Archiv der Webseite des Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften 2004 bis Mai 2015

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Hochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences

FB 6

Fachbereich Sozial-
und Kulturwissenschaften

Satzung des Vereins Seite 2/2

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§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Festsetzung des Jahresmindestbeitrags;
  2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
  3. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
  4. Wahl der/s Kassenprüferin/-prüfers und Entgegennahme deren Jahresberichtes;
  5. Wahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder;
  6. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;
  7. Beschlussfassung über die Beschwerde eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand;
  8. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins;
  9. Wahl eine/eines Versammlungsleiterin/-leiters sowie einer/s Protokollführerin/-führers zu Beginn einer Mitgliederversammlung;
  10. Beschlussfassung über Fragen, deren Entscheidung sie sich vorbehalten haben.

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Verlangen der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ist sie schriftlich und geheim durchzuführen.

4. Für eine Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder; es ist zuvor sicherzustellen, dass eine solche Änderung die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet.

5. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes zweite Jahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen. Ist eine Satzungsän-derung Gegenstand der Tagesordnung, muss der Text der Änderung mit der Einladung bekannt gegeben werden. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn zehn Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen. Der Antrag muss dem Vorstand zehn Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung zugehen.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Der Vorstand muss innerhalb von drei Monaten zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten ein Protokoll anzufertigen. Es muss Ort und Zeit der Sitzung sowie die Namen der Teilnehmerinnen/Teilnehmner enthalten und den Inhalt der gefassten Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse wiedergeben. Es ist von der/dem Versammlungsleiterin/-leiter und von der/dem Protokollführerin/- führer zu unterzeichnen und wird jedem Mitglied auf Anforderung übersandt.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung sowie Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung einer Tagesordnung;
  2. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
  3. Aufstellung eines Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr;
  4. Beschlussfassung über die Vergabe von Fördermitteln im Einzelfall;
  5. Bestellung einer/s Geschäftsführerin/-führers und deren Vertreterin/Vertreter;
  6. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  7. Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes.

2. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Ihm sollen mindestens zwei Professorinnen oder Professoren des Fachbereichs angehören. Sofern die jeweilige Dekanin oder der jeweilige Dekan des Fachbereichs dem Vorstand nicht angehören, können sie an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

3. Die Vorstandsmitglieder regeln ihre Aufgabenverteilung untereinander selbst. Sie bestimmen neben ihrer oder ihres Vorsitzenden eine Vertreterin oder einen Vertreter und eine Finanzbeauftragte oder einen Finanzbeauftragten.

4. Die Vorstandsmitglieder sind für Rechtsgeschäfte mit einem Wert bis zu 5.000,00 € einzelvertretungsberechtigt; bei darüber hinausgehenden Geschäften wird der Verein durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig, vorzeitige Abberufung möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung für die Ausgeschiedene oder den Ausgeschiedenen eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählen.

6. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem oder der Vorsitzenden oder – bei deren/dessen Verhinderung – von seiner Stellvertreterin bzw. seinem Stellvertreter einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 11 Geschäftsführerin/Geschäftsführer

  1. Der Vorstand kann zur Durchführung der Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellen. Die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer verwaltet die Vereinskasse und führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Sie/er ist zur Entgegennahme von Spenden für den Verein berechtigt. Zahlungen darf sie/er nur auf Anweisung eines Vorstandsmitgliedes ausführen.
  2. Der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer kann vom Vorstand eine angemessene Aufwandsentschädigung zugebilligt werden.

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer, die nicht zugleich Vereinsmitglieder sein müssen
und dem Vorstand nicht angehören dürfen. Diese sind berechtigt, sämtlich Akten und Unterlagen des Vereins einzusehen. Sie berichten der Mitgliederversammlung und
schlagen bei korrekter Geschäftsführung eine Entlastung des Vorstandes vor.

§ 13 Kuratorium

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Errichtung eines Kuratoriums beschließen, das dem Vorstand beratend zur Seite stehen soll.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins oder die Änderung seines gemeinnützigen Zwecks kann nur in einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die oder der Vorstandsvorsitzende und die Stellvertreterin und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder der Änderung des gemeinnützigen Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an die Fachhochschule Düsseldorf. Sie hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

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