Archiv der Webseite des Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften 2004 bis Mai 2015

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HINWEIS: Die Prüfungsordnung auf dieser Seite ist auf dem letzen Stand vor ihrem Auslaufen entsprechend der letzten Änderungssatzung vom 31.08.2017!

FH D

Fachhochschule Düsseldorf
University of Applied Sciences

FB 6

Fachbereich Sozial-
und Kulturwissenschaften

Prüfungsordnung

für den Master-Studiengang „Empowerment Studies“ (MaPOESV) an der Hochschule Düsseldorf vom 16.09.2011, geändert durch Änderungssatzungen vom 5.3.2013, vom 28.08.2014, vom 28.11.2016 und vom 31.8.2017.

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW S. 474) hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung erlassen.

Dies ist eine nicht-amtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung. Lesefassungen dienen der besseren Lesbarkeit von Ordnungen, die durch eine oder mehrere Änderungsordnungen geändert worden sind. In ihnen sind die Regelungen der Ausgangs- und Änderungsordnungen zusammengestellt. Rechtlich verbindlich sind nur die originären Ordnungen und Änderungssatzungen in den amtlichen Mitteilungen:

PDF-Version der Prüfungsordnung im Verkündungsblatt der Fachhochschule Düsseldorf Nr. 253 vom 16.09.2011
http://fhdd.opus.hbz-nrw.de/volltexte/2011/672/pdf/vb253.pdf >>

1. Änderungssatzung der Prüfungsordnung im Verkündungsblatt der Fachhochschule Düsseldorf Nr. 345 vom 5.3.2013
http://fhdd.opus.hbz-nrw.de/volltexte/2013/788/pdf/vb345.pdf >>

2. Änderungssatzung der Prüfungsordnung im Verkündungsblatt der Fachhochschule Düsseldorf Nr. 384 vom 28.8.2014
http://fhdd.opus.hbz-nrw.de/volltexte/2014/869/pdf/vb384.pdf >>

3. Änderungssatzung der Prüfungsordnung im Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf Nr. 501 vom 28.11.2016
http://fhdd.opus.hbz-nrw.de/volltexte/2016/1020/pdf/vb501.pdf >>

4. Änderungssatzung der Prüfungsordnung im Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf Nr. 572 vom 31.08.2017
http://fhdd.opus.hbz-nrw.de/volltexte/2017/1129/pdf/vb572.pdf >>

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

II. Masterprüfung

III. Schlussbestimmungen

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studiengang

Diese Prüfungsordnung gilt für das Studium in dem Master-Studiengang „Empowerment Studies“ des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf.

§ 2 Ziele des Studiums; Zweck der Prüfung

  1. Das Master-Studium soll den Studierenden unter Beachtung der allgemeinen Studienziele gem. § 58 HG NRW sowie unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen und wissenschaftlichen Kenntnisse, Handlungsmethoden und Schlüsselqualifikationen so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit und kritischer Reflexion, zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sowie zu verantwortlichem Handeln in Tätigkeitsfeldern Sozialer Arbeit befähigt werden, insbesondere solchen, in denen gesellschaftspolitische Handlungskompetenzen benötigt werden.

  2. Die Studierenden sollen durch das Studium auch in ihren kommunikativen und kreativen Fähigkeiten gefördert werden.

  3. Das Studium bereitet die Studierenden auf die Master-Prüfung vor.

  4. Die Master-Prüfung bildet den weiteren berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums.

§ 3 Mastergrad

Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht die Hochschule Düsseldorf den akademischen Grad „Master of Arts“, abgekürzt „M.A.“.

§ 4 Studienvoraussetzungen

  1. Studienvoraussetzungen für die Aufnahme des Studium im unter § 1 genannten Master-Studiengang sind:

    1. ein Bachelor-Abschluss oder ein vergleichbarer Hochschulabschluss in einem Studiengang der Sozialen Arbeit (z. B. Sozialpädagogik, Sozialarbeit, Soziale Arbeit). Absolventinnen und Absolventen eines gesellschaftswissenschaftlichen Studiengangs in einem anderen Bereich (z. B. Soziologie, Politik- oder Sozialwissenschaft, Pädagogik, Psychologie) können für die Zulassung ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie die weiteren Bedingungen erfüllen. Das Bachelor- oder vergleichbare Hochschulstudium muss mit mindestens 210 ECTS-Punkten und einer Durchschnittsnote von mindestens 2,3 abgeschlossen worden sein.

    2. einschlägige Praxiserfahrungen im Umfang von mindestens 640 Arbeitsstunden.

    3. Nachweis von erfolgreich absolvierten Prüfungsleistungen im Umfang von insgesamt 20 ECTS-Punkten und jeweils einer Mindestnote von 2,3 aus zwei der im Folgenden genannten Module
    - Schwerpunkt Exklusion-Inklusion-Diversity (S 6)
    - Schwerpunkt Menschenrechte (S 9)
    - Schwerpunkt Zivilgesellschaft (S 10)
    des Bachelor-Studiengangs Sozialarbeit/Sozialpädagogik zu benennen. Bei Studierenden die nicht zwei der hier genannten Module besucht haben, können ersatzweise auch andere vergleichbare Prüfungsleistungen anerkannt werden. Die Ergebnisse vergleichbarer Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen können entsprechend den Regelungen in § 7 anerkannt werden.

