Archiv der Webseite des Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften 2004 bis Mai 2015

Die Website archiv.soz-kult.fh-duesseldorf.de ist ein statisches Abbild relevanter Webseiten, die bis Mai 2015 online waren.
Daher sind auch nicht mehr alle Links verfügbar. Die aktuelle Webseite des Fachbereiches ist seit 1. Juni 2015:
soz-kult.hs-duesseldorf.de >>

 

 

FH D

Fachhochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences

 

 

FB 6

Fachbereich Sozial-
und Kulturwissenschaften

Diplomprüfungsordnung in der Fassung vom 16. September 2002

(für Studierende mit Studienbeginn ab WS 2002/03)

geändert am 12. Februar 2002 aufgrund der Beschlüsse der Fachbereiche Sozialarbeit und Sozialpädagogik vom 26. September 2001 und 4. Oktober 2001, zuletzt geändert am 16. September 2002 aufgrund der Beschlüsse der Fachbereiche Sozialarbeit und Sozialpädagogik vom 3. Juli 2002.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW.S.190) hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Satzung erlassen:

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeines

  2. Prüfungen

  3. Prüfungsformen

  4. Diplomvorprüfung

  5. Praxisanteile im Studium

  6. Diplomprüfung

  7. Schlussbestimmungen

 

Allgemeines

 

§ 1 Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studienordnung

  1. Diese Diplomprüfungsordnung gilt für das Studium in den Studiengängen Sozialarbeit und Sozialpädagogik in den Fachbereichen Sozialarbeit und Sozialpädagogik der Fachhochschule Düsseldorf.
  2. Auf der Grundlage dieser Diplomprüfungsordnung stellen die Fachbereiche eine gemeinsame Studienordnung auf. Diese Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

§ 2 Ziel des Studiums; Zweck der Prüfung; Diplomgrad; staatliche Anerkennung

  1. Das Studium der Sozialarbeit und Sozialpädagogik soll den Studierenden unter Beachtung der allgemeinen Studienziele gem. § 81 HG ermöglichen, wissenschaftlich begründete Handlungsfähigkeit für die spätere Berufspraxis zu erwerben und entsprechende Fach-, Methoden-, Sozial- und Subjektkompetenzen zu entwickeln.
  2. Das Studium soll die Studierenden befähigen, individuelle und gesellschaftliche Strukturen in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu erkennen, zu analysieren und zu ihrer Verbesserung die grundlegenden Handlungsstrategien der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik einzusetzen und zu überprüfen.
  3. Die Studierenden sollen durch das Studium auch in ihrer Persönlichkeitsentwicklung, insbesondere auch auf dem Gebiet der kommunikativen und kreativen Fähigkeiten, gefördert werden.
  4. Das Studium bereitet die Studierenden auf die Diplomprüfung vor.
  5. Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums.
  6. Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird gem. § 96 HG der Diplomgrad 'Diplom-Sozialarbeiter/Fachhochschule' bzw. 'Diplom-Sozialarbeiterin/Fachhochschule' (Kurzform 'Dipl.-Soz.Arb./FH') oder 'Diplom-Sozialpädagoge/Fachhochschule' bzw. 'Diplom-Sozialpädagogin/Fachhochschule' (Kurzform: 'Dipl.-Soz.Päd./FH') verliehen.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

§ 3 Studienvoraussetzungen

  1. Als Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums wird neben der Fachhochschulreife der Nachweis einer praktischen Tätigkeit gefordert.
  2. Der Nachweis nach Abs. 1 gilt als erbracht, wenn der Studienbewerber oder die Studienbewerberin die Qualifikation für das Studium durch das Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule für Sozialpädagogik/Sozialarbeit erworben hat. Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die die Qualifikation für das Studium auf andere Weise erworben haben, müssen ein Vorpraktikum von drei Monaten erbringen.
  3. Einschlägige Ausbildungs- und Berufstätigkeiten werden auf das Vorpraktikum angerechnet.
  4. Das Vorpraktikum ist vor Aufnahme des Studiums abzuleisten und bei der Einschreibung nachzuweisen. Die Fachhochschule kann bei nur teilweise abgeleistetem Vorpraktikum in begründeten Fällen, insbesondere bei Ableistung des Wehrdienstes oder Zivildienstes, eine Ausnahme von Satz 1 zulassen, wenn der Studienbewerber oder die Studienbewerberin mindestens die Hälfte des Vorprak-tikums erbracht hat und triftige Gründe dafür nachweist, dass er oder sie das Vorpraktikum nicht bis zum Studienbeginn absolvieren konnte. Die fehlende Zeit des Vorpraktikums ist zum frühstmöglichen Zeitpunkt nachzuholen; der entsprechende Nachweis ist in der Regel bis zum Beginn des dritten Studiensemesters zu führen.
  5. Das Vorpraktikum soll dem Praktikanten oder der Praktikantin einen Einblick in Aufgaben und Arbeitsweisen der Sozialarbeit/Sozialpädagogik verschaffen. Es kann in allen Einrichtungen von Trägern der Jugend-, Sozial- und Gesundheitshilfe, bei Einrichtungen der Kirchen und bei Trägern außerschulischer Bildungsarbeit abgeleistet werden, sofern gesichert ist, dass der Praktikant oder die Praktikantin überwiegend für Tätigkeiten in der sozialen Arbeit eingesetzt wird.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

