Archiv der Webseite des Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften 2004 bis Mai 2015

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HINWEIS: Die Prüfungsordnung auf dieser Seite ist auf dem letzen Stand vor ihrem Auslaufen entsprechend der letzten Änderungssatzung vom 09.08.2019!

FH D

Fachhochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences

FB 6

Fachbereich Sozial-
und Kulturwissenschaften

Prüfungsordnung

für den Bachelor-Studiengang „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“
(BaPO) an der Hochschule Düsseldorf vom 16.09.2011, geändert durch Änderungssatzungen vom 31.7.2013, vom 11.2.2014, vom 28.08.2014, vom 28.11.2016, vom 31.8.2017, vom 18.7.2018 und vom 09.08.2019

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW S. 474) hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung erlassen.

Dies ist eine nicht-amtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung. Lesefassungen dienen der besseren Lesbarkeit von Ordnungen, die durch eine oder mehrere Änderungsordnungen geändert worden sind. In ihnen sind die Regelungen der Ausgangs- und Änderungsordnungen zusammengestellt. Rechtlich verbindlich sind nur die originären Ordnungen und Änderungssatzungen in den amtlichen Mitteilungen:

PDF-Version der Prüfungsordnung im Verkündungsblatt der Fachhochschule Düsseldorf Nr. 251 vom 16.09.2011
https://opus4.kobv.de/opus4-hs-duesseldorf/files/419/vb251.pdf >>

1. Änderungssatzung der Prüfungsordnung im Verkündungsblatt der Fachhochschule Düsseldorf Nr. 353 vom 31.7.2013
https://opus4.kobv.de/opus4-hs-duesseldorf/files/544/vb353.pdf >>

2. Änderungssatzung der Prüfungsordnung im Verkündungsblatt der Fachhochschule Düsseldorf Nr. 371 vom 11.2.2014
https://opus4.kobv.de/opus4-hs-duesseldorf/files/574/vb371.pdf >>

3. Änderungssatzung der Prüfungsordnung im Verkündungsblatt der Fachhochschule Düsseldorf Nr. 382 vom 28.8.2014
https://opus4.kobv.de/opus4-hs-duesseldorf/files/600/vb382.pdf >>

4. Änderungssatzung der Prüfungsordnung im Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf Nr. 498 vom 28.11.2016
https://opus4.kobv.de/opus4-hs-duesseldorf/files/734/vb498.pdf >>

5. Änderungssatzung der Prüfungsordnung im Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf Nr. 569 vom 31.08.2017
https://opus4.kobv.de/opus4-hs-duesseldorf/files/828/vb569.pdf >>

6. Änderungssatzung der Prüfungsordnung im Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf Nr. 617 vom 18.07.2018
https://opus4.kobv.de/opus4-hs-duesseldorf/files/914/vb617.pdf >>

7. Änderungssatzung der Prüfungsordnung im Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf Nr. 670 vom 09.08.2019
https://opus4.kobv.de/opus4-hs-duesseldorf/files/1933/vb670.pdf >>

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

II. Bachelorprüfung

III. Schlussbestimmungen

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studiengang

Diese Prüfungsordnung gilt für das Studium in dem Bachelor-Studiengang „Sozialarbeit/Sozialpäda-gogik“ des Fachbereiches Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf.

§ 2 Ziele des Studiums; Zweck der Prüfung

  1. Das Bachelor-Studium der Sozialarbeit/Sozialpädagogik soll den Studierenden unter Beachtung der allgemeinen Studienziele gem. § 58 HG NRW ermöglichen, wissenschaftlich begründete Handlungsfähigkeit für die spätere Berufspraxis zu erwerben und entsprechende Fach-, Methoden-, Sozial- und Subjektkompetenzen zu entwickeln.
  2. Das Studium soll die Studierenden befähigen, individuelle und gesellschaftliche Strukturen in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu erkennen, zu analysieren und zu ihrer Verbesserung die grundlegenden Handlungsstrategien der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik einzusetzen und zu überprüfen.
  3. Die Studierenden sollen durch das Studium auch in ihrer Persönlichkeitsentwicklung, insbesondere auf dem Gebiet der kommunikativen und kreativen Fähigkeiten, gefördert werden.
  4. Das Studium bereitet die Studierenden auf die Bachelor-Prüfung vor.
  5. Die Bachelor-Prüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums.

§ 3 Bachelorgrad; Staatliche Anerkennung

Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung verleiht die Hochschule Düsseldorf den akademischen Grad „Bachelor of Arts“, abgekürzt „B.A.“. Zugleich wird die Staatliche Anerkennung als „Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“ oder „Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin“ verliehen.

§ 4 Studienvoraussetzungen

  1. Studienvoraussetzungen für die Aufnahme des Studiums im unter § 1 genannten Bachelor-Studiengang sind:
    1. die Fachhochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife oder eine vom zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Vorbildung. Weiterhin wird gemäß § 49 Abs. 6 HG NRW zum Studium zugelassen, wer sich ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Satz 1 erfolgreich einer Zugangsprüfung gemäß § 1 der Zugangs- und/oder Einstufungsprüfungsordnung der Hochschule in der jeweils gültigen Fassung unterzieht und
    2. der Nachweis eines Vorpraktikums von zehnWochen Dauer (Vollzeit); alternativ kann das Praktikum auch in Teilzeit über eine Dauer von maximal 20 Wochen, dann bei einer Arbeitszeit von mindestens 50 % der regelmäßigen Vollzeit-Arbeitszeit in der Einrichtung, erbracht werden.
  2. Der Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt als erbracht, wenn der Studienbewerber oder die Studienbewerberin die Qualifikation für das Studium durch das Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule für Sozialpädagogik/Sozialarbeit erworben hat. Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die die Qualifikation für das Studium auf andere Weise erworben haben, müssen ein Vorpraktikum von drei Monaten erbringen.
  3. Einschlägige Ausbildungs- und Berufstätigkeiten, einschließlich anrechenbarer Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, werden auf das Vorpraktikum angerechnet.
  4. Das Vorpraktikum ist vor Aufnahme des Studiums abzuleisten und bei der Einschreibung nachzuweisen.
  5. Das Vorpraktikum soll dem Praktikanten oder der Praktikantin einen Einblick in Aufgaben und Arbeitsweisen der Sozialarbeit/Sozialpädagogik verschaffen. Es kann in allen Einrichtungen von Trägern der Jugend-, Sozial- und Gesundheitshilfe, bei Einrichtungen der Kirchen und bei Trägern außerschulischer Bildungsarbeit abgeleistet werden, sofern gesichert ist, dass der Praktikant oder die Praktikantin überwiegend für Tätigkeiten in der Sozialen Arbeit eingesetzt wird.

§ 5 Einstufungsprüfung

  1. Studienbewerber oder Studienbewerberinnen, die die für ein erfolgreiches Studium erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise als durch ein Studium erworben haben, sind nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung nach § 49 Abs. 11 HG NRW berechtigt, das Studium in dem diesem Ergebnis entsprechenden Abschnitt des Studiums aufzunehmen, soweit nicht Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen entgegenstehen.
  2. Nach dem Ergebnis der Einstufungsprüfung und den hierzu vorgelegten Nachweisen können dem Studienbewerber oder der Studienbewerberin auf Antrag Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise erlassen werden.
  3. Das Nähere über Art, Form und Umfang der Einstufungsprüfung regelt die Hochschule Düsseldorf durch die Zugangs- und/oder Einstufungsprüfungsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 6 Regelstudienzeit; Gliederung des Studiums; Studienumfang

  1. Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester.
  2. Das Studium gliedert sich in die Studieneingangs-, Studienaufbau- und Studienabschlussphase.
  3. Der Gesamtstudienumfang beträgt 116 Semesterwochenstunden (SWS). Die Verteilung der Semesterwochenstunden im Einzelnen ergibt sich aus dem Studienverlaufsplan in Anlage 1.
  4. Für das gesamte Studium werden insgesamt 210 Creditpoints (CP) vergeben. Davon entfallen 60 CP auf die Studieneingangs-, 90 CP auf die Studienaufbau- und 60 CP auf die Studienabschlussphase.