  2. Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 kann eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber mit einem Bachelor-Abschluss oder einem vergleichbaren Hochschulabschluss in einem Studiengang der Sozialen Arbeit mit 180 ECTS-Punkten und einer Durchschnittsnote von mindestens 2,3 unter Auflage zugelassen werden. Die Auflage gilt als erfüllt, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bis zum Antrag auf Zulassung zur Master-Thesis eine Prüfungsleistung nachweist, die der Prüfungsleistung des „Moduls zur Erlangung der Staatlichen Anerkennung (SA)“ des Bachelor-Studiengangs „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ an der Hochschule Düsseldorf entspricht. Hierfür werden den Studierenden 30 Creditpoints angerechnet.

  3. Für die Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 bis 2 bestellt der Prüfungsausschuss eine Kommission aus mindestens drei nach § 10 geeigneten Prüfern oder Prüferinnen des Masterstudiengangs.

§ 5 Einstufungsprüfung

- entfällt -

§ 6 Regelstudienzeit; Gliederung des Studiums; Studienumfang

  1. Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester.

  2. Das Studium ist ein gelenktes Studium.

  3. Der Gesamtstudienumfang beträgt 36 Semesterwochenstunden (SWS). Die Verteilung der Semesterwochenstunden im Einzelnen ergibt sich aus dem Studienverlaufsplan in Anlage 1.

  4. Für das gesamte Studium werden insgesamt 90 Creditpoints (CP) vergeben.

  5. Im Falle des § 4 Abs. 2 werden für das gesamte Studium insgesamt 120 CP vergeben.

§ 7 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

  1. Auf Antrag werden Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden.

  2. Für die Anerkennung von an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbrachten Prüfungsleistungen sind durch den Prüfungsausschuss die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften vorrangig zu beachten, wenn sie die Studierende bzw. den Studierenden abweichend von Absatz 1 begünstigen. Im Übrigen kann bei Zweifeln die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

  3. Sonstige Kenntnisse und Qualifikationen können auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen auf Antrag anerkannt werden, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind.

  4. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die gemäß § 49 Abs. 11 HG NRW an einer anderen Hochschule desselben Typs im Geltungsbereich des Grundgesetzes zum Studium zugelassen worden sind und denen diese Hochschule anhand von wenigstens der Hälfte aller in einem Studiengang geforderten Prüfungsleistungen den erfolgreichen Studienverlauf bescheinigt hat, sind - vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Kapazitäten - berechtigt, ihr Studium an der Hochschule Düsseldorf in demselben oder in einem verwandten Studiengang fortzusetzen. Die Anerkennung von Prüfungsleistungen erfolgt gemäß Absatz 1.

  5. Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die auf Grund einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Abs. 12 HG NRW berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fertigkeiten auf Prüfungsleistungen anerkannt. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfungen sind für den Prüfungsausschuss bindend.

  6. Die Entscheidung über die Anerkennung von Prüfungsleistungen nach Absatz 1 und die Anerkennung sonstiger Kenntnisse und Qualifikationen nach Absatz 3 trifft der Prüfungsausschuss, im Zweifelsfall nach Anhörung von für die jeweiligen Prüfungsgebiete im Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaftenan der Hochschule Düsseldorf prüfungsberechtigten Personen. Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Der Prüfungsausschuss befindet nach Eingang innerhalb von acht Wochen über den Antrag, sofern alle für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens erforderlichen Informationen vorliegen. Es obliegt der bzw. dem antragstellenden Studierenden, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung beizubringen. Der Prüfungsausschuss hat eine Nichtanerkennung zu begründen und die begründenden Tatsachen nachzuweisen. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben im Sinne von Satz 1 auf eine nach § 10 Abs. 1 S. 3 geeignete Prüferin oder einen nach § 10 Abs. 1 S. 3 geeigneten Prüfer übertragen.

  7. Werden Prüfungsleistungen sowie sonstige Kenntnisse und Qualifikationen anerkannt, sind die Noten bei vergleichbaren Notensystemen zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Für die Umrechnung von im Ausland erbrachten Leistungen in das deutsche Notenschema werden durch den Prüfungsausschuss Verfahren zur Notenumrechnung festgelegt, bei denen soweit wie möglich das im Ausland real ausgeschöpfte Notenspektrum zugrunde gelegt wird. Ist eine Umrechnung nicht möglich, wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen und die Prüfungsleistung bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt; die Anerkennung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

  8. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen im Original oder in beglaubigter Form vorzulegen. Unterlagen von ausländischen Hochschulen müssen in Form einer beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt werden.

§ 8 Veranstaltungskommentare, Prüfungsregister

  1. Der Fachbereich erstellt studiengangsbezogene Veranstaltungskommentare mit verbindlichen Angaben zu den Modulprüfungen und weiteren Inhalten, die sich aus dem Modulhandbuch ergeben.

  2. Der Prüfungsausschuss führt für jeden Studierenden und jede Studierende ein Prüfungsregister. Das Prüfungsregister enthält:
  • die Zulassung zur Masterprüfung,
  • die Anmeldungen zu den Prüfungen,
  • das Ergebnis der Prüfungsleistungen,
  • die erworbenen Creditpoints,
  • die Zulassung zur Master-Thesis,
  • das Ergebnis der Master-Thesis,
  • die Zulassung zum Kolloquium und
  • das Ergebnis des Kolloquiums.

§ 9 Prüfungsausschuss

Für die Organisation der Prüfungen und das Prüfungsverfahren und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen weiteren Aufgaben ist der am Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften gemäß § 9 der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ (BaPO) gebildete Prüfungsausschuss zuständig.