§ 4 Einstufungsprüfung

  1. Studienbewerber oder Studienbewerberinnen, die für ein erfolgreiches Studium erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise als durch ein Studium erworben haben, sind nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung aufgrund von § 67 HG berechtigt, das Studium in dem diesem Ergebnis entsprechenden Abschnitt des Studiums aufzunehmen, soweit nicht Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen entgegenstehen.
  2. Nach dem Ergebnis der Einstufungsprüfung und den hierzu vorgelegten Nachweisen können dem Studienbewerber oder der Studienbewerberin auf Antrag Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise erlassen werden.
  3. Das Nähere über Art, Form und Umfang der Einstufungsprüfung regelt die Fachhochschule Düsseldorf durch die Einstufungsprüfungsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

§ 5 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen

  1. Auf das Studium und die Prüfungen an der Fachhochschule werden Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen Fachhochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, von Amts wegen angerechnet. Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Auf das Studium können auf Antrag auch gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet werden, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht wurden. Die notwendigen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss.
  2. Ein Auslandsstudium ist grundsätzlich auf der Basis des vom Senat der Fachhochschule Düsseldorf verabschiedeten hochschuleinheitlichen Studienvertrags in der jeweils gültigen Fassung zu absolvieren.
  3. Über die Anrechnung nach Absatz 1 entscheidet der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung der für die Fächer zuständigen Prüfer oder Prüferinnen.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

§ 6 Regelstudienzeit; Gliederung des Studiums; Studienumfang

  1. Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich Prüfungszeit acht Semester. Die Studienordnung und der Studienplan sind so gestaltet, dass der berufsqualifizierende Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit erworben werden kann.
  2. Das Studium gliedert sich in das Grund- und Hauptstudium einschließlich des Praxissemesters. Das Grundstudium soll nach drei Semestern abgeschlossen sein.
  3. Der Gesamtstudienumfang beträgt einschließlich der Lehrveranstaltungen zur Begleitung des Praxisanteils für den Studiengang Sozialarbeit 122 Semesterwochenstunden und für den Studiengang Sozialpädagogik 130 Semesterwochenstunden (SWS).
  4. Das Praxissemester im Studium umfasst insgesamt 20 Wochen.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

§ 7 Veranstaltungskommentare; Prüfungsregister

  1. Der Fachbereich erstellt studiengangsbezogene Veranstaltungskommentare, die insbesondere Angaben über
    • die Ziele der einzelnen Lehrveranstaltungen,
    • die Zuordnung der einzelnen Lehrveranstaltungen zum Studienplan,
    • notwendige und wünschenswerte Vorkenntnisse und
    • Form und Umfang der zugehörigen Prüfungen
    enthalten.
  2. Der Prüfungsausschuss führt für jeden Studierenden und jede Studierende ein Prüfungsregister. Das Prüfungsregister enthält:
    • die Anmeldungen zu den Prüfungen,
    • das Ergebnis der Prüfungsleistungen,
    • die erworbenen Leistungspunkte,
    • das Ergebnis der Diplomvorprüfung,
    • die erbrachten Praxisanteile im Studium, einschl. der berufspraktischen Lehrveranstaltungen (§ 24),
    • die Zulassung zur Diplomarbeit,
    • das Ergebnis der Diplomarbeit,
    • die Zulassung zum Kolloquium und
    • das Ergebnis des Kolloquiums.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

§ 8 Prüfungsausschuss

  1. Für das Prüfungswesen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin und fünf weiteren Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende, sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin und zwei weitere Mitglieder werden aus dem Kreis der Professoren oder Professorinnen, ein Mitglied aus dem Kreis der Lehrkräfte für besondere Aufgaben bzw. den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und zwei Mitglieder aus dem Kreis der Studierenden vom Fachbereichsrat gewählt.
    Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des oder der Vorsitzenden und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin Vertretungen gewählt. Die Amtszeit der hauptberuflich an der Hochschule tätigen Mitglieder und ihrer Vertreter oder Vertreterinnen beträgt vier Jahre, die der studierenden Mitglieder und ihrer Vertreter oder Vertreterinnen ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Prüfungsausschuss achtet auf die Einhaltung der Prüfungsordnung und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der einzelnen Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten jährlich zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Diplomprüfungsordnung, der Studienordnung und der Studienpläne. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle außer der Entscheidung über Widersprüche auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses übertragen.
  3. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem oder der Vorsitzenden oder dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin mindestens zwei weitere Professoren oder Professorinnen und ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Die studierenden Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Anrechnung oder sonstiger Beurteilung von Studien- und Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüfern oder Prüferinnen und Beisitzern und Beisitzerinnen nicht mit. An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die Festlegung von Prüfungsaufgaben oder die ihre eigene Prüfung betreffen, nehmen sie nicht teil.
  4. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein. Ausgenommen sind studentische Mitglieder, die sich am selben Tag der gleichen Prüfung zu unterziehen haben.
  5. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, die Prüfer oder Prüferinnen und die Beisitzer oder Beisitzerinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
  6. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines oder seiner Vorsitzenden werden dem oder der Studierenden unverzüglich mitgeteilt. Dem oder der Studierenden ist vorher Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, insbesondere über die Ausnahme von der Anhörungs- und Begründungspflicht bei Beurteilungen wissenschaftlicher oder künstlerischer Art, bleibt in dem betreffenden Prüfungsfach unberührt.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