§ 7 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

  1. Auf Antrag werden Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden.

  2. Für die Anerkennung von an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbrachten Prüfungsleistungen sind durch den Prüfungsausschuss die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften vorrangig zu beachten, wenn sie die Studierende bzw. den Studierenden abweichend von Absatz 1 begünstigen. Im Übrigen kann bei Zweifeln die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

  3. Sonstige Kenntnisse und Qualifikationen können auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen auf Antrag anerkannt werden, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind.

  4. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die gemäß § 49 Abs. 11 HG NRW an einer anderen Hochschule desselben Typs im Geltungsbereich des Grundgesetzes zum Studium zugelassen worden sind und denen diese Hochschule anhand von wenigstens der Hälfte aller in einem Studiengang geforderten Prüfungsleistungen den erfolgreichen Studienverlauf bescheinigt hat, sind - vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Kapazitäten - berechtigt, ihr Studium an der Hochschule Düsseldorf in demselben oder in einem verwandten Studiengang fortzusetzen. Die Anerkennung von Prüfungsleistungen erfolgt gemäß Absatz 1.

  5. Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die auf Grund einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Abs. 12 HG NRW berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fertigkeiten auf Prüfungsleistungen anerkannt. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfungen sind für den Prüfungsausschuss bindend.

  6. Die Entscheidung über die Anerkennung von Prüfungsleistungen nach Absatz 1 und die Anerkennung sonstiger Kenntnisse und Qualifikationen nach Absatz 3 trifft der Prüfungsausschuss, im Zweifelsfall nach Anhörung von für die jeweiligen Prüfungsgebiete im Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaftenan der Hochschule Düsseldorf prüfungsberechtigten Personen. Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Der Prüfungsausschuss befindet nach Eingang innerhalb von acht Wochen über den Antrag, sofern alle für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens erforderlichen Informationen vorliegen. Es obliegt der bzw. dem antragstellenden Studierenden, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung beizubringen. Der Prüfungsausschuss hat eine Nichtanerkennung zu begründen und die begründenden Tatsachen nachzuweisen. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben im Sinne von Satz 1 auf eine nach § 10 Abs. 1 S. 3 geeignete Prüferin oder einen nach § 10 Abs. 1 S. 3 geeigneten Prüfer übertragen.

  7. Werden Prüfungsleistungen sowie sonstige Kenntnisse und Qualifikationen anerkannt, sind die Noten bei vergleichbaren Notensystemen zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Für die Umrechnung von im Ausland erbrachten Leistungen in das deutsche Notenschema werden durch den Prüfungsausschuss Verfahren zur Notenumrechnung festgelegt, bei denen soweit wie möglich das im Ausland real ausgeschöpfte Notenspektrum zugrunde gelegt wird. Ist eine Umrechnung nicht möglich, wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen und die Prüfungsleistung bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt; die Anerkennung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

  8. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen im Original oder in beglaubigter Form vorzulegen. Unterlagen von ausländischen Hochschulen müssen in Form einer beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt werden.

§ 8 Veranstaltungskommentare, Prüfungsregister

  1. Der Fachbereich erstellt studiengangsbezogene Veranstaltungskommentare mit verbindlichen Angaben zu den Modulprüfungen und weiteren Inhalten, die sich aus dem Modulhandbuch ergeben.
  2. Der Prüfungsausschuss führt für jeden Studierenden und jede Studierende ein Prüfungsregister. Das Prüfungsregister enthält:
  • die Zulassung zur Bachelorprüfung,
  • die Anmeldungen zu den Prüfungen,
  • das Ergebnis der Prüfungsleistungen,
  • die erworbenen Creditpoints,
  • die Zulassung zur Bachelor-Thesis,
  • das Ergebnis der Bachelor-Thesis,
  • die Zulassung zum Kolloquium und
  • das Ergebnis des Kolloquiums.

§ 9 Prüfungsausschuss

  1. Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen weiteren Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Der Prüfungsausschuss wird vom Fachbereichsrat gewählt und besteht aus 5 Personen:
    1. der oder dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren
    2. einem weiteren Mitglied aus dem Kreis der Lehrkräfte für besondere Aufgaben bzw. den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und
    3. einem Mitglied aus dem Kreis der Studierenden.
    Für jede der in den Nr. 1 bis 3 genannten Gruppen soll auch ein Ersatzmitglied gewählt werden. Die Amtszeit der hauptberuflich an der Hochschule tätigen Mitglieder und ihrer Vertreter oder Vertreterinnen beträgt vier Jahre, die der studierenden Mitglieder und ihrer Vertreter oder Vertreterinnen ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.

  2. Der Prüfungsausschuss achtet auf die Einhaltung der Prüfungsordnung und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der einzelnen Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten jährlich zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle außer der Entscheidung über Widersprüche auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bzw. die stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen.

  3. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender anwesend ist und wenn insgesamt mindestens zwei Professorinnen oder Professoren und insgesamt mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Die studierenden Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Anrechnung oder sonstiger Beurteilung von Studien- und Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüfern oder Prüferinnen und Beisitzern und Beisitzerinnen nicht mit. An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die Festlegung von Prüfungsaufgaben oder ihre eigene Prüfung betreffen, nehmen sie nicht teil.

  4. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein. Ausgenommen sind studentische Mitglieder, die sich am selben Tag der gleichen Prüfung zu unterziehen haben.

  5. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, die Prüfer oder Prüferinnen und die Beisitzer oder Beisitzerinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
  6. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines oder seiner Vorsitzenden werden dem oder der Studierenden unverzüglich mitgeteilt. Dem oder der Studierenden ist vorher Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, insbesondere über die Ausnahme von der Anhörungs- und Begründungspflicht bei Beurteilungen wissenschaftlicher oder künstlerischer Art, bleibt in dem betreffenden Prüfungsfach unberührt.

§ 10 Prüfende und Beisitzer

  1. Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer oder Prüferinnen sowie die Beisitzer oder Beisitzerinnen. Er stellt die Eignung der Prüfenden und der Beisitzenden gem. § 65 Abs. 1 HG NRW fest. Als Prüfende werden nur solche Personen bestellt, die mindestens die entsprechende Bachelor- oder Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben. Als Beisitzende dürfen nur solche Personen bestellt werden, die mindestens die entsprechende Bachelor- oder Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben. Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
  2. Für die Prüfenden und Beisitzenden gilt § 9 Abs. 5 Satz 2 entsprechend.

§ 11 Creditpoints

  1. Creditpoints (CP) sind ein Maß für die vorgesehene Arbeitsbelastung durch die Vor- und Nachbereitung und den Besuch von Veranstaltungen sowie durch die Vorbereitung und Anfertigung der von den Studierenden zu erbringenden Leistungen.
  2. Für den Studienaufwand eines vollen akademischen Jahres werden 60 Creditpoints, für ein Semester in der Regel 30 Creditpoints zugrunde gelegt.
  3. Creditpoints werden nach Maßgabe der Prüfungsordnung für mindestens mit „bestanden“ oder „ausreichend“ (4,0) bewertete Prüfungsleistungen vergeben.
  4. Werden Studienzeiten sowie die dabei erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 7 angerechnet, so werden die erworbenen Creditpoints gemäß dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System, ECTS) auf die laut Studienplan zugewiesene Anzahl an Creditpointsn des entsprechenden Moduls an der Hochschule Düsseldorf angerechnet.