§ 10 Prüfende und Beisitzer

  1. Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer oder Prüferinnen sowie die Beisitzer oder Beisitzerinnen. Er stellt die Eignung der Prüfenden und der Beisitzenden gem. § 65 Abs. 1 HG NRW fest. Als Prüfende werden nur solche Personen bestellt, die mindestens die entsprechende Masterprüfung, eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben. Als Beisitzende dürfen nur solche Personen bestellt werden, die mindestens die entsprechende Masterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben. Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

  2. Die Prüfenden und Beisitzenden unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 11 Creditpoints

  1. Creditpoints (CP) sind ein Maß für die vorgesehene Arbeitsbelastung durch die Vor- und Nachbereitung und den Besuch von Veranstaltungen sowie durch die Vorbereitung und Anfertigung der von den Studierenden zu erbringenden Leistungen.

  2. Für den Studienaufwand eines vollen akademischen Jahres werden 60 Creditpoints, für ein Semester in der Regel 30 Creditpoints zugrunde gelegt.

  3. Creditpoints werden nach Maßgabe der Prüfungsordnung für mindestens mit „bestanden“ oder „ausreichend“ (4,0) bewertete Prüfungsleistungen vergeben.

  4. Werden Studienzeiten sowie die dabei erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 7 angerechnet, so werden die erworbenen Creditpoints gemäß dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System, ECTS) auf die laut Studienplan zugewiesene Anzahl an Creditpoints des entsprechenden Moduls an der Hochschule Düsseldorf angerechnet.

§ 12 Prüfungen und Prüfungsfristen

  1. Die Prüfungen werden studienbegleitend durchgeführt und sollen in der Reihenfolge des Studienverlaufsplans erbracht werden.

  2. Die Prüfungen sind nichtöffentlich.

  3. Die Prüfungssprache ist in der Regel deutsch. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag des oder der zu Prüfenden vorbehaltlich der Zustimmung durch die Prüferin oder den Prüfer der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

  4. Die Ergebnisse der Prüfungsleistungen werden von dem Prüfer oder der Prüferin in ein Prüfungsverzeichnis eingetragen.

  5. Das Master-Studium und die Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass das gesamte Studium einschließlich der Master-Thesis und des Kolloquiums mit Ablauf des dritten Semesters abgeschlossen sein kann. Prüfungsverfahren müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen, der Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit und der Pflege von Personen im Sinne von § 64 Abs. 2 Nr. 5 HG NRW ermöglichen.

  6. Vor der Meldung zur ersten Modulprüfung ist der schriftliche Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung beim Prüfungsausschuss zu stellen.

  7. Macht ein Kandidat oder eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise glaubhaft, dass er oder sie wegen gesundheitlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, gestattet der Prüfungsausschuss auf Antrag der oder des zu Prüfenden, gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen, zum Beispiel durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit. Er hat dafür zu sorgen, dass durch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen eine Benachteiligung für behinderte oder chronisch kranke Studierende nach Möglichkeit ausgeglichen wird (Nachteilsausgleich). Im Zweifel kann der Prüfungsausschuss Nachweise für die Art und Schwere der Einschränkung fordern.

§ 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

  1. Der oder die zu Prüfende kann von modulzugehörigen Prüfungen bis spätestens eine Woche vor der Prüfung ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

  2. Eine Prüfung gilt als „nicht bestanden“ oder als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der oder die zu Prüfende später, als in Absatz 1 vorgesehen, zurücktritt, ohne hinreichende Gründe nicht erscheint oder wenn er oder sie nach Beginn der Prüfung ohne hinreichende Gründe von der Prüfung zurücktritt oder die Prüfungsleistung nicht vor Ablauf der Prüfung erbringt.

  3. Die für den Rücktritt oder die Abmeldung später als eine Woche vor der Prüfung oder für das Versäumnis nach Absatz 2 geltend gemachten triftigen Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist darüber hinaus ein die Prüfungsunfähigkeit bescheinigendes ärztliches Attest vorzulegen. Bestehen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich anzunehmen ist oder ein anderer Nachweis sachgerecht erscheint, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschussesauf Kosten der Hochschule die Vorlage eines Attests einer oder eines vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin oder Vertrauensarztes verlangen. Die Kandidatin oder der Kandidat muss zwischen mehreren Vertrauensärztinnen und/oder Vertrauensärzten wählen können. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe gemäß Satz 1 an, kann die Kandidatin oder der Kandidat sich zu der betreffenden Prüfungsleistung erneut anmelden, ohne einen Prüfungsversuch zu verlieren.
  4. Versucht der oder die zu Prüfende, das Ergebnis seiner oder ihrer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als „nicht bestanden“ oder wird mit „nicht ausreichend” (5,0) bewertet.

  5. Ein Plagiat ist ein Täuschungsversuch im Sinne des Absatzes 4. Ein Plagiat liegt insbesondere vor, wenn bei einer Ausarbeitungmaßgebliche Teile des Inhaltes aus anderen Werken ohne Angabe der Quelle übernommen oder übersetzt werden. Plagiate sind für eine interne Verwendung aktenkundig zu machen. Im ersten Fall ergeht eine schriftliche Verwarnung mit der Androhung des Verlustes des Prüfungsanspruches im Wiederholungsfall. Wird dem bzw. der Studierenden danach ein weiteres Plagiat nachgewiesen, so handelt es sich um einen schwerwiegenden und mehrfachen Täuschungsversuch im Sinne von § 63 Abs. 5 Satz 6 HG. In diesem Fall wird der bzw. die Studierende von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen.