§ 9 Prüfende und Beisitzende

  1. Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer sowie die Beisitzer. Er stellt die Eignung der Prüfenden und der Beisitzenden gem. § 95 Abs. 1 HG fest. Als Prüfende werden nur solche Personen bestellt, die mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben. Als Beisitzende dürfen nur solche Personen bestellt werden, die mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben. Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
  2. Die Studierenden können die Prüfer oder Prüferinnen und die Betreuer oder Betreuerinnen ihrer Diplomarbeit vorschlagen (vgl. § 26 Abs. 3).
  3. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Prüfungsverpflichtungen möglichst gleichmäßig auf die Prüfenden verteilt werden.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

Prüfungen

 

§ 10 Prüfungen, Prüfungsleistungen; Leistungspunkte; Prüfungsverzeichnis

  1. Alle Lehrveranstaltungen werden mit Prüfungen und Leistungspunkten abgeschlossen. Die Studierenden können sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern (Zusatzfächern) prüfen lassen.
  2. Für jede 'bestanden' oder 'ausreichend' (4,0) oder besser bewertete Prüfungsleistung erhält der oder die zu Prüfende für Lehrveranstaltungen im Umfang von zwei SWS zwei Leistungspunkte und für Lehrveranstaltungen im Umfang von vier SWS vier Leistungspunkte.
  3. In den studienbegleitend erfolgreich abgeschlossenen Fächern des Grundstudiums und in den Zusatzfächern werden die Prüfungsleistungen mit dem Ergebnis �bestanden� bewertet.
  4. In den studienbegleitend erfolgreich abgeschlossenen Fächern des Hauptstudiums und im Schwerpunktbereich werden Prüfungsleistungen mit Noten differenziert bewertet.
  5. Prüfungstermine sollen so angesetzt werden, dass infolge der Terminierung keine Lehrveranstaltungen ausfallen.
  6. Die Anmeldung zu einer Prüfung erfolgt verbindlich zu Beginn der Lehrveranstaltung durch Eintra-gung in das Prüfungsverzeichnis, das von dem oder der Prüfenden für jede Lehrveranstaltung geführt wird. Ort und Zeit der Prüfung werden auf der Grundlage des Prüfungsverzeichnisses vom Prüfungsausschuss festgelegt und in das Prüfungsregister (§ 7 Abs. 2) eingetragen.
  7. Die studienabschließenden Prüfungen sind die Diplomarbeit und das Kolloquium.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

§ 11 Bewertung von Prüfungsleistungen

  1. Prüfungsleistungen werden gem. § 10 Abs. 3 und 4 durch die Bewertung 'bestanden', �nicht bestanden� oder mit Noten differenziert beurteilt. Die Bewertungen der Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt.
  2. Eine Prüfungsleistung wird mit 'bestanden' bewertet, wenn sie den Mindestanforderungen genügt.
  3. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
    • 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung
    • 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
    • 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
    • 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
    • 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
    Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7 sowie 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
  4. Sind mehrere Prüfende an einer Prüfung beteiligt, so bewerten sie die gesamte Prüfungsleistung gemeinsam, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei nicht übereinstimmender Bewertung ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
  5. Aus den Noten der Prüfungsleistungen in jedem Fach wird die Fachnote gebildet. Die Fachnote errechnet sich als arithmetisches Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen des Faches. Bei der Bildung der Fachnote des Schwerpunktbereiches werden die Noten der Schwerpunktseminare entsprechend der Zahl der Leistungspunkte untereinander gleichrangig und zusammen mit 60 % und die Note der mündlichen Schwerpunktprüfung mit 40 % berücksichtigt.
  6. Die Gesamtnote errechnet sich aus den Fachnoten sowie den Noten des Schwerpunktbereiches, der Diplomarbeit und des Kolloquiums (§ 31 Abs. 2).
  7. Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote ergibt
    • ein rechnerischer Wert bis 1,5 die Note 'sehr gut',
    • ein rechnerischer Wert über 1,5 bis 2,5 die Note 'gut',
    • ein rechnerischer Wert über 2,5 bis 3,5 die Note 'befriedigend',
    • ein rechnerischer Wert über 3,5 bis 4,0 die Note 'ausreichend',
    • ein rechnerischer Wert über 4,0 die Note 'nicht ausreichend'.
    Hierbei werden die Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

§ 12 Wiederholung von Prüfungen

  1. Jede studienbegleitende Prüfung im Grundstudium, die mit 'nicht bestanden' bewertet worden ist, und jede studienbegleitende Prüfung im Hauptstudium, die mit 'nicht ausreichend' (5,0) bewertet worden ist, kann zweimal wiederholt werden.
  2. Die Diplomarbeit und das Kolloquium als die studienabschließenden Prüfungen können jeweils nur einmal wiederholt werden.
  3. Die Diplomvorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsleistungen des Grundstudiums endgültig nicht bestanden ist.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

§ 13 Freiversuch

  1. Legt der oder die zu Prüfende innerhalb der Regelstudienzeit und nach ununterbrochenem Studium eine Prüfung des Hauptstudiums ab und besteht er oder sie diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch).
  2. Ein zweiter Freiversuch in demselben Prüfungsgebiet ist ausgeschlossen. Absatz 1 gilt nicht in den in § 14 Abs. 4 genannten Fällen. Dabei bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer der oder die zu Prüfende nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorle-sungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, dass der oder die zu Prüfende unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt. Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der oder die zu Prüfende nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Studienfach, in dem er oder sie die Freiversuchsregelung in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis oder entsprechende Leistungspunkte erbracht hat. Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern, unberücksichtigt, wenn der oder die zu Prüfende nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsgemäßen Organen der Hochschule tätig war.
  3. Wer eine Prüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Prüfung an der Fachhochschule Düsseldorf einmal wiederholen. In diesem Fall werden keine weiteren Leistungspunkte (§ 10) erworben. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächsten Prüfungstermin zu stellen.
  4. Erreicht der oder die zu Prüfende in der Wiederholungsprüfung eine bessere Note, so wird diese bei der Berechnung der Fach- und Gesamtnote zugrunde gelegt.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

