS-Grade. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) wird der zwischen Kultusministerkonferenz der Länder und der Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung verwendet. Für Unterzeichnung und Datum der Ausstellung dieser Zeugnisergänzung gilt § 29 Abs. 2 und 3.

§ 31 Masterurkunde

  1. Zusammen mit dem Zeugnis über die bestandene Masterprüfung wird dem oder der Geprüften die Masterurkunde ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Mastergrades gemäß § 3 beurkundet.

  2. Die Masterurkunde trägt das Datum des Zeugnisses. Sie ist von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereiches und von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Fachhochschule Düsseldorf zu versehen.

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III. Schlussbestimmungen

§ 32 Einsicht in Prüfungsakten

  1. Nach Abschluss der Prüfungen wird dem oder der Geprüften auf Antrag Einsicht in sein oder ihr Prüfungsregister (§ 8 Absatz 2) und die auf die Prüfungsleistungen bezogenen schriftlichen Bewertungen sowie in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen.

  2. Die Einsichtnahme in die Prüfungsakten der Master-Prüfung ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Master-Zeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Master-Prüfung bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt entsprechend. Der oder die Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 33 Ungültigkeit von Prüfungen

  1. Hat der oder die Geprüfte bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 29 Absatz 1 und 5 bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, auf die sich die Täuschung bezogen hat, berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
  2. Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der oder die Geprüfte hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 29 Absatz 1 und 5 bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der oder die Geprüfte die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

  3. Dem oder der Geprüften wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

  4. Das unrichtige Master-Prüfungszeugnis oder die unrichtige Bescheinigung nach § 29 Absatz 1 und 5 ist einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Master-Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung nach § 29 Absatz 1 und 5 ausgeschlossen.

  5. Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Mastergrad abzuerkennen und die Masterurkunde einzuziehen.

§ 34 Widerspruchsverfahren

Über einen Widerspruch gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet der Prüfungs-
ausschuss; die beteiligten Prüfenden sind zu hören.

§ 35 In-Kraft-Treten

  1. Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

  2. Diese Prüfungsordnung wird im Verkündungsblatt der Fachhochschule Düsseldorf veröffentlicht.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Dekanin des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften im Rahmen ihrer Eilkompetenz vom 03.08.2007 sowie der Feststellung der Rechtmäßigkeit durch das Rektorat am 13.08.2007.

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Anlage 1: Studienverlaufsplan

Fachkompetenzen Methodenkompetenzen SWS LP
Sem. Neue Medien und Medienwissenschaften Gestaltungs- und Ausdrucksfähigkeit Interkulturelle und gesellschaftspolitische Handlungskompetenzen Forschungsmethodologie
1 MK 1 Medienwissenschaft
(2 SWS, 3 LP) S

MK 2 Neue Medien I
(2 SWS, 3 LP) S
MK 4 Gestaltungs- und Ausdrucks-
fähigkeit I
(8 SWS, 12 LP) 2 S à 4 SWS
MGK 1 Theorie der Gesellschaft
(4 SWS, 6 LP) / V+S
MGK 2 Sozialwissenschaft-
liche Methodenlehre
(4 SWS, 6 LP)
20 30
2 MK 3 Neue Medien II

(4 SWS, 6 LP) S
MK 5 Gestaltungs- und Ausdrucks-
fähigkeit II
(8 SWS, 12 LP) 2 S à 4 SWS
MGK 3 Methoden (inter-) kultureller Handlungskompetenz
(4 SWS, 6 LP, 2 S à 2 SWS)

MGK 4 Methoden gesell-
schaftspolitischer Handlungskompetenz
(4 SWS, 6 LP)
20 30
3



Thesis (MT, 15 LP) + Kolloquium (K, 3 LP)
MGK 5 Management /
Verwaltungsrecht
(4 SWS, 6 LP, 2 S à 2 SWS)
MGK 6 Master-Seminar
(4 SWS, 6 LP)
8 30
Summe 48 90


Anlage 2: Prüfungsplan

Module Prüfungen SWS Leistungspunkte Voraussetzungen
für Prüfungen
MK 1 Medienwissenschaft
MK 1 2 3 keine
MGK 1 Theorie der Gesellschaft
MGK 1 4 6 keine
MK 2 Neue Medien
MK 2 2 3 keine
MK 3 Neue Medien
MK 3 4 6 Modul MK 2
MGK 2 Sozialwissenschaftliche Methodenlehre
MGK 2 4 6 keine
MK 4 Gestaltungs- und Ausdrucksfähigkeit
MK 4 8 12 keine
MK 5 Gestaltungs- und Ausdrucksfähigkeit
MK 5 8 12 Modul MK 4
MGK 3 Methoden (inter-)kultureller Handlungskompetenz
MGK 3 4 6 Modul MGK 2
MGK 4 Methoden gesellschaftspolitischer Handlungskompetenz
MGK 4 4 6 Modul MGK 3
MGK 5 Management / Verwaltungsrecht
MGK 5 4 6 keine
MGK 6 Master-Seminar
MGK 6 4 6 Abschluss Module MG 1-5, MGK 1-4
MK 7 Thesis
MK 7 15 vgl. § 24 PO
MK 8 Kolloqium
MK 8 3 vgl. § 27 PO


Anlage 3: Modulhandbuch

Das Modulhandbuch in der amtlichen Fassung findet sich in der PDF-Version.
Zusätzlich gibt es eine Darstellung des Modulhandbuches auf der Webseite:
Modulhandbuch (Webversion) >>