  6. Der oder die zu Prüfende kann verlangen, dass die Entscheidung nach Absatz 4 oder 5 vom Prüfungsausschuss überprüft wird. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden dem oder der zu Prüfenden unverzüglich schriftlich mitgeteilt, nachdem dem oder der zu Prüfenden Gelegenheit zum rechtlichen Gehör gegeben wurde. Im Übrigen gilt § 63 Abs. 5 HG NRW.

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II. Masterprüfung

§ 14 Zulassung

  1. Zur Masterprüfung kann nur zugelassen werden, wer an der Hochschule Düsseldorf gemäß § 48 HG NRW in den unter § 1 aufgeführten Master-Studiengang eingeschrieben oder gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 HG NRW als Zweithörer oder Zweithörerin zugelassen ist und die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt.

  2. Der Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung ist schriftlich mit der ersten Anmeldung zu einer Modulprüfung beim Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen oder bis zu dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin nachzureichen:
    1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
    2. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits eine Masterprüfung in dem unter § 1 aufgeführten Master-Studiengang oder einem vergleichbaren Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.

§ 15 Zulassungsverfahren

  1. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Bekanntgabe der Zulassung durch Aushang ist ausreichend.

  2. Die Zulassung ist zu versagen, wenn
    1. die in § 14 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
    2. die Unterlagen unvollständig sind und nicht bis zu dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin ergänzt wurden oder
    3. der Kandidat oder die Kandidatin an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Prüfung bzw. Master-Thesis endgültig nicht bestanden hat oder
    4. der Kandidat oder die Kandidatin sich bereits an einer anderen Hochschule in demselben Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet. Als Prüfungsverfahren gilt bei studienbegleitenden Prüfungen jede einzelne Modulprüfung sowie die Master-Thesis; bei Blockprüfungen die gesamte Masterprüfung, Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung.

§ 16 Umfang und Art der Masterprüfung

  1. Die Masterprüfung besteht aus studienbegleitenden Modulprüfungen, der Master-Thesis und dem Kolloquium.

  2. Die modulzugehörigen Prüfungen beziehen sich auf die Lehrinhalte der einzelnen Module. Sie sind jeweils zu dem Zeitpunkt abzulegen, der gemäß Studienverlaufsplan in der Anlage 1 vorgegeben wird. Daraus ergeben sich auch die Creditpoints für die jeweiligen Module.

  3. Die Masterprüfung ist abgeschlossen, wenn insgesamt 90 Creditpoints erreicht sind und die Master-Thesis sowie das Kolloquium mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet wurden.

  4. Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen in den Modulen:
  • MES 1: Menschenrechte in der Weltgesellschaft 9 CP
  • MES 2: Theorie der Gesellschaft und politisches Handeln 6 CP
  • MES 3: Individuum und Gesellschaft: Personales Empowerment 6 CP
  • MES 4: Methoden der Netzwerkarbeit/ Förderung zivilgesellschaftlicher Kompetenz 6 CP
  • MES 5: Methoden des Sozialmanagements/Teil I und II6 CP
  • MES 6: Sozialwissenschaftliche Methodenlehre I 6 CP
  • MES 7: Individuum und Gesellschaft : Politisches Empowerment 6 CP
  • MES 8: Methoden gesellschafts- politischer Handlungskompetenz 6 CP
  • MES 9: Sozialwissenschaftliche Methodenlehre II: Lernforschungsprojekt 12 CP
  • MES 10: Master- Thesis 24 CP
  • MES 11: Master-Kolloquium 3 CP

§ 17 Modulprüfungen

  1. In den Modulprüfungen sollen die zu Prüfenden nachweisen, dass sie über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen und mit den geläufigen Methoden des Faches Problemlösungen erarbeiten können.

  2. Die Modulprüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Sie sind Bestandteil der Masterprüfung. Jedes Modul wird mit einer Prüfungsleistung oder mehreren Prüfungsleistungen in den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen gemäß Anlage 2 abgeschlossen. Nach erfolgreichem Abschluss des Moduls erhält der oder die zu Prüfende die in § 16 Abs. 4 den Modulen zugewiesenen Creditpoints im Prüfungsregister gutgeschrieben.

  3. Die Prüfer und Prüferinnen sind angehalten, den Umfang der Prüfungen und der dazu notwendigen Vorbereitungen so zu gestalten, dass sie die durch die Anzahl der Creditpoints vorgegebene Arbeitsbelastung nicht überschreiten.

  4. In den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen mit Prüfungen legen die Lehrenden gemäß dieser Prüfungsordnung jeweils Form, Dauer und Umfang der Prüfung fest und geben dies rechtzeitig vor Beginn der Lehrveranstaltung gemäß § 8 Abs. 1 bekannt. In modulzugehörigen Lehrveranstaltungen ohne Prüfungen erteilen die Lehrenden zum Abschluss ein Testat.

  5. Jede modulzugehörige Prüfung, die mit „nicht bestanden“ bewertet worden ist, und jede modulzugehörige Prüfung, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann zweimal wiederholt werden.