§ 14 Rücktritt; Versäumnis; Täuschung

  1. Der oder die zu Prüfende kann von studienbegleitenden Prüfungen bis spätestens eine Woche vor der Prüfung ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
  2. Eine Prüfung gilt als 'nicht bestanden' oder als 'nicht ausreichend' (5,0) bewertet, wenn der oder die zu Prüfende ohne hinreichende Gründe nicht erscheint oder wenn er oder sie nach Beginn der Prüfung ohne hinreichende Gründe von der Prüfung zurücktritt oder die Prüfungsleistung nicht vor Ablauf der Prüfung erbringt.
  3. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen bei studienbegleitenden Prüfungen dem oder der Prüfenden unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei der Diplomarbeit und dem Kolloquium geschieht dies gegenüber dem Prüfungsausschuss. Werden die Gründe als hinreichend anerkannt, kann sich der oder die zu Prüfende erneut zu der Prüfung anmelden.
  4. Versucht der oder die zu Prüfende, das Ergebnis seiner oder ihrer Prüfungsleistungen durch Täu-schung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als �nicht bestanden� oder wird mit 'nicht ausreichend' (5,0) bewertet. Der oder die zu Prüfende kann verlangen, dass die Entscheidung nach Satz 1 vom Prüfungsausschuss überprüft wird. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden dem oder der zu Prüfenden unverzüglich schriftlich mitgeteilt, nachdem dem oder der zu Prüfenden Gelegenheit zum rechtlichen Gehör gegeben wurde.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

§ 15 Prüfungen des Grundstudiums

  1. Die Prüfungen des gemeinsamen Grundstudiums der Studiengänge Sozialarbeit und Sozialpädagogik verteilen sich auf die Veranstaltungen in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern einschließlich der Studienbereiche.
      Leistungspunkte
    Pflichtfächer
    Erziehungswissenschaft (vier SWS) 4
    Didaktik/Methodik der Sozialpädagogik - Methoden der Sozialarbeit (vier SWS) 4
    Medienpädagogik (vier SWS) 4
    Politikwissenschaft (vier SWS) 4
    Psychologie (vier SWS) 4
    Soziologie (vier SWS) 4
    Rechtswissenschaft (vier SWS) 4
    Verwaltung und Organisation (vier SWS) 4
    Wahlpflichtfächer
    Studienbereiche (zweimal vier SWS):
    • Menschliche Entwicklung im sozialen Umfeld
    • Geschichtliche Entwicklung und Legitimation sowie Arbeitsfelder, Institutionen und Zielgruppen der SA/SP
    • Handlungsinstrumente und professionelle Kompetenzen in der SA/SP
    • ästhetik und Kommunikation in Erziehung, Bildung und sozialer Arbeit
    • Informationssammlung und -verarbeitung; Methoden der Sozialforschung
    8
    aus zwei Fächern acht SWS nach Wahl
    • Heilpädagogik
    • Sozialmedizin
    • Sozialphilosophie
    8
    Zusatzfächer (freiwillig) sechs Leistungspunkte
    Ende Grundstudium Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik Leistungspunkte insgesamt: 48
  2. Die inhaltliche Beschreibung der Prüfungsgebiete in den einzelnen Fächern ergibt sich aus der Studienordnung.
  3. In den Zusatzfächern können bis zu sechs Leistungspunkte erreicht werden.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

§ 16 Prüfungen des Hauptstudiums

  1. Die studienbegleitenden Prüfungen des Hauptstudiums verteilen sich auf die Veranstaltungen in den Pflichtfächern, den Wahlpflichtfächern und dem Schwerpunktbereich.
  2. Das Hauptstudium im Studiengang Sozialarbeit gliedert sich wie folgt:
      Leistungspunkte
    Pflichtfächer
    Methoden der Sozialarbeit (acht SWS) 8
    Rechtswissenschaft (acht SWS) 8
    Soziologie (vier SWS) 4
    Politikwissenschaft (vier SWS) 4
    Psychologie (vier SWS) 4
    Erziehungswissenschaft (vier SWS) 4
    Wahlpflichtfächer
    12 SWS aus mindestens zwei Fächern nach Wahl
    • Verwaltung und Organisation
    • Sozialmedizin
    • Medienpädagogik
    • Sozialphilosophie
    12
    Schwerpunktbereiche
    ein Schwerpunkt nach Wahl mit 12 SWS
    • Bildung und Erziehung
    • Prävention, Rehabilitation u. soziale Hilfen
    • Gesellschaft, Sozialpolitik und Kulturen
    12
    Zusatzfächer (freiwillig) 4
    Ende Hauptstudium Studiengang Sozialarbeit Leistungspunkte insgesamt: 56
  3. Das Hauptstudium im Studiengang Sozialpädagogik gliedert sich wie folgt:
      Leistungspunkte
    Pflichtfächer
    Erziehungswissenschaft (acht SWS) 8
    Didaktik/Methodik der Sozialpädagogik (acht SWS) 8
    Medienpädagogik (acht SWS) 8
    Politikwissenschaft (vier SWS) 4
    Psychologie (vier SWS) 4
    Soziologie (vier SWS) 4
    Rechtswissenschaft (vier SWS) 4
    Wahlpflichtfächer
    12 SWS aus mindestens zwei Fächern nach Wahl
    • Verwaltung und Organisation
    • Heilpädagogik
    • Sozialmedizin
    • Sozialphilosophie
    12
    Schwerpunktbereiche
    ein Schwerpunkt nach Wahl mit 12 SWS
    • Bildung und Erziehung
    • Prävention, Rehabilitation und soziale Hilfen
    • Gesellschaft, Sozialpolitik und Kulturen
    12
    Zusatzfächer (freiwillig) 4
    Ende Hauptstudium Studiengang Sozialpädagogik Leistungspunkte insgesamt: 64
  4. Die inhaltliche Beschreibung der Prüfungsgebiete in den einzelnen Fächern ergibt sich aus der Studienordnung.
  5. In den Zusatzfächern können bis zu vier Leistungspunkte erreicht werden.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

