Archiv der Webseite des Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften 2004 bis Mai 2015

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FH D

Hochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences

FB 6

Fachbereich Sozial-
und Kulturwissenschaften

Satzung des Fördervereins Seite 1/2


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Satzung des Fördervereins des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Fachhochschule Düsseldorf e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Fachhochschule Düsseldorf e.V“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt den Zweck, den Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften der Fachhochschule Düsseldorf auf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung und Bildung sowie die Verbindung zwischen dem Fachbereich und den Einrichtungen der Sozialen Praxis ideell und finanziell zu fördern.
  2. Der Verein verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch
  1. Den Erfahrungsaustausch der Vereinsmitglieder untereinander sowie durch die Aufrechterhaltung der Beziehungen zwischen dem Fachbereich und seinen ehemaligen Studierenden, Doktoranden und Mitarbeitern;
  2. eine Vertiefung der Kontakte zwischen dem Fachbereich und der Praxis;
  3. die Unterstützung von Forschungsvorhaben und die Förderung einer Publikation von Forschungsergebnissen;
  4. eine Förderung der Aus- und Weiterbildung der Studierenden, Doktoranden und Mitarbeitern des Fachbereichs;
  5. eine Finanzierung von Literatur- und Medienbeschaffung sowie von ergänzenden Lehrveranstaltungen;
  6. die Veranstaltung und Unterstützung von Kongressen, Seminaren, Tagungen, Exkursionen und Vorträgen;
  7. die Förderung von Auslandskontakten des Fachbereichs und seiner Mitglieder.

3. Der Verein finanziert diese Zwecke aus den Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen sowie aus den Erträgen des Vereinsvermögens.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er erstrebt keinen Gewinn und ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Mittel aus Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Für Vereinszwecke entstandene Aufwendungen können den Mitgliedern in angemessenem Rahmen erstattet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Vereinigungen werden, die sich der Zwecksetzung des Vereins verbunden fühlen.
  2. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Verein zu richten.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Sie wird mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand verpflichtet, der Antragstellerin/dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  4. Mit seinem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt die oder der Bereitwillige diese Satzung an.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um den Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften verdient gemacht haben, kann von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes, bei Juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es seine mitgliedschaftlichen Verpflichtungen in grober Weise verletzt, insbesondere den Zwecken des Vereins zuwider handelt oder trotz zweifacher Mahnung den Beitrag nicht entrichtet. Vor der Beschlussfassung muss das Mitglied Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen Monatsfrist schriftlich Beschwerde einlegen, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich, alle für den Vereinszweck erforderlichen Daten wie insbesondere Adressenänderungen unverzüglich mitzuteilen. Für die Erstellung eines Mitgliederverzeichnisses stimmt das Mitglied der Veröffentlichung dieser Daten zu.
  3. Von den Mitgliedern wird für jedes Geschäftsjahr ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Jedes Mitglied bestimmt den von ihm zu entrichtenden Beitrag selbst. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages fest; dabei ist eine Differenzierung der Beitragshöhe nach Mitgliedergruppen zulässig. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Seite 2 der Satzung >>