  6. Die zu Prüfenden haben sich zu den Modulprüfungen bis zu einem festzulegenden Termin schriftlich anzumelden. Dabei kann der Fachbereichsrat anstelle der schriftlichen Anmeldung auch eine Anmeldung in einem dafür vorgesehenen Online-Portal vorsehen. Das Anmeldeverfahren regelt der Fachbereichsrat und es wird in den Veranstaltungskommentaren gemäß § 8 Abs. 1 bekannt gegeben. Der Antrag kann für mehrere Modulprüfungen gleichzeitig gestellt werden, wenn diese innerhalb desselben Prüfungszeitraums stattfinden. Ort und Zeit der Prüfung werden auf der Grundlage des Prüfungsverzeichnisses vom Prüfungsausschuss festgelegt und in das Prüfungsregister gemäß § 8 Abs. 2 eingetragen.

  7. Der erfolgreiche Besuch der Veranstaltungen MES 1.1, MES 5.2 sowie MES 9 wird mit dem Ergebnis „bestanden“ und einem Testat abgeschlossen. In allen anderen Modulen werden die erfolgreich abgeschlossenen Prüfungsleistungen mit Noten gemäß § 28 Abs. 3 differenziert bewertet.

  8. Der und die zu Prüfende haben die Pflicht, dem Prüfer oder der Prüferin oder der aufsichtführenden Person auf Verlangen ihre Identität mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild nachzuweisen.

  9. Über die Hilfsmittel, die bei den Prüfungen benutzt werden dürfen, entscheidet der Prüfer oder die Prüferin. Sie sind spätestens mit der Veröffentlichung des Prüfungstermins bekannt zu geben.

§ 18 Prüfungsformen

Modul-Prüfungen sind mündliche Prüfungen (§ 19), Klausurarbeiten (§ 20) und besondere Prüfungsleistungen (§ 21).

§ 19 Mündliche Prüfung

  1. In mündlichen Prüfungen soll festgestellt werden, ob der oder die zu Prüfende in der Form des Vortrags oder Fachgespräches die in den jeweiligen modulzugehörigen Lehrveranstaltungen geforderten Kompetenzen beherrscht.

  2. Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen vor einem oder einer Prüfenden in Gegenwart eines oder einer sachkundigen Beisitzenden gemäß § 10 Abs.1 Satz 4 durchgeführt, der oder die das Protokoll führt. Die Dauer der mündlichen Prüfung als Einzelprüfung beträgt in der Regel 30 Minuten; bei einer Gruppenprüfung verlängert sich die Dauer entsprechend.

  3. Die wesentlichen Gegenstände und die Bewertung der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von der Prüferin oder dem Prüfer und der Beisitzerin oder dem Beisitzer zu unterschreiben ist. Die Bewertung ist dem oder der Geprüften jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.

§ 20 Klausurarbeiten

  1. In Klausurarbeiten soll der oder die zu Prüfende nachweisen, dass er oder sie in schriftlicher Form und begrenzter Zeit und nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln die in den jeweiligen modulzugehörigen Lehrveranstaltungen geforderten Kompetenzen aus dem jeweiligen Prüfungsgebiet beherrscht.

  2. Klausurarbeiten finden unter Aufsicht statt. Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet der Prüfer oder die Prüferin. Die Dauer der Klausurarbeiten beträgt in der Regel zwei Zeitstunden.

  3. Die Ergebnisse der Klausurarbeiten werden spätestens zum Ende des Semesters bekannt gegeben. Die Bekanntgabe durch anonymisierten Aushang reicht aus.

§ 21 Besondere Prüfungsleistungen

  1. Besondere Prüfungsleistungen sind Referate, Hausarbeiten, Protokolle und Präsentationen. Besondere Prüfungsleistungen können auch als Gruppenprüfungen erbracht werden.

  2. In den besonderen Prüfungsleistungen soll der oder die zu Prüfende nachweisen, dass er oder sie die in den modulzugehörigen Lehrveranstaltungen geforderten Kompetenzen beherrscht.

  3. Das Ergebnis der besonderen Prüfungsleistungen wird von dem oder der Prüfenden dem oder der zu Prüfenden in der Regel nach der Prüfung und bei schriftlichen Prüfungsleistungen spätestens zum Ende des Semesters bekannt gegeben.

  4. Eine nicht bestandene besondere Prüfungsleistung kann nicht in derselben Lehrveranstaltung wiederholt werden.

§ 22 Praxisanteile

- entfällt -

§ 23 Master-Thesis

  1. Die Master-Thesis soll zeigen, dass der oder die zu Prüfende befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Themenstellung aus dem Bereich des Master-Studiums sowohl in ihren modulbezogenen Einzelheiten als auch in den kompetenzübergreifenden Zusammenhängen mit wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden selbstständig zu bearbeiten.

  2. Die Master-Thesis ist eine schriftliche Prüfung in Form einer Hausarbeit.

  3. Jeder nach § 10 Abs. 1 prüfungsberechtigte Professor und jede prüfungsberechtigte Professorin ist zur Themenstellung und Betreuung der Master-Thesis berechtigt. Auf Antrag des oder der zu Prüfenden kann der Prüfungsausschuss auch andere Lehrende, dessen oder deren Qualifikation dem § 65 Abs. 1 HG NRW entspricht, zum Betreuer oder zur Betreuerin bestellen, wenn feststeht, dass das vorgesehene Thema nicht durch einen oder eine der für die betroffenen Module zuständigen Professor oder Professorin betreut werden kann. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die gem. § 44 Abs. 2 HG NRW eine selbstständige Lehrtätigkeit ausüben, können auf Antrag des oder der zu Prüfenden zum Betreuer oder zur Betreuerin bestellt werden, wenn das Thema der Master-Thesis in einem inhaltlichen Zusammenhang zu dem ihnen übertragenen Lehrgebiet steht. Andere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen dürfen gem. § 65 HG NRW keine Prüfer oder Prüferinnen sein.