Prüfungsformen

 

§ 17 Form und Umfang der Prüfungen

  1. Prüfungen sind mündliche Prüfungen, Klausurarbeiten und besondere Prüfungsleistungen (vgl. § 20).
  2. In den Studienbereichen, Pflichtfächern, Wahlpflichtfächern und Zusatzfächern legen die Lehrenden jeweils Form und Umfang der Prüfung fest und geben dies rechtzeitig vor Beginn der Lehrveran-staltung gem. § 7 Abs. 1 bekannt.
  3. Der Schwerpunktbereich wird mit einer interdisziplinären mündlichen Prüfung abgeschlossen (§ 18 Abs. 3).
  4. Macht der oder die zu Prüfende z. B. durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er oder sie wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, gestattet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
  5. Prüfungsleistungen können durch gleichwertige Leistungen in einer Einstufungsprüfung gemäß § 67 Abs. 1 HG ersetzt werden. Dies gilt nur für die Prüfungen des Grundstudiums.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

§ 18 Mündliche Prüfungen

  1. In einer mündlichen Prüfung soll festgestellt werden, ob der oder die zu Prüfende Inhalte und Mehoden des jeweiligen Prüfungsfaches, des Studienbereiches oder des Schwerpunktbereiches in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die darin erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten selbständig anwenden kann.
  2. Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen vor einem oder einer Prüfenden in Gegenwart eines oder einer sachkundigen Beisitzenden (§ 9) durchgeführt, der oder die das Protokoll führt. Die Dauer der mündlichen Prüfung als Einzelprüfung beträgt höchstens 30 Minuten; bei einer Gruppenprüfung verlängert sich die Dauer entsprechend.
  3. Interdisziplinäre mündliche Prüfungen im Schwerpunktbereich werden in der Regel von zwei Prüfern oder Prüferinnen (Kollegialprüfung) in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers oder einer sachkundigen Beisitzerin durchgeführt.
  4. Die wesentlichen Inhalte und Ergebnisse der mündlichen Prüfung werden in einem Protokoll festgehalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem oder der zu Prüfenden im Anschluss an die Prüfung bekanntzugeben.
  5. Studierende können nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer oder Zuhörerinnen zugelassen werden, wenn der oder die zu Prüfende nicht widerspricht und der oder die Studierende sich nicht am gleichen Tag der gleichen Prüfung zu unterziehen hat. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

§ 19 Klausurarbeiten

  1. In den Klausurarbeiten soll der oder die zu Prüfende nachweisen, dass er oder sie in begrenzter Zeit und nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln Probleme aus dem jeweiligen Prüfungsgebiet erkennen und unter Anwendung der geläufigen Methoden Wege zu ihrer Lösung finden kann.
  2. Klausurarbeiten finden unter Aufsicht statt. Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet der Prüfer oder die Prüferin. Die Dauer der Klausurarbeiten beträgt in der Regel zwei Zeitstunden.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

§ 20 Besondere Prüfungsleistungen

  1. Besondere Prüfungsleistungen sind Referate, Vorträge, Hausarbeiten, Protokolle und Präsentationen. Besondere Prüfungsleistungen können auch als Gruppenprüfungen erbracht werden.
  2. Mit den besonderen Prüfungsleistungen soll der oder die zu Prüfende nachweisen, dass er oder sie die für die besonderen Prüfungsleistungen wesentlichen Inhalte und Methoden der Prüfungsgebiete anwenden und darstellen kann.
  3. Art, Dauer und Umfang der besonderen Prüfungsleistungen werden von dem oder der Prüfenden festgesetzt und in das Prüfungsverzeichnis eingetragen.
  4. Das Ergebnis der besonderen Prüfungsleistungen wird von dem oder der Prüfenden schriftlich festgestellt und dem oder der zu Prüfenden nach der Prüfung bekanntgegeben.
  5. Eine nicht bestandene besondere Prüfungsleistung kann nicht in derselben Lehrveranstaltung wiederholt werden.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

Diplomvorprüfung

 

§ 21 Ziel, Umfang und Ergebnis der Diplomvorprüfung

  1. Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat oder die Kandidatin nachweisen, dass er oder sie das Ziel des Grundstudiums erreicht und dass er oder sie insbesondere inhaltliche Grundlagen, methodische Instrumentarien und systematische Orientierungen erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg fortzusetzen.
  2. Die Diplomvorprüfung besteht aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern einschließlich der Studienbereiche (§ 15).
  3. Die Diplomvorprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Pflicht- und Wahlpflichtfächer des Grundstudiums gem. § 15 Abs. 1 'bestanden' und die zugehörigen 48 Leistungspunkte des Grundstudiums erreicht worden sind.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