§ 12 Prüfungen und Prüfungsfristen

  1. Die Prüfungen werden studienbegleitend durchgeführt und sollen in der Reihenfolge des Studienverlaufsplans erbracht werden.
  2. Die Prüfungen sind nichtöffentlich.
  3. Die Prüfungssprache ist in der Regel deutsch. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag des oder der zu Prüfenden, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Prüferin oder den Prüfer, der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
  4. Die Ergebnisse der Prüfungsleistungen werden von dem Prüfer oder der Prüferin in ein Prüfungsverzeichnis eingetragen.
  5. Das Bachelor-Studium und die Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass das gesamte Studium einschließlich der Bachelor-Thesis und des Kolloquiums mit Ablauf des siebten Semesters abgeschlossen sein kann. Prüfungsverfahren müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen, der Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit und der Pflege von Personen im Sinne von § 64 Abs. 2 Nr. 5 HG NRW ermöglichen.
  6. Macht ein Kandidat oder eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andereWeise glaubhaft, dass er oder sie wegen gesundheitlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, gestattet der Prüfungsausschuss auf Antrag der oder des zu Prüfenden, gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen, zum Beispiel durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit. Er hat dafür zu sorgen, dass durch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen eine Benachteiligung für behinderte oder chronisch kranke Studierende nach Möglichkeit ausgeglichen wird (Nachteilsausgleich). Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat gegenüber dem Fachbereich zu betreuende, bis 14 Jahre alte Kinder (bzw. bis zu 18 Jahre alte Kinder mit Behinderung) oder die Pflege oder Betreuung einer oder eines Angehörigen als Pflegeperson im Sinne von § 19 des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (SGB XI) nachgewiesen oder auf andere Art und Weise gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft gemacht, sind organisatorische Regelungen zu treffen, die diese Bedingungen angemessen berücksichtigen. Im Zweifel kann der Prüfungsausschuss Nachweise für die Art und Schwere der Einschränkung fordern.
  7. Prüfungsleistungen können durch gleichwertige Leistungen in einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Abs. 11 HG NRW in Verbindung mit der Zugangs- und/oder Einstufungsprüfungsordnung der Hochschule ersetzt werden.

§ 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

  1. Der oder die zu Prüfende kann von modulzugehörigen Prüfungen bis spätestens eine Woche vor der Prüfung ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
  2. Eine Prüfung gilt als „nicht bestanden“ oder als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der oder die zu Prüfende später, als in Absatz 1 vorgesehen, zurücktritt, ohne hinreichende Gründe nicht erscheint oder wenn er oder sie nach Beginn der Prüfung ohne hinreichende Gründe von der Prüfung zurücktritt oder die Prüfungsleistung nicht vor Ablauf der Prüfung erbringt.
  3. Die für den Rücktritt oder die Abmeldung später als eine Woche vor der Prüfung oder für das Versäumnis nach Absatz 2 geltend gemachten triftigen Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist darüber hinaus ein die Prüfungsunfähigkeit bescheinigendes ärztliches Attest vorzulegen. Bestehen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich anzunehmen ist oder ein anderer Nachweis sachgerecht erscheint, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschussesauf Kosten der Hochschule die Vorlage eines Attests einer oder eines vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin oder Vertrauensarztes verlangen. Die Kandidatin oder der Kandidat muss zwischen mehreren Vertrauensärztinnen und/oder Vertrauensärzten wählen können. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe gemäß Satz 1 an, kann die Kandidatin oder der Kandidat sich zu der betreffenden Prüfungsleistung erneut anmelden, ohne einen Prüfungsversuch zu verlieren.
  4. Versucht der oder die zu Prüfende, das Ergebnis seiner oder ihrer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als „nicht bestanden“ oder wird mit „nicht ausreichend” (5,0) bewertet.
  5. Ein Plagiat ist ein Täuschungsversuch im Sinne des Absatzes 4. Ein Plagiat liegt insbesondere vor, wenn bei einer Ausarbeitungmaßgebliche Teile des Inhaltes aus anderen Werken ohne Angabe der Quelle übernommen oder übersetzt werden. Plagiate sind für eine interne Verwendung aktenkundig zu machen. Im ersten Fall ergeht eine schriftliche Verwarnung mit der Androhung des Verlustes des Prüfungsanspruches im Wiederholungsfall. Wird dem bzw. der Studierenden danach ein weiteres Plagiat nachgewiesen, so handelt es sich um einen schwerwiegenden und mehrfachen Täuschungsversuch im Sinne von § 63 Abs. 5 Satz 6 HG. In diesem Fall wird der bzw. die Studierende von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen.
  6. Der oder die zu Prüfende kann verlangen, dass die Entscheidung nach Absatz 4 oder 5 vom Prüfungsausschuss überprüft wird. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden dem oder der zu Prüfenden unverzüglich schriftlich mitgeteilt, nachdem dem oder der zu Prüfenden Gelegenheit zum rechtlichen Gehör gegeben wurde. Im Übrigen gilt § 63 Abs. 5 HG NRW.

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II. Bachelorprüfung

§ 14 Zulassung

  1. Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer an der Hochschule Düsseldorf gemäß § 65 HG NRW in dem unter § 1 aufgeführten Bachelor-Studiengang eingeschrieben oder gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 HG NRW als Zweithörer oder Zweithörerin zugelassen ist und die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt.
  2. Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung ist schriftlich mit der ersten Anmeldung zu einer Modulprüfung beim Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen oder bis zu dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin nachzureichen:
    1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
    2. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits eine Bachelorprüfung in dem unter § 1 aufgeführten Bachelor-Studiengang oder einem vergleichbaren Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.

§ 15 Zulassungsverfahren

  1. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Bekanntgabe der Zulassung durch Aushang ist ausreichend.
  2. Die Zulassung ist zu versagen, wenn
    1. die in § 14 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
    2. der Kandidat oder die Kandidatin an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Prüfung bzw. Bachelor-Thesis endgültig nicht bestanden hat oder
    3. der Kandidat oder die Kandidatin an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Prüfung bzw. Bachelor-Thesis endgültig nicht bestanden hat oder
    4. der Kandidat oder die Kandidatin sich bereits an einer anderen Hochschule in demselben Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet. Als Prüfungsverfahren gilt bei studienbegleitenden Prüfungen jede einzelne Modulprüfung sowie die Bachelor-Thesis; bei Block-prüfungen die gesamte Bachelorprüfung, Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung.