  4. Der oder die zu Prüfende kann den Betreuer oder die Betreuerin, den weiteren Prüfer oder die weitere Prüferin und das Thema der Master-Thesis vorschlagen.

  5. Die Master-Thesis kann auch in Form einer Gruppenarbeit von zwei zu Prüfenden zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des oder der Einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist.

  6. Die Master-Thesis und das Kolloquium bilden jeweils eine Prüfung.

  7. Die Master-Thesis und das Kolloquium können jeweils nur einmal wiederholt werden.

§ 24 Zulassung zur Master-Thesis

  1. Zur Master-Thesis wird zugelassen, wer Prüfungen bis auf die Testate MES 5.2 und MES 9.2 erfolgreich erbracht hat. Zusätzlich können weitere Prüfungen im Umfang von bis zu 6 CP nach der Zulassung zur Masterthesis absolviert werden.

  2. Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag ist der Nachweis über die gem. Absatz 1 bestandenen Module beizufügen.

  3. Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden.

  4. Über die Zulassung entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

§ 25 Ausgabe des Themas und Bearbeitung der Master-Thesis

  1. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt das Thema der Master-Thesis verbindlich fest. Als Zeitpunkt der Ausgabe gilt der Tag, an dem der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses das von dem Betreuer oder der Betreuerin der Master-Thesis gestellte Thema dem oder der zu Prüfenden bekannt gibt; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der oder die zu Prüfende rechtzeitig ein Thema für die Master-Thesis erhält.

  2. Das Thema der Master-Thesis kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Im Fall der Wiederholung gemäß § 23 Abs. 7 ist die Rückgabe nur zulässig, wenn der oder die zu Prüfende bei der Anfertigung seiner oder ihrer ersten Master-Thesis von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.

  3. Der Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Master-Thesis beträgt 12 Wochen. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Master-Thesis innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit einmal um bis zu zwei Wochen verlängern.

§ 26 Annahme und Bewertung der Master-Thesis

  1. Die Master-Thesis ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss abzuliefern. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen; bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post maßgebend.

  2. In der Arbeit hat der oder die zu Prüfende schriftlich zu versichern, dass er oder sie die Master-Thesis oder den gem. § 23 Abs. 5 gekennzeichneten Teil der Master-Thesis selbstständig angefertigt und keine anderen als die in der Arbeit angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

  3. Die Master-Thesis ist von zwei vom Prüfungsausschuss zu benennenden Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten. Eine dieser Personen soll der Prüfer oder die Prüferin sein, der oder die die Master-Thesis betreut hat. In den Fällen des § 23 Abs. 3 Sätze 2 und 3 muss der zweite Prüfer oder die zweite Prüferin ein Professor oder eine Professorin sein.

  4. Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die Prüfenden wird die Note der Master-Thesis gemäß § 28 Abs. 6 aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, wenn die Differenz der Noten 2,0 nicht übersteigt. Ist die Differenz der Noten größer als 2,0 setzt der Prüfungsausschuss einen weiteren Professor oder eine weitere Professorin als Prüfer oder als Prüferin ein, wobei die Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Einzelbewertungen gebildet wird.

  5. Die Bewertung der Master-Thesis ist durch ein schriftliches Gutachten zu begründen und auf Antrag mündlich zu erläutern.

§ 27 Kolloquium

  1. Das Kolloquium dient der Feststellung, ob der oder die zu Prüfende befähigt ist, die Ergebnisse der Master-Thesis, ihre fachlichen Grundlagen, ihre fachübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge darzustellen und zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen. Das Kolloquium ergänzt die Master-Thesis und ist selbstständig gemäß § 28 Abs. 3 zu bewerten.

  2. Zum Kolloquium wird zu gelassen, wer bis zu dem vom Prüfungsausschuss hierfür jeweils festgesetzten Termin alle anderen im Rahmen der Prüfungsordnung erforderlichen Prüfungsleistungen nachgewiesen hat und die Master-Thesis mit mindestens 'ausreichend' bestanden hat.

  3. Wurde der Antrag auf Zulassung zum Kolloquium bereits mit dem Zulassungsantrag zur Master-Thesis gestellt, so erfolgt die Zulassung ohne weiteren Antrag zum nächsten Kolloquiumstermin, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.

  4. Mit dem Antrag auf Zulassung erklärt der oder die zu Prüfende, ob der Anwesenheit von Zuhörenden zugestimmt wird.

  5. Das Kolloquium findet als mündliche Prüfung durch die an der Master-Thesis beteiligten Prüfer oder Prüferinnen statt. Die Dauer des Kolloquiums beträgt in der Regel für jeden zu Prüfenden 30 Minuten.

§ 28 Bewertung von Prüfungsleistungen

  1. Prüfungsleistungen werden gem. § 17 Abs. 7 durch die Bewertung „bestanden“, „nicht bestanden“ oder mit Noten gemäß Absatz 3 differenziert beurteilt. Die Bewertungen der Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt.

  2. Eine Prüfungsleistung wird mit „bestanden“ bewertet, wenn sie den Mindestanforderungen genügt.

  3. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

    1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
    2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
    3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
    4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
    5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

    Zur weiteren Differenzierung der Bewertung können um 0,3 verminderte oder erhöhte Notenziffern verwendet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.