§ 22 Zeugnis

  1. Über die bestandene Diplomvorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, welches feststellt, dass alle Prüfungen des Grundstudiums bestanden und die 48 Leistungspunkte des Grundstudiums erreicht worden sind. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es wird mit dem Siegel des Prüfungsausschusses versehen und von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
  2. Ist eine Prüfung des Grundstudiums endgültig nicht bestanden oder gilt sie gem. § 14 als nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem oder der Geprüften auf Antrag einen schriftlichen Bescheid, aus dem hervorgeht, welche Prüfungsleistungen und Leistungspunkte im Grundstudium erreicht worden sind und dass die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden ist. Der Bescheid ist mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

Praxisanteile im Studium

 

§ 23 Praxissemester

  1. Das Praxissemester soll die Studierenden an die beruflichen Tätigkeiten in Einrichtungen der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik heranführen und dient dazu, die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden und die bei der praktischen Tätigkeit gemachten Erfahrungen zu reflektieren und auszuwerten.
  2. Im Praxissemester ist der oder die Studierende auf der Basis eines vom Fachbereich genehmigten Praxissemestervertrages zwischen dem oder der Studierenden und der jeweiligen Praxissemesterstelle in der Praxis tätig. Das Nähere regelt die Studienordnung und die Praxissemesterordnung.
  3. Das Praxissemester wird nach dem Grundstudium (Diplomvorprüfung) in der Regel im vierten Semester abgeleistet.
  4. Die erfolgreiche Ableistung des Praxissemesters wird durch eine Bescheinigung des Trägers nachgewiesen.
  5. Das Praxissemester wird durch berufspraktische Lehrveranstaltungen im Umfang von zwei Semesterwochenstunden (SWS) vorbereitet, vier SWS begleitet und zwei SWS nachbereitet. Es wird durch einen als 'bestanden' anerkannten, schriftlichen Praxisbericht abgeschlossen. Eine Benotung findet nicht statt.
  6. Wird das Praxissemester nicht erfolgreich abgeschlossen, kann es wiederholt werden.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

§ 24 Umfang des Praxissemesters

  1. Das Praxissemester umfasst insgesamt zwanzig Wochen mit je vier Arbeitstagen.
  2. In den Studiengängen Sozialarbeit und Sozialpädagogik werden für das Praxissemester und die berufspraktischen Lehrveranstaltungen einschließlich des Praxisberichtes folgende Leistungspunkte vergeben:
      Leistungspunkte
    Praxissemester 22
    Berufspraktische Lehrveranstaltungen (acht SWS) 8
    Leistungspunkte in den Praxisanteilen insgesamt: 30

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

Diplomprüfung

 

§ 25 Diplomarbeit

Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der oder die zu Prüfende befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Themenstellung aus dem Bereich der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik sowohl in ihren fachlichen Einzelheiten als auch in den fächerübergreifenden Zusammenhängen nach wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden selbständig zu bearbeiten.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

§ 26 Themenstellung, Form und Betreuung

  1. Die Diplomarbeit ist die studienabschließende schriftliche Prüfung in Form einer Hausarbeit.
  2. Jeder Professor und jede Professorin, der oder die gemäß § 9 Abs. 1 zum Prüfer oder zur Prüferin bestellt werden kann, ist zur Themenstellung und Betreuung der Diplomarbeit berechtigt. Auf Antrag des oder der zu Prüfenden kann der Prüfungsausschuss auch andere Lehrende, dessen oder deren Qualifikation dem § 95 Abs. 1 HG entspricht, zum Betreuer oder zur Betreuerin bestellen, wenn feststeht, dass das vorgesehene Thema der Diplomarbeit nicht durch einen oder eine der für die betroffenen Fächer zuständigen Professor oder Professorin betreut werden kann. Lehrkräfte für besondere Aufgaben gem. § 54 HG, die im Rahmen des § 54 HG eine selbständige Lehrtätigkeit ausüben, können auf Antrag des oder der zu Prüfenden zum Betreuer oder zur Betreuerin bestellt werden, wenn das ihnen übertragene Lehrgebiet vom Thema der Diplomarbeit wesentlich betroffen ist. Andere Mitarbeiter dürfen gem. § 95 HG keine Prüfer sein.
  3. Der oder die zu Prüfende kann den Betreuer oder die Betreuerin, den weiteren Prüfer oder die weitere Prüferin und das Thema der Diplomarbeit vorschlagen.
  4. Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit von zwei zu Prüfenden zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen oder der einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

§ 27 Zulassung zur Diplomarbeit

  1. Zur Diplomarbeit wird zugelassen, wer alle studienbegleitenden Prüfungen einschließlich der Praxisanteile erbracht hat. Folgende Leistungspunkte müssen vorliegen:
      Studiengang Sozialarbeit Studiengang Sozialpädagogik
    Grundstudium (§ 15) 48 48
    Hauptstudium (§ 16) 56 64
    Praxisanteile im Studium (§ 24) 30 30
    zu erreichende Leistungspunktzahl bis zur Zulassung zum Diplom: 134 142
  2. Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
    1. die Nachweise über das Praxissemester und die bestandenen berufspraktischen Lehrveranstaltungen,
    2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Diplomarbeit im gleichen Studiengang.
  3. Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden.
  4. Über die Zulassung entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im Zwei-felsfall der Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu versagen, wenn
    1. die in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
    2. eine entsprechende Diplomarbeit im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden ist oder eine der hierzu erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen endgültig nicht erbracht ist.
    Im übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn der oder die zu Prüfende den Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat (§ 12 Abs. 2).