§ 16 Umfang und Art der Bachelorprüfung

  1. Die Bachelorprüfung besteht aus studienbegleitenden Modulprüfungen, der Bachelor-Thesis und dem Kolloquium. Die Modulprüfungen gliedern sich jeweils in einen Pflichtbereich und/oder einen Wahlpflichtbereich.
  2. Die modulzugehörigen Prüfungen beziehen sich auf die Lehrinhalte der einzelnen Module. Sie sollen jeweils zu dem Zeitpunkt abgelegt werden, der gemäß Studienverlaufsplan in der Anlage 1 vorgegeben wird. Daraus ergeben sich auch die Creditpoints für die jeweiligen Module.
  3. Die Bachelorprüfung ist abgeschlossen, wenn insgesamt 210 Creditpoints erreicht sind und die Bachelor-Thesis sowie das Kolloquium mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet wurden.
  4. Die Bachelorprüfung besteht aus
  • 1. den Modulprüfungen in den Modulen:
  • - M1 Mentoring/Coaching 2 CP
  • - IM Interdisziplinäres Modul 6 CP
  • - P Propädeutik 10 CP
  • - G1 Professionelle Identität 12 CP
  • - G2 Menschliche Entwicklung im sozialen Umfeld 6 CP
  • - G3 Gesellschaftliche Strukturen und Entwicklungen 12 CP
  • - G4 Rechtliche, sozialpolitische, institutionelle und sozialwirtschaftliche Bedingungen 6 CP
  • - G5 Kultur, Ästhetik, Medien 6 CP
  • - M2 Mentoring/Coaching 2 2 CP
  • - PM Praxismodul 10 CP
  • - A1 Professionelle Identität 6 CP
  • - A2 Menschliche Entwicklung im sozialen Umfeld 12 CP
  • - A3 Gesellschaftliche Strukturen und Entwicklungen 6 CP
  • - A4 Rechtliche, sozialpolitische, institutionelle und sozialwirtschaftliche Bedingungen 12 CP
  • - A5 Kultur, Ästhetik, Medien 12 CP
  • - SA Modul zur Erlangung der Staatlichen Anerkennung 30 CP
  • - WM Wahlmodul 12 CP
  • - BTB Thesis Begleitmodul 4 CP
  • zwei Modulprüfungen in einem der Schwerpunktmodule
  • - S1 Schwerpunkt Arbeitsmarkt, Beruflichkeit und Soziale Arbeit 15 CP
  • - S2 Schwerpunkt Beratung 15 CP
  • - S3 Schwerpunkt Bewegungs- und Erlebnispädagogik 15 CP
  • - S4 Schwerpunkt Bildung und Soziale Arbeit 15 CP
  • - S5 Schwerpunkt Digitale Medien, Massenmedien und computervermittelte Kommunikation 15 CP
  • - S6 Schwerpunkt Exklusion-Inklusion-Diversity 15 CP
  • - S7 Schwerpunkt Gesundheit 15 CP
  • - S8 Schwerpunkt Kulturarbeit/Kulturpädagogik 15 CP
  • - S9 Schwerpunkt Menschenrechte 15 CP
  • - S10 Schwerpunkt Soziale Arbeit im demografischen Wandel - Soziale Arbeit mit Älteren 15 CP
  • - S11 Schwerpunkt Zivilgesellschaft 15 CP
  • - S12 Schwerpunkt Aktuelle Theorie- und Forschungsperspektiven in der Sozialen Arbeit 15 CP
  • 3. - der Bachelor-Thesis BT 12 CP
  • 4. - dem Kolloquium K 2 CP

§ 17 Modulprüfungen

  1. In den Modulprüfungen sollen die zu Prüfenden nachweisen, dass sie über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen und mit den geläufigen Methoden des Faches Problemlösungen erarbeiten können.
  2. Die Modulprüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Sie sind Bestandteil der Bachelorprüfung. Jedes Modul wird mit einer Prüfungsleistung oder mehreren Prüfungsleistungen in den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen gemäß Anlage 2 abgeschlossen. Nach erfolgreichem Abschluss des Moduls werden dem zu Prüfenden oder der zu Prüfenden die in § 16 Abs. 4 den Modulen zugewiesenen Creditpoints im Prüfungsregister gutgeschrieben.
  3. Die Prüfer und Prüferinnen sind angehalten, den Umfang der Prüfungen und der dazu notwendigen Vorbereitungen so zu gestalten, dass sie die durch die Anzahl der Creditpoints vorgegebene Arbeitsbelastung nicht überschreiten.
  4. In modulzugehörigen Lehrveranstaltungen mit Prüfungen legen die Lehrenden gemäß dieser Prüfungsordnung jeweils Form, Dauer und Umfang der Prüfung fest und geben dies rechtzeitig vor Beginn der Lehrveranstaltung gemäß § 8 Abs. 1 bekannt. In modulzugehörigen Lehrveranstaltungen ohne Prüfungen erteilen die Lehrenden zum Abschluss ein Testat.
  5. Jede modulzugehörige Prüfung, die mit „nicht bestanden“ bewertet worden ist, und jede modulzugehörige Prüfung, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann zweimal wiederholt werden.

  6. Die zu Prüfenden haben sich zu den Modulprüfungen bis zu einem festzulegenden Termin in einem dafür vorgesehenen Online-Portal anzumelden. In Ausnahmefällen kann die Dekanin oder der Dekan für bestimmte Prüfungen ersatzweise ein schriftliches Anmeldeverfahren vorsehen. Für eine bestimmte Prüfung ist in einem Semester eine Anmeldung nur in einer Lehrveranstaltung zu einem Prüfungsversuch möglich. Sind die in den Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge festgelegten Voraussetzungen der jeweiligen Prüfungen nicht erfüllt, wird die Online-Anmeldung verweigert. Im Fall der Verweigerung einer Anmeldung können Studierende diese Verweigerung beim Prüfungsausschuss anfechten. Zur Prüfung angemeldete Studierende, die in keiner in den Veranstaltungskommentaren gemäß § 8 Abs. 1 für diese Prüfung vorgesehenen Lehrveranstaltungen gemäß Absatz 8 angemeldet sind, werden von der Prüfung im Online-Portal wieder abgemeldet. Das weitere Anmeldeverfahren regelt der Fachbereichsrat und es wird in den Veranstaltungskommentaren gemäß § 8 Abs. 1 bekannt gegeben. Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz 5.
  7. Die in der Anmeldung gewählten Lehrveranstaltungen sind mit Antritt zur Prüfung verbindlich festgelegt. Im Falle einer endgültig nicht bestandenen Prüfung in einem Modul mit Wahlmöglichkeiten kann diese Prüfung einmal im Verlauf des Studiums durch eine andere Prüfung im gleichen Modul ersetzt werden.
  8. Die einzelnen Prüfungen sind bestimmten Lehrveranstaltungen direkt zugeordnet. Die Aufteilung der Prüfungen auf die Module und die Studienphasen ergibt sich aus dem Prüfungsplan in Anlage 2.
  9. In der Studieneingangsphase werden die erfolgreich abgeschlossenen Prüfungsleistungen in den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen mit dem Ergebnis „bestanden“ bewertet.
  10. In der Studienaufbau- und -abschlussphase werden die erfolgreich abgeschlossenen Prüfungsleistungen in den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen mit Noten gemäß § 28 Abs. 3 differenziert bewertet.

  11. Ort und Zeit der Prüfung werden von der Prüferin oder dem Prüfer festgelegt und den Studierenden in der nach Absatz 8 zugeordneten Lehrveranstaltung mitgeteilt.
  12. Die erfolgreich abgeschlossenen Prüfungsleistungen in den Mentoring-Veranstaltungen, im Bachelor Thesis Begleitmodul, im Praxismodul, im Anerkennungsmodul und im Wahlmodul werden mit dem Ergebnis „bestanden“ bewertet.
  13. Der und die zu Prüfende haben die Pflicht, dem Prüfer oder der Prüferin oder der aufsichtführenden Person auf Verlangen ihre Identität mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild nachzuweisen.
  14. Über die Hilfsmittel, die bei den Prüfungen benutzt werden dürfen, entscheidet der Prüfer oder die Prüferin. Sie sind spätestens mit der Veröffentlichung des Prüfungstermins bekannt zu geben.

§ 18 Modul-Prüfungsformen

Modul-Prüfungen sind mündliche Prüfungen (§ 19), Klausurarbeiten (§ 20) und besondere Prüfungsleistungen (§ 21).

§ 19 Mündliche Prüfung

  1. In mündlichen Prüfungen soll festgestellt werden, ob der oder die zu Prüfende in der Form des Vortrags oder Fachgespräches die in den jeweiligen modulzugehörigen Lehrveranstaltungen geforderten Kompetenzen beherrscht.

  2. Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen vor einem oder einer Prüfenden in Gegenwart eines oder einer sachkundigen Beisitzenden gemäß § 10 Abs.1 Satz 4 durchgeführt, der oder die das Protokoll führt. Die Dauer der mündlichen Prüfung als Einzelprüfung beträgt in der Regel 30 Minuten; bei einer Gruppenprüfung verlängert sich die Dauer entsprechend.
  3. Mündliche Prüfungen im interdisziplinären Modul werden von zwei Prüfern oder Prüferinnen durchgeführt.
  4. Die wesentlichen Gegenstände und die Bewertung der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von der Prüferin oder dem Prüfer und der Beisitzerin oder dem Beisitzer zu unterschreiben ist. Die Bewertung ist dem oder der Geprüften jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.