  4. Sind mehrere Prüfende an einer Prüfung beteiligt, so bewerten sie die gesamte Prüfungsleistung gemeinsam, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei nicht übereinstimmender Bewertung ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

  5. Aus den Noten der Prüfungsleistungen in jedem Modul wird die Modulnote gebildet. Die Modulnote errechnet sich als arithmetisches Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen.

  6. Bei der Bildung von Noten aus Zwischenwerten ergibt

    ein rechnerischer Wert bis 1,5 die Note „sehr gut',
    ein rechnerischer Wert über 1,5 bis 2,5 die Note „gut',
    ein rechnerischer Wert über 2,5 bis 3,5 die Note „befriedigend',
    ein rechnerischer Wert über 3,5 bis 4,0 die Note „ausreichend',
    ein rechnerischer Wert über 4,0 die Note „nicht ausreichend'.

    Hierbei werden Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen.

  7. Die Gewichtung der Modulnoten mit Ausnahme der Noten der Master-Thesis und des Kollo­quiums ergibt sich aus dem Verhältnis der modulbezogenen Creditpoints.

  8. Aus den Noten der Modulprüfungen sowie Master-Thesis und des Kolloquiums wird eine Gesamtnote gebildet. Bei der Bildung der Gesamtnote werden die Noten der Module MES 1 bis MES 8 mit jeweils 7,5% die Note der Master-Thesis mit 30% und die Note des Kolloquiums mit 10% gewichtet.

  9. Die Gesamtnote wird im Bachelor-Zeugnis durch die Angabe des jeweils zugehörigen ECTS-Grades ergänzt:

    die besten 10% erhalten den ECTS-Grad A
    die nächsten 25% erhalten den ECTS-Grad B
    die nächsten 30% erhalten den ECTS-Grad C
    die nächsten 25% erhalten den ECTS-Grad D
    die nächsten 10% erhalten den ECTS-Grad E


  10. Die Berechnung erfolgt gemäß der „Ordnung zur Berechnung von ECTS-Graden an der Fachhochschule Düsseldorf“ in der jeweils gültigen Fassung.

§ 29 Zeugnis

  1. Über die bestandene Masterprüfung wird unverzüglich, aber spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Kolloquium, ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält:

    1. die Noten der studienbegleitenden Module der Studienaufbauphase und Studienabschlussphase,
    2. das Thema und die Note der Master-Thesis,
    3. die Note des Kolloquiums,
    4. die nach § 28 Abs. 8 gebildete Gesamtnote,
    5. die nach § 7 anerkannten Studien- und Prüfungsleistungen eines Auslandsstudiums.
    6. die zusätzlich vergebenen Creditpoints im Falle des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 5.
  2. Das Master-Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem das Kolloquium stattgefunden hat.

  3. Das Master-Zeugnis wird von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fachhochschule versehen.

  4. Prüfungsleistungen, die an einer anderen Hochschule erbracht und nach § 7 angerechnet wurden, sind im Zeugnis entsprechend kenntlich zu machen.

  5. Ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, erteilt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem oder der betreffenden zu Prüfenden hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

  6. Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm bzw. ihr auf Antrag durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach der Exmatrikulation eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Benotung sowie die zur Masterprüfung noch fehlenden Prüfungs- und Studienleistungen enthält. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass der Kandidat oder die Kandidatin die Masterprüfung endgültig nicht bestanden hat.

§ 30 Diploma Supplement

Mit dem Zeugnis wird eine Zeugnisergänzung entsprechend dem „Diploma-Supplement-Modell“ von Europäischer Union, dem Council of Europe und der UNESCO/CEPES ausgestellt und durch ein „Transcript of Records“ ergänzt, in dem der individuelle Studienverlauf der Absolventin bzw. des Absolventen dokumentiert wird. Das „Diploma Supplement“ wird in einer deutschsprachigen und einer englischsprachigen Ausfertigung ausgehändigt. Das „Transcript of Records“ enthält für alle erfolgreich absolvierten Module den Namen der Prüfenden, die Titel der jeweiligen Module, die Titel der einzelnen Lehrveranstaltungen in den Modulen, die vergebenen Creditpoints und die entsprechenden Prüfungsnoten. Das „Transcript of Records“ wird in einer deutschsprachigen Ausfertigung, in der unter anderem die Titel der einzelnen Lehrveranstaltungen verzeichnet sind, und einer englischsprachigen Ausfertigung, die Modultitel, Qualifikationsziele der Module, Modulnoten und erworbene Creditpoints ausweist, ausgegeben. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (OS-Abschnitt 8) wird der zwischen Kultusministerkonferenz der Länder und der Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung verwendet. Für Unterzeichnung und Datum der Ausstellung dieser Zeugnisergänzung gilt § 29 Abs. 2 und 3.

§ 31 Masterurkunde

  1. Neben dem Zeugnis über die bestandene Masterprüfung wird der Absolventin bzw. dem Absolventen eine zweisprachige (deutsch und englisch) Masterurkunde ausgehändigt. Mit dieser wird die Verleihung des Mastergrades gemäß § 3 beurkundet.

  2. Die Masterurkunde trägt das Datum des Zeugnisses. Sie ist von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs und von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Hochschule Düsseldorf zu versehen.