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

§ 28 Ausgabe des Themas und Bearbeitung der Diplomarbeit

  1. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt das Thema der Diplomarbeit verbindlich fest. Als Zeitpunkt der Ausgabe gilt der Tag, an dem der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses das von dem Betreuer oder der Betreuerin der Diplomarbeit gestellte Thema dem oder der zu Prüfenden bekanntgibt; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der oder die zu Prüfende rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält.
  2. Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Im Fall der Wiederholung gemäß § 12 ist die Rückgabe nur zulässig, wenn der oder die zu Prüfende bei der Anfertigung seiner oder ihrer ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.
  3. Der Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Diplomarbeit beträgt drei Monate, bei einem Thema mit empirischer Aufgabenstellung vier Monate. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Diplomarbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit einmal um bis zu vier Wochen verlängern. Der Betreuer oder die Betreuerin der Diplomarbeit soll zu dem Antrag gehört werden.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

§ 29 Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit

  1. Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss abzuliefern. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen; bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post maßgebend.
  2. In der Arbeit hat der oder die zu Prüfende schriftlich zu versichern, dass er oder sie die Diplomarbeit oder den gem. § 26 Abs. 3 gekennzeichneten Teil der Diplomarbeit selbständig angefertigt und keine anderen als die in der Arbeit angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
  3. Die Diplomarbeit ist von zwei vom Prüfungsausschuss zu benennenden Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten. Eine dieser Personen soll der Prüfer oder die Prüferin sein, der oder die die Diplomarbeit betreut hat. In den Fällen des § 26 Abs. 2 Sätze 2 und 3 muss der zweite Prüfer oder die zweite Prüferin ein Professor oder eine Professorin sein.
  4. Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die Prüfenden wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, wenn die Differenz der Noten 2,0 nicht übersteigt. Ist die Differenz der Noten größer als 2,0 setzt der Prüfungsausschuss einen weiteren Professor oder eine weitere Professorin als Prüfer oder als Prüferin ein, wobei die Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Einzelbewertungen gebildet wird.
  5. Die Bewertung der Diplomarbeit ist dem oder der Geprüften spätestens acht Wochen nach Ende der Abgabefrist mitzuteilen. Im Falle des Abs. 4 verlängert sich die Mitteilungsfrist um vier Wochen.
  6. Die Bewertung der Diplomarbeit ist durch ein schriftliches Gutachten zu begründen und auf Antrag mündlich zu erläutern.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

§ 30 Kolloquium

  1. Das Kolloquium dient der Feststellung, ob der oder die zu Prüfende befähigt ist, die Ergebnisse der Diplomarbeit, ihre fachlichen Grundlagen, ihre fachübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge darzustellen und zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen. Das Kolloquium ergänzt die Diplomarbeit und ist selbständig zu bewerten.
  2. Zum Kolloquium wird zugelassen, wer die Diplomarbeit mit mindestens �ausreichend� bestanden hat.
  3. Wurde der Antrag auf Zulassung zum Kolloquium bereits mit dem Zulassungsantrag zur Diplomarbeit gestellt, so erfolgt die Zulassung ohne weiteren Antrag zum nächsten Kolloquiumstermin.
  4. Mit dem Antrag auf Zulassung erklärt der oder die zu Prüfende, ob der Anwesenheit von Zuhörenden zugestimmt wird.
  5. Das Kolloquium findet als mündliche Prüfung statt. Geprüft und bewertet wird durch die Prüfer oder die Prüferinnen der Diplomarbeit in Gegenwart eines oder einer sachkundigen Beisitzenden (§ 9 Abs. 1). Die Dauer des Kolloquiums beträgt in der Regel 30 Minuten.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

§ 31 Ergebnis der Diplomprüfung

  1. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Diplomarbeit und das Kolloquium mit mindestens 'ausreichend' bewertet worden sind.
  2. Aus den Fachnoten der studienbegleitenden Prüfungen des Hauptstudiums sowie den Noten des Schwerpunktbereiches, der Diplomarbeit und des Kolloquiums wird eine Gesamtnote gem. § 11 Abs. 6 als Ergebnis der Diplomprüfung gebildet. Bei der Bildung der Gesamtnote werden die studienbegleitenden Prüfungen untereinander gleichrangig und der Schwerpunktbereich doppelt bewertet und diese zusammen mit 70 %, die Diplomarbeit mit 25 % und das Kolloquium mit 5 % gewichtet. Alle anderen Prüfungsleistungen werden bei der Bildung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
  3. Die Diplomprüfung ist nicht bestanden, wenn eine der vorgeschriebenen Prüfungsleistungen mit 'nicht ausreichend' bewertet worden ist oder als 'nicht ausreichend' bewertet gilt. Über die nicht bestandene Diplomprüfung oder über den Verlust des Prüfungsanspruchs gemäß § 14 wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Auf Antrag stellt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach der Exmatrikulation eine Bescheinigung aus, die die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen, deren Benotung und die erworbenen Leistungspunkte sowie die zur Diplomprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass der oder die zu Prüfende die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden oder seinen oder ihren Prüfungsanspruch gemäß § 14 verloren hat.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