§ 20 Klausurarbeiten

  1. In Klausurarbeiten soll der oder die zu Prüfende nachweisen, dass er oder sie in schriftlicher Form und begrenzter Zeit und nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln die in den jeweiligen modulzugehörigen Lehrveranstaltungen geforderten Kompetenzen aus dem jeweiligen Prüfungsgebiet beherrscht.
  2. Klausurarbeiten finden unter Aufsicht statt. Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet der Prüfer oder die Prüferin. Die Dauer der Klausurarbeiten beträgt in der Regel zwei Zeitstunden.
  3. Die Ergebnisse der Klausurarbeiten werden spätestens zum Ende des Semesters bekannt gegeben. Die Bekanntgabe durch anonymisierten Aushang reicht aus.
  4. Bei Mischklausuren sind der Anteil der Multiple-Choice-Aufgaben und der Anteil anderer Aufgaben an der Bewertung vor der Prüfung durch den Prüfer oder die Prüferin festzulegen. Die Bewertung der im Multiple-Choice-Verfahren erbrachten Prüfungsleistung erfolgt nach dem in Anlage 4 der Prüfungsordnung geregelten Verfahren. Bei Mischklausuren richtet sich die Bewertung der gesamten Prüfungsleistung nach dem in Anlage 4 geregelten Verfahren, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 der Anlage 4 vorliegen.

§ 21 Besondere Prüfungsleistungen

  1. Besondere Prüfungsleistungen sind z. B. Referate, Hausarbeiten, Protokolle und Präsentationen. Besondere Prüfungsleistungen können auch als Gruppenprüfungen erbracht werden.
  2. In den besonderen Prüfungsleistungen soll der oder die zu Prüfende nachweisen, dass er oder sie die in den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen geforderten Kompetenzen beherrscht.

  3. Das Ergebnis der besonderen Prüfungsleistungen wird von dem oder der Prüfenden dem oder der zu Prüfenden in der Regel nach der Prüfung und bei schriftlichen Prüfungsleistungen spätestens zum Ende des Semesters bekannt gegeben.
  4. Eine nicht bestandene besondere Prüfungsleistung kann nicht in derselben Lehrveranstaltung wiederholt werden.

§ 22 Praxisanteile

  1. Die Praxisanteile des Studiums bestehen aus dem Praxismodul in der Studienaufbauphase sowie dem Modul zur Erlangung der staatlichen Anerkennung in der Studienabschlussphase.
  2. In den Praxisanteilen gemäß Absatz 1 finden drei Prüfungen statt, deren Anforderungen sich aus der Anlage 3 ergeben.
  3. Im Anerkennungsmodul wird der oder die Studierende auf der Basis eines vom Fachbereich genehmigten Vertrages zwischen dem oder der Studierenden und der jeweiligen Praxisstelle tätig.
  4. Die erfolgreiche Ableistung des Anerkennungsmoduls wird durch eine Bescheinigung der Praxisstelle nachgewiesen.
  5. Das Modul zur Erlangung der Staatlichen Anerkennung kann nur einmal wiederholt werden.

§ 23 Bachelor-Thesis

  1. Die Bachelor-Thesis soll zeigen, dass der oder die zu Prüfende befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Themenstellung aus dem Bereich der Sozialarbeit/Sozialpädagogik sowohl in ihren modulbezogenen Einzelheiten als auch in den kompetenzübergreifenden Zusammenhängen mit wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden selbstständig zu bearbeiten.
  2. Die Bachelor-Thesis ist eine schriftliche Prüfung in Form einer Hausarbeit.
  3. Jede nach § 10 Abs. 1 prüfungsberechtigte Professorin, jeder prüfungsberechtigte Professor und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind zur Betreuung der Thesis berechtigt. Auf Antrag der oder des zu Prüfenden kann der Prüfungsausschuss auch andere, deren Qualifikation dem § 65 Abs. 1 HG NRW entspricht, zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellen, wenn feststeht, dass das vorgesehene Thema nicht durch eine oder einen der für die betrof-fenen Module zuständigen Professorinnen, Professoren oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben betreut werden kann.
  4. Der oder die zu Prüfende kann den Betreuer oder die Betreuerin, den weiteren Prüfer oder die weitere Prüferin und das Thema der Bachelor-Thesis vorschlagen.
  5. Die Bachelor-Thesis kann auch in Form einer Gruppenarbeit von zwei zu Prüfenden zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen oder der einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist.
  6. Die Bachelor-Thesis und das Kolloquium bilden jeweils eine Prüfung.
  7. Die Bachelor-Thesis und das Kolloquium können jeweils nur einmal wiederholt werden.

§ 24 Zulassung zur Bachelor-Thesis

  1. Zur Bachelor-Thesis wird zugelassen, wer 180 Creditpoints erworben hat.
  2. Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag ist der Nachweis über die gem. Absatz 1 bestandenen Module beizufügen.
  3. Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden.
  4. Über die Zulassung entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

§ 25 Ausgabe des Themas und Bearbeitung der Bachelor-Thesis

  1. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt das Thema der Bachelor-Thesis verbindlich fest. Als Zeitpunkt der Ausgabe gilt der Tag, an dem die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Thema der oder dem zu Prüfenden bekannt gibt; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der oder die zu Prüfende rechtzeitig ein Thema für die Bachelor-Thesis erhält.
  2. Das Thema der Thesis kann innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben oder im Einvernehmen von zu Prüfenden und dem Betreuer oder der Betreuerin durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses geändert werden. Im Fall der Wiederholung gemäß § 23 Abs. 7 ist die Rückgabe nur zulässig, wenn der oder die zu Prüfende bei der Anfertigung seiner oder ihrer ersten Bachelor-Thesis von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Danach ist ein Rücktritt mit triftigem Grund möglich; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
  3. Der Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Bachelor-Thesis beträgt elf Wochen. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Bachelor-Thesis innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit einmal um bis zu drei Wochen verlängern.
  4. In besonderen Härtefällen einer zeitlich begrenzten Prüfungsunfähigkeit gemäß § 12 Abs. 6 S. 1 kann auch eine Verlängerung über den in Absatz 3 Satz 3 festgelegten Zeitraum hi-naus gewährt werden, soweit damit das Ziel der Prüfung gemäß § 23 Abs. 1 noch erreicht werden kann. Ist dieses Ziel in einer angemessenen Zeit aufgrund einer Prüfungsunfähig-keit nicht mehr erreichbar, ist ein Rücktritt gemäß § 13 Abs. 3 möglich.

§ 26 Annahme und Bewertung der Bachelor-Thesis

  1. Die Bachelor-Thesis ist fristgemäß in je drei gedruckten und drei elektronischen Fassungen in einem gängigen Dateiformat, das auch das Kopieren und Drucken des Textes erlaubt, auf einem mobilen Datenträger beim Prüfungsausschuss abzugeben. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen; bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post maßgebend.
  2. In der Arbeit hat der oder die zu Prüfende schriftlich zu versichern, dass er oder sie die Bachelor-Thesis oder den gem. § 23 Abs. 5 gekennzeichneten Teil der Bachelor-Thesis selbstständig angefertigt und keine anderen als die in der Arbeit angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
  3. Die Bachelor-Thesis ist von zwei vom Prüfungsausschuss zu benennenden Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten. Eine dieser Personen muss eine Professorin oder ein Professor sein und eine dieser Personen soll die Prüferin oder der Prüfer sein, die oder der die Thesis betreut hat.
  4. Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die Prüfenden wird die Note der Bachelor-Thesis gemäß § 28 Abs. 6 aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, wenn die Differenz der Noten 2,0 nicht übersteigt. Ist die Differenz der Noten größer als 2,0 setzt der Prüfungsausschuss einen weiteren Professor oder eine weitere Professorin als Prüfer oder als Prüferin ein, wobei die Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Einzelbewertungen gebildet wird.
  5. Die Bewertung der Bachelor-Thesis ist durch ein schriftliches Gutachten zu begründen und auf Antrag mündlich zu erläutern.

§ 27 Kolloquium

  1. Das Kolloquium dient der Feststellung, ob der oder die zu Prüfende befähigt ist, die Ergebnisse der Bachelor-Thesis, ihre fachlichen Grundlagen, ihre fachübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge darzustellen und zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen. Das Kolloquium ergänzt die Bachelor-Thesis und ist selbstständig gemäß § 28 Abs. 3 zu bewerten.
  2. Zum Kolloquium wird zugelassen, wer 208 Creditpoints erworben hat.
  3. Wurde der Antrag auf Zulassung zum Kolloquium bereits mit dem Zulassungsantrag zur Bachelor-Thesis gestellt, so erfolgt die Zulassung ohne weiteren Antrag zum nächsten Kolloquiumstermin.
  4. Mit dem Antrag auf Zulassung erklärt der oder die zu Prüfende, ob der Anwesenheit von Zuhörenden zugestimmt wird.
  5. Das Kolloquium findet als mündliche Prüfung durch die an der Bachelor-Thesis beteiligten Prüfer oder Prüferinnen. Die Dauer des Kolloquiums beträgt in der Regel für jeden zu Prüfenden 30 Minuten.

§ 28 Bewertung von Prüfungsleistungen

  1. Prüfungsleistungen werden gem. § 17 Abs. 9, 10 und 11 durch die Bewertung 'bestanden', „nicht bestanden“ oder mit Noten gemäß Absatz 3 differenziert beurteilt. Die Bewertungen der Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt.
  2. Eine Prüfungsleistung wird mit 'bestanden' bewertet, wenn sie den Mindestanforderungen genügt.
  3. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

    1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
    2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
    3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
    4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
    5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

    Zur weiteren Differenzierung der Bewertung können um 0,3 verminderte oder erhöhte Notenziffern verwendet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.
  4. Sind mehrere Prüfende an einer Prüfung beteiligt, so bewerten sie die gesamte Prüfungsleistung gemeinsam, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei nicht übereinstimmender Bewertung ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
  5. Aus den Noten der Prüfungsleistungen in jedem Modul wird die Modulnote gebildet. Die Modulnote errechnet sich als arithmetisches Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen.
  6. Bei der Bildung von Noten aus Zwischenwerten ergibt
    ein rechnerischer Wert bis 1,5 die Note „sehr gut',
    ein rechnerischer Wert über 1,5 bis 2,5 die Note „gut',
    ein rechnerischer Wert über 2,5 bis 3,5 die Note „befriedigend',
    ein rechnerischer Wert über 3,5 bis 4,0 die Note „ausreichend',
    ein rechnerischer Wert über 4,0 die Note „nicht ausreichend'.

    Hierbei werden Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen.
  7. Bei der Bildung der Gesamtnote werden die Noten der fünf Aufbaumodule A1 bis A5 mit jeweils 9%, die Noten der beiden Schwerpunktmodule mit jeweils 15%, die Note der Bachelor-Thesis mit 20% und die Note des Kolloquiums mit 5% gewichtet.
  8. Die Gesamtnote wird im Bachelor-Zeugnis durch die Angabe des jeweils zugehörigen ECTS-Grades ergänzt:
    die besten 10% erhalten den ECTS-Grad A
    die nächsten 25% erhalten den ECTS-Grad B
    die nächsten 30% erhalten den ECTS-Grad C
    die nächsten 25% erhalten den ECTS-Grad D
    die nächsten 10% erhalten den ECTS-Grad E

    Die Berechnung erfolgt gemäß der „Ordnung zur Berechnung von ECTS-Graden an der Fachhochschule Düsseldorf“ in der jeweils gültigen Fassung.

§ 29 Zeugnis

  1. Über die bestandene Bachelorprüfung wird unverzüglich, aber spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Kolloquium, ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält:
    1. die Noten der studienbegleitenden Module der Studienaufbauphase und Studienabschlussphase,
    2. das Thema und die Note der Bachelor-Thesis,
    3. die Note des Kolloquiums,
    4. die nach § 28 Abs. 7 gebildete Gesamtnote,
    5. die nach § 7 anerkannten Studien- und Prüfungsleistungen eines Auslandsstudiums.
  2. Das Bachelor-Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem das Kolloquium stattgefunden hat.
  3. Das Bachelor-Zeugnis wird von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fachhochschule versehen.
  4. Prüfungsleistungen, die an einer anderen Hochschule erbracht und nach § 7 angerechnet wurden, sind im Zeugnis entsprechend kenntlich zu machen.
  5. Ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, erteilt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem oder der betreffenden zu Prüfenden hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
  6. Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm bzw. ihr auf Antrag durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach der Exmatrikulation eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Benotung sowie die zur Bachelorprüfung noch fehlenden Prüfungs- und Studienleistungen enthält. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass der Kandidat oder die Kandidatin die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden hat.

§ 30 Diploma Supplement

Mit dem Zeugnis wird eine Zeugnisergänzung entsprechend dem „Diploma-Supplement-Modell“ von Europäischer Union, dem Council of Europe und der UNESCO/CEPES ausgestellt und durch ein „Transcript of Records“ ergänzt, in dem der individuelle Studienverlauf der Absolventin bzw. des Absolventen dokumentiert wird. Das „Diploma Supplement“ wird in einer deutschsprachigen und einer englischsprachigen Ausfertigung ausgehändigt. Das „Transcript of Records“ enthält für alle erfolgreich absolvierten Module den Namen der Prüfenden, die Titel der jeweiligen Module, die Titel der einzelnen Lehrveranstaltungen in den Modulen, die vergebenen Creditpoints und die entsprechenden Prüfungsnoten. Das „Transcript of Records“ wird in einer deutschsprachigen Ausfertigung, in der unter anderem die Titel der einzelnen Lehrveranstaltungen verzeichnet sind, und einer englischsprachigen Ausfertigung, die Modultitel, Qualifikationsziele der Module, Modulnoten und erworbene Creditpoints ausweist, ausgegeben. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (OS-Abschnitt 8) wird der zwischen Kultusministerkonferenz der Länder und der Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung verwendet. Für Unterzeichnung und Datum der Ausstellung dieser Zeugnisergänzung gilt § 29 Abs. 2 und 3.

§ 31 Bachelorurkunde

  1. Neben dem Zeugnis über die bestandene Bachelorprüfung wird der Absolventin bzw. dem Absolventen eine zweisprachige (deutsch und englisch) Bachelorurkunde ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Bachelorgrades beurkundet. Über die Verleihung der staatlichen Anerkennung wird eine eigene Urkunde ausgehändigt.
  2. Die Bachelorurkunde trägt das Datum des Zeugnisses. Sie ist von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs und von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Hochschule Düsseldorf zu versehen.

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III. Schlussbestimmungen

§ 32 Einsicht in Prüfungsakten

  1. Nach Abschluss der Prüfungen wird dem oder der Geprüften auf Antrag Einsicht in sein oder ihr Prüfungsregister (§ 8 Abs. 2) und die auf die Prüfungsleistungen bezogenen schriftlichen Bewertungen sowie in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen.
  2. Die Einsichtnahme in die Prüfungsakten der Bachelor-Prüfung ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Bachelor-Zeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Bachelor-Prüfung bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt entsprechend. Der oder die Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 33 Ungültigkeit von Prüfungen

  1. Hat der oder die Geprüfte bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 29 Abs. 1 und 5 bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, auf die sich die Täuschung bezogen hat, berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
  2. Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der oder die Geprüfte hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 29 Abs. 1 und 5 bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der oder die Geprüfte die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
  3. Dem oder der Geprüften wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  4. Das unrichtige Bachelor-Prüfungszeugnis oder die unrichtige Bescheinigung nach § 29 Abs. 1 und 5 ist einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Bachelor-Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung nach § 29 Abs. 1 und 5 ausgeschlossen.

  5. Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Bachelorgrad abzuerkennen und die Bachelorurkunde einzuziehen.

§ 34 Widerspruchsverfahren

Über einen Widerspruch gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet der Prüfungsausschuss; die beteiligten Prüfenden sind zu hören.

§ 35 In-Kraft-Treten

  1. Diese Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang gemäß § 1 des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften an der Hochschule Düsseldorf tritt am 01.09.2011 in Kraft. Sie gilt für alle Studentinnen und Studenten des Bachelor-Studiengangs „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2011/2012 aufgenommen haben.
  2. Für Studierende, die ihr Studium im Bachelor-Studiengang „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ vor In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung aufgenommen haben, gelten nur die Bestimmungen des § 9. Sie werden auf Antrag in den gesamten Geltungsbereich dieser Prüfungsordnung übernommen. Bisherige Prüfungsleistungen werden gemäß § 63 Abs. 2 HG NRW anerkannt. Die Prüfungsordnung vom 03.04.2009 wird zum Ende des Sommersemesters 2017 außer Kraft treten. Dieser Zeitpunkt gilt auch für Wiederholungsprüfungen.
  3. Diese Prüfungsordnung wird im Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf veröffentlicht.

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Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs Sozial- und Kulturwis-senschaften vom 04.05.2011 sowie der Feststellung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium am 05.09.2011.

Anlage 1: Studienverlaufsplan

Sem. Phase Module SWS CP


                                                                                                                                         

1 Studien- eingang G1
Professionelle Identität
8 SWS / 12 CP
G2
Menschl. Entwicklung im sozialen Umfeld
4 SWS / 6 CP
G4
Rechtl., sozialpolit., institutionelle und sozialwirtsch. Bedingungen
4 SWS / 6 CP
P
Propädeutik/ Projekt Teil 1
4 SWS / 4 CP
M1
Mentoring
2 SWS / 2 CP
22 30
2 Studien- eingang G3
Gesellschaftliche Strukturen und Entwicklungen
8 SWS / 12 CP
G5
Kultur, Ästhetik, Medien
4 SWS / 6 CP
IM
Interdisziplinäres Modul

4 SWS / 6 CP
P
Propädeutik/ Projekt Teil 2
4 SWS / 6 CP

20 30
3 Studien- aufbau A1
Professionelle Identität
4 SWS / 6 CP
A2
Menschl. Entwicklung im sozialen Umfeld
8 SWS / 12 CP
PM
224 Stunden Praktikum
2 SWS / 10 CP
M2
Mentoring
2 SWS / 2 CP
16 30
4 Studien- aufbau A3
Gesellschaftliche Strukturen und Entwicklungen
4 SWS / 6 CP
A4
Rechtl., sozialpolit., institutionelle und sozialwirtsch. Bedingungen
8 SWS / 12 CP
A5
Kultur, Ästhetik, Medien
8 SWS / 12 CP

20 30
5 Studien- aufbau Sx
Schwerpunktmodul (Auswahl S1-S12)
12 SWS / 15 CP
Sy
Schwerpunktmodul (Auswahl S1-S12)
12 SWS / 15 CP
24 30
6 Studien- abschluß SA
Modul zur staatlichen Anerkennung
640 Stunden Praktikum
4 SWS / 30 CP
4 30
7 Studien- abschluß WM
Wahlmodul
8 SWS / 12 CP
BT
Bachelor Thesis
- / 12 CP
K
Kolloquium
- / 2 CP
BTB
Thesis- Begleitung
2 SWS / 4 CP
10 30

Anlage 2: Prüfungsplan

Module der Studieneingangsphase Prüfungen/Veranstaltungen SWS CP
M1 Mentoring/Coaching Prüfung M1.1 2 2


2 2
P Propädeutik Prüfung P.1 4 4

Prüfung P.2 4 6


8 10
IM Interdisziplinäres Modul Prüfung IM 4 6


4 6
G1 Professionelle Identität Prüfung G 1.1 4 6

Prüfung G 1.2 4 6


8 12
G2 Menschliche Entwicklung im sozialen Umfeld Prüfung G 2.1 4 6


4 6
G3 Gesellschaftliche Strukturen und Entwicklungen Prüfung G 3.1 4 6

Prüfung G3.2 4 6


8 12
Rechtliche, sozialpolitische, institutionelle und Prüfung G4.1 2 3
sozialwirtschaftliche Bedingungen Testat G 4.2 2 3


4 6
G5 Kultur, Ästhetik, Medien Testat G 5.1 2 3

Prüfung G 5.2 2 3


4 6


Module der Studienaufbauphase


Prüfungen


SWS


CP
M2 Mentoring/Coaching Prüfung M 2.1 2 2


2 2
PM Praxismodul Prüfung PM.1 2 10


2 10
A1 Professionelle Identität Prüfung A 1.1 4 6


4 6
A2 Menschliche Entwicklung im sozialen Umfeld Prüfung A 2.1 4 6

Prüfung A 2.2 4 6


8 12
A3 Gesellschaftliche Strukturen und Entwicklungen Prüfung A 3.1 4 6


4 6
A4 Rechtliche, sozialpolitische, institutionelle und Prüfung A 4.1 4 6
sozialwirtschaftliche Bedingungen Prüfung A 4.2 4 6


8 12
A5 Kultur, Ästhetik, Medien Prüfung A 5.1 4 6

Prüfung A 5.2 4 6


8 12
Sx Erstes Schwerpunktmodule Prüfung Sx.1 4 5
(x: Auswahl aus S1 bis S11) Prüfung Sx.2 4 5

Prüfung Sx.3 4 5


12 15
Sy Zweites Schwerpunktmodule Prüfung Sy.1 4 5
(y: Auswahl aus S1 bis S11) Prüfung Sy.2 4 5

Prüfung Sy.3 4 5


12 15


Module der Studienabschlussphase


Prüfungen


SWS


CP
SA Staatliche Anerkennung Prüfung SA.1 (Praxis) - 26

Prüfung SA.2 (Begl.) 4 4


4 30
WM Wahlmodul Prüfung WM.1 4 6

Prüfung WM.2 4 6


8 12
BTB Thesis-Begleitmodul Prüfung BTB 2 4


2 4
BT Bachelor-Thesis Prüfung BT - 12


- 12
K Kolloquium Prüfung K - 2


- 2

Anlage 3: Modulhandbuch

Das Modulhandbuch in der amtlichen Fassung findet sich in der PDF-Version.
Zusätzlich gibt es eine Darstellung des Modulhandbuches auf der Webseite:
Modulhandbuch (Webversion) >>

Anlage 4: Multiple-Choice Prüfungen

  1. In Klausurarbeiten, die ganz oder teilweise nach dem Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt werden, wird der Multiple-Choice Prüfungsteil im Antwortwahlverfahren (Multiple-Choice) erbracht. Hierbei werden schriftliche Aufgaben gestellt, die durch die Angabe der für zutreffend befundenen Antwort (eine oder mehrere) aus einem Katalog vorgegebener Antwortmöglichkeiten gelöst werden.
  2. Für Mischklausuren gelten die Bestimmungen dieser Anlage für die gesamte Klausurarbeit, wenn die Bewertungspunkte, einschließlich etwaiger Gewichtungsfaktoren nach Absatz 10, die für den Anteil von Aufgaben im Multiple-Choice-Verfahren vergeben werden, mehr als 40 % beträgt und/oder in dem Teil im Multiple-Choice-Verfahren eine bestimmte Anzahl von Bewertungspunkten erreicht werden muss. Finden die Bestimmungen dieser Anlage gemäß Satz 1 Anwendung, sind für alle Teile vor Durchführung der Prüfung die jeweils erzielbaren Punkte und die Gesamtpunktesumme festzulegen. Sofern in einzelnen Teilen eine bestimmte Anzahl von Bewertungspunkten erreicht werden muss, um die gesamte Prüfung zu bestehen, ist diese festzulegen. Ferner ist für die gesamte Prüfung die für das Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl festzulegen. Diese Angaben sind mit der Aufgabenstellung auszuweisen. Für die gesamte Prüfung sind die Festlegungen gemäß den Absätzen 7 und 11 zu treffen.
  3. Bei Ein-Antwort-Aufgaben (1 aus n) folgen auf eine Frage, auf eine unvollständige Aussage usw. n Antworten, Aussagen oder Satzergänzungen. Hier ist je nach Aufgabenstellung die einzig richtige, einzig falsche oder die beste Antwort auszuwählen und zu kennzeichnen.
  4. Bei Mehrfach-Antwort-Aufgaben (x aus n) folgen auf eine Frage, eine unvollständige Aussage usw. n Antworten, Aussagen oder Satzergänzungen von denen mehrere (x) Antworten richtig oder falsch sind. Bei jeder Antwort ist zu entscheiden, ob sie für die Aufgabenstellung zutrifft oder nicht. Die Aufgabenstellung kann mit dem Hinweis versehen werden, wie viele der vorgegebenen Antworten zutreffen.
  5. Die Aufgaben müssen auf die mit dem Modul zu vermittelnden Inhalte und Kompetenzen abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.
  6. Bei den Aufgaben ist vom Prüfer oder von der Prüferin vorab festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Vor Durchführung der Prüfung sind die Aufgaben und die festgelegten Antworten von einer zweiten prüfungsberechtigten Person darauf zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des Absatzes 5 genügen.
  7. Vor Durchführung der Prüfung ist eine Beschreibung des Multiple-Choice Prüfungsteils – bzw. im Falle des Absatz 2 der gesamten Prüfung – anzufertigen. Diese enthält
    - die Aufgabenauswahl;
    - eine Darstellung der Bewertungsregeln gemäß Absatz 8 ggf. einschließlich des Gewichtungsfaktors gemäß Absatz 10;
    - den Namen des Prüfers oder der Prüferin, die die Prüfung abnimmt, und der weiteren prüfungsberechtigten Person nach Absatz 6;
    - eine Musterlösung, die bei der Einsicht in die Studierendenakten bereitzuhalten ist. Aus der Musterlösung muss die Aufgabenart gemäß Absatz 3 oder 4, die maximal zu erreichende Gesamtpunktesumme G, die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestpunktzahl M sowie ein Zuordnungsschema von Punkten zu Noten gemäß Absatz 11 hervorgehen.
  8. Bei Ein-Antwort-Aufgaben wird für jede Aufgabe ein Bewertungspunkt vergeben, wenn genau die festgelegte Antwort gegeben wurde. Kein Bewertungspunkt wird vergeben, wenn eine andere Antwort, mehrere Antworten oder gar keine Antwort gegeben wurden.
    Bei Mehrfach-Antwort-Aufgaben wird für jede zutreffende und markierte Antwort sowie für jede nicht zutreffende und nicht markierte Antwort, also bei Übereinstimmung zwischen festgelegter und tatsächlicher Antwort, ein Bewertungspunkt vergeben. Besteht keine Übereinstimmung zwischen festgelegter und tatsächlicher Antwort, so wird kein Bewertungspunkt vergeben; ein Punktabzug findet nicht statt. Es werden ebenfalls keine Bewertungspunkte vergeben, wenn keine der Antworten gewählt wurden, auch wenn dabei nicht zutreffende Antworten korrekt nicht markiert worden sind, und wenn alle Antworten markiert wurden, auch wenn dabei zutreffende Antworten korrekt markiert wurden. Enthält die Aufgabenstellung einen Hinweis darauf, wie viele der vorgegebenen Antworten zutreffen, werden ebenfalls keine Bewertungspunkte vergeben, wenn insgesamt weniger oder mehr Antworten als die festgelegte Anzahl markiert werden. Die Bewertungsregeln einschließlich der Gesamtpunktesumme G und der Mindestpunktzahl M werden jeweils mit der Aufgabenstellung ausgewiesen.
  9. Bemerkungen und Texte, mit denen die Aufgaben diskutiert und Antwortalternativen in Frage gestellt oder als teilweise richtig und teilweise falsch bezeichnet werden, werden bei der Bewertung von Aufgaben im Multiple-Choice Prüfungsteil nicht berücksichtigt.
  10. Jede Aufgabe kann einen Gewichtungsfaktor erhalten, mit dem die Bewertungspunkte vor der Berechnung der Gesamtpunktesumme multipliziert wird. Der Gewichtungsfaktor ist mit den Aufgaben auszuweisen.
  11. Für das Zuordnungsschema gilt als Grundsatz: Wurde die für das Bestehen des Multiple-Choice Prüfungsteils – bzw. im Falle des Absatz 2 der gesamten Prüfung – erforderliche Mindestpunktzahl M erreicht, so lautet die Note
    sehr gut
    (1,0) wenn mindestens 90 %,
    (1,3) wenn mindestens 80 % bis unter 90 %,
    gut
    (1,7) wenn mindestens 70 % bis unter 80 %,
    (2,0) wenn mindestens 60 % bis unter 70 %,
    (2,3) wenn mindestens 50 % bis unter 60 %,
    befriedigend
    (2,7) wenn mindestens 40 % bis unter 50 %,
    (3,0) wenn mindestens 30 % bis unter 40 %,
    (3,3) wenn mindestens 20 % bis unter 30 %,
    ausreichend
    (3,7) wenn mindestens 10 % bis unter 20 %,
    (4,0) wenn mindestens 0 % bis unter 10 %
    der darüber hinaus erzielbaren Punkte erreicht wurden.
  12. Wird eine Aufgabe gemäß den Absätzen 13, 14 oder 15 nach Durchführung des Multiple-Choice Prüfungsteils nicht berücksichtigt, so erhalten alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer für die entsprechende Aufgabe die maximal mögliche Bewertungspunktzahl. Gesamtpunktesumme und Mindestpunktzahl bleiben unverändert.
  13. Stellt sich nach Durchführung des Multiple-Choice Prüfungsteils heraus, dass eine oder mehrere Aufgaben im Multiple-Choice Prüfungsteil fehlerhaft sind, ist diese bzw. sind diese entsprechend Absatz 12 nicht zu berücksichtigen
  14. Stellt sich nach einer ersten Bewertung der Aufgaben heraus, dass es eine oder mehrere Aufgaben gibt, bei denen alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer Null Bewertungspunkte erzielt haben, so ist diese bzw. sind diese entsprechend Absatz 12 nicht zu berücksichtigen.
  15. Stellt sich nach einer Bewertung der Aufgaben heraus, dass weniger als 20 Prozent aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Note besser oder gleich 2,3 erreicht haben, so ist eine neue Bewertung vorzunehmen. Hierbei ist diejenige Aufgabe bzw. eine derjenigen Aufgaben, bei welcher die maximal mögliche Bewertungspunktzahl von den wenigsten Teilnehmerinnen und Teilnehmern erzielt wurde, entsprechend Absatz 12 nicht mehr zu berücksichtigen. Das Verfahren ist nötigenfalls zu wiederholen.

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