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III. Schlussbestimmungen

§ 32 Einsicht in Prüfungsakten

  1. Nach Abschluss der Prüfungen wird dem oder der Geprüften auf Antrag Einsicht in sein oder ihr Prüfungsregister (§ 8 Abs. 2) und die auf die Prüfungsleistungen bezogenen schriftlichen Bewertungen sowie in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen.

  2. Die Einsichtnahme in die Prüfungsakten der Master-Prüfung ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Master-Zeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Master-Prüfung bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt entsprechend. Der oder die Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 33 Ungültigkeit von Prüfungen

  1. Hat der oder die Geprüfte bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 29 Abs. 1 und 5 bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, auf die sich die Täuschung bezogen hat, berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

  2. Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der oder die Geprüfte hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 29 Abs. 1 und 5 bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der oder die Geprüfte die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

  3. Dem oder der Geprüften wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

  4. Das unrichtige Master-Prüfungszeugnis oder die unrichtige Bescheinigung nach § 29 Abs. 1 und 5 ist einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Master-Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung nach § 29 Abs. 1 und 5 ausgeschlossen.

  5. Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Mastergrad abzuerkennen und die Masterurkunde einzuziehen.

§ 34 Widerspruchsverfahren

Über einen Widerspruch gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet der Prüfungsausschuss; die beteiligten Prüfenden sind zu hören.

§ 35 In-Kraft-Treten

  1. Diese Prüfungsordnung tritt am 01. Juli 2011 in Kraft. Sie gilt für alle Studentinnen und Studenten des Master-Studiengangs „Empowerment Studies – Soziale Arbeit in globalisierten Gesellschaften“, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2011/2012 aufgenommen haben.

  2. Für Studierende, die ihr Studium im Master-Studiengang „Sozialarbeit/Sozialpädagogik in globalisierten Gesellschaften“ vor In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung aufgenommen haben, gelten nur die Bestimmungen des § 9. Sie werden auf Antrag in den gesamten Geltungsbereich dieser Prüfungsordnung übernommen. Bisherige Prüfungsleistungen werden gemäß § 63 Abs. 2 HG NRW anerkannt. Die Prüfungsordnung vom 14.08.2007 wird zum Ende des WS 2013/14 außer Kraft treten. Dieser Zeitpunkt gilt auch für Wiederholungsprüfungen.

  3. Diese Prüfungsordnung wird im Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf veröffentlicht.

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Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften vom 04.05.2011 sowie der Feststellung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium am 05.09.2011.

Anlage 1: Studienverlaufsplan

Sem. Fachkompetenzen Methodenkompetenzen
1 MES1
Menschenrechte in der Weltgesellschaft
2 SWS / 3 CP
MES2
Theorie der Gesellschaft und politischen Handelns
4 SWS / 6 CP
MES3
Individuum und Gesellschaft: Personales Em-powerment
4 SWS / 6 CP
MES4
Methoden der Netzwerkarbeit / Förderung zivilgesellschaftlicher Kompetenzen
4 SWS / 6 CP
MES5
Methoden des Sozialmanagements
Teil 1
2 SWS / 3 CP
MES6
Sozialwissenschaftliche Methodenlehre I
4 SWS / 6 CP
2 MES1
Menschenrechte in der Weltgesellschaft
4 SWS / 6 CP
MES7
Individuum und Gesellschaft: Politisches Empowerment
4 SWS / 6 CP
  MES8
Methoden gesellschaftspolitischer Handlungskompetenz
4 SWS / 6 CP
  MES9
Sozialwissenschaftliche Methodenlehre II: Lehrforschungsprojekt
2 SWS / 12 CP
3   MES5
Methoden des Sozialmanagements
Teil 2
2 SWS /3 CP
 
MES10 und MES11
Master Thesis (24 CP) und Kolloquium (3 CP)

Anlage 2: Prüfungsplan

Module der Studieneingangsphase Prüfungen/Veranstaltungen SWS CP
MES 1 Menschenrechte in der Weltgesellschaft Testat MES 1.1 2 3

Prüfung MES 1.2 4 6


6 6
MES 2 Theorie der Gesellschaft und politischen Handelns Prüfung MES 2.1 4 6


4 6
MES 3 Individuum und Gesellschaft: Personales Empowerment Prüfung MES 3.1 4 6


4 6
MES 4 Methoden der Netzwerkarbeit / Prüfung MES 4.1 4 6
Förderung zivilgesellschaftlicher Kompetenzen
4 6
MES 5 Methoden des Sozialmanagements Prüfung MES 5.1 2 3

Testat MES 5.2 2 3


4 6
MES 6 Sozialwissenschaftliche Methodenlehre I Prüfung MES 6.1 2 3

Prüfung MES 6.2 2 3


4 6
MES 7 Individuum und Gesellschaft: Politisches Empowerment Prüfung MES 7.1 4 6


4 6
MES 8 Methoden gesellschaftspolitischer Handlungskompetenz Prüfung MES 8.1 4 6


4 6
MES 9 Sozialwissenschaftliche Methodenlehre II / Projekt Testat MES 9.1 2 3

Testat MES 9.2 - 9


2 12
MES10 Thesis Prüfung MES 10.1 - 24


- 24
MES11 Kolloquium Prüfung MES 11.1 - 3


- 3

Anlage 3: Modulhandbuch

Das Modulhandbuch in der amtlichen Fassung findet sich in der PDF-Version.
Zusätzlich gibt es eine Darstellung des Modulhandbuches auf der Webseite:
Modulhandbuch (Webversion) >>

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