§ 32 Diplomzeugnis

  1. Über die bestandene Diplomprüfung wird unverzüglich ein Diplomzeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält:
    1. die Fachnoten der studienbegleitenden Prüfungen des Hauptstudiums einschließlich der Bezeich-nung und Benotung des gewählten Schwerpunktbereiches,
    2. das Thema und die Note der Diplomarbeit,
    3. die Note des Kolloquiums,
    4. die nach § 31 Abs. 2 gebildete Gesamtnote,
    5. die nach § 5 anerkannten Studien- und Prüfungsleistungen eines Auslandsstudiums.
  2. Leistungen in den Zusatzfächern werden auf Antrag eingetragen.
  3. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem das Kolloquium stattgefunden hat.
  4. Das Zeugnis wird von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fachhochschule versehen.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

§ 33 Diplomurkunde

  1. Ist die Diplomprüfung bestanden, wird im Studiengang Sozialarbeit in der Diplomurkunde der Diplomgrad 'Diplom-Sozialarbeiter Fachhochschule' oder 'Diplom-Sozialarbeiterin Fachhochschule' (Dipl.-Soz.-Arb. FH), im Studiengang Sozialpädagogik in der Diplomurkunde der Diplomgrad 'Diplom-Sozialpädagoge Fachhochschule' oder 'Diplom-Sozialpädagogin Fachhochschule' (Dipl.-Soz.-Päd. FH) verliehen.
  2. Die Diplomurkunde trägt das Datum des Tages des Diplomzeugnisses. Sie wird von dem Rektor oder der Rektorin und dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.
  3. Die Diplomurkunde wird in der Regel zusammen mit dem Diplomzeugnis ausgehändigt.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

Schlussbestimmungen

 

§ 34 Einsicht in die Prüfungsakten

  1. Nach Abschluss der Prüfungen wird dem oder der Geprüften auf Antrag Einsicht in sein oder ihr Prüfungsregister (§ 7 Abs. 2) und die auf die Prüfungsleistungen bezogenen schriftlichen Bewertungen sowie in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen.
  2. Die Einsichtnahme in die Prüfungsakten der Diplomprüfung ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Diplomzeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Diplomprüfung bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt entsprechend. Der oder die Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

§ 35 Ungültigkeit von Prüfungen

  1. Hat der oder die Geprüfte bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 31 Abs. 3 bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, auf die sich die Täuschung bezogen hat, berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
  2. Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der oder die Geprüfte hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 31 Abs. 3 bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der oder die Geprüfte die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
  3. Dem oder der Geprüften wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  4. Das unrichtige Prüfungszeugnis oder die unrichtige Bescheinigung nach § 31 Abs. 3 Satz 3 ist einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung nach § 31 Abs. 3 Satz 3 ausgeschlossen.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

§ 36 Widerspruchsverfahren

Über einen Widerspruch gem. § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet der Prüfungsausschuss; die beteiligten Prüfenden sind zu hören.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

§ 37 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen und Veröffentlichung

  1. Diese Diplomprüfungsordnung tritt am 1.9.2001 in Kraft. Sie wird im Verkündungsblatt der Fachhochschule Düsseldorf veröffentlicht.
  2. Diese Diplomprüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium ab Wintersemester 2001/2002 im Fachbereich Sozialarbeit oder Sozialpädagogik an der Fachhochschule Düsseldorf auf-genommen haben.
    Für die Studierenden, die ihr Studium ab Wintersemester 2001/02 aufgenommen haben, gilt die Prüfungsordnung in der Fassung vom 12. Februar 2002. Für die Studierenden, die ihr Studium ab Wintersemester 2002/03 aufgenommen haben, gilt die Prüfungsordnung in der hier vorliegenden Fassung.
  3. Gleichzeitig tritt, bezogen auf die Studiengänge Sozialarbeit und Sozialpädagogik der Fachbereiche Sozialarbeit und Sozialpädagogik der Fachhochschule Düsseldorf, die Verordnung zur Regelung der Diplomprüfung für die Studiengänge der Fachrichtung Sozialwesen an Fachhochschulen und für entsprechende Studiengänge an Universitäten - Gesamthochschulen - im Land Nordrhein-Westfalen (Diplomprüfungsordnung - DPO - Sozialwesen) vom 25.6.1982 (SGV. NW. S. 416) zum 31.08.2006 außer Kraft.
  4. Auf Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieser Diplomprüfungsordnung ihr Studium begonnen und am 31.08.2006 noch nicht abgeschlossen haben, findet diese Diplomprüfungsordnung Anwendung. Bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden entsprechend § 5 anerkannt.

Diese Satzung tritt am 1. September 2002 in Kraft. Sie wird im Verkündungsblatt der Fachhochschule Düsseldorf veröffentlicht. Die Diplomprüfungsordnung vom 16. August 2001, zuletzt geändert am 12. Februar 2002, tritt insoweit am 31. August 2006 außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fachbereichsräte Sozialarbeit und Sozialpädagogik vom 3. Juli 2002 sowie der Feststellung der Rechtmäßigkeit durch das Rektorat am 5. September 2002.

 

zum Inhaltsverzeichnis der Diplomprüfungsordnung ^^ 

Düsseldorf, den 10. September 2002 - Die Rektorin der Fachhochschule Düsseldorf Prof. Dr.- Ing. Sabine